Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 9

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 9 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 9); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 2. Januar 1980 9 verpflichtet, an den Bilanzabstimmungen teilzunehmen und entsprechende Vorschläge und Informationen über die Gestaltung der Produktionsmöglichkeiten zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung vorzulegen. Die zuständigen Organe der Produzenten sind verpflichtet, die bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe auf deren Verlangen zu den Planverteidigungen der Produzenten hinzuzuziehen. Aufgaben, Pflichten und Rechte der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen als Verbraucher und der übergeordneten Organe der Verbraucher §19 (1) Die Kombinate, Betriebe und Einrichtungen als Verbraucher sind zur Planung des Bedarfs bei Sicherung strengster Sparsamkeit, höchstmöglicher Ausnutzung einheimischer und sekundärer Rohstoffe und der effektiven Verwendung von Importen verpflichtet. Dabei ist über die Fondsträger gegenüber den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen die geplante Produktionsentwicklung nachzuweisen und der Bedarf mit progressiven Normen und Kennziffern zu begründen. Die Verbraucher sind im Prozeß der Erzeugnisbilanzierung verantwortlich für a) die Erhöhung des Wirkungsgrades der Material- und Energieökonomie in allen Phasen ihres Reproduktionsprozesses, b) die Entwicklung planmäßiger Versorgungsbeziehungen für die bedarfsgerechte Versorgung in Menge, Sortiment, Qualität, Zeit und Preisgruppen, einschließlich der Gestaltung einer effektiven Vorrats-, Reserve- und Lagerwirtschaft. Zur Lösung dieser Aufgaben haben sie die ständige Übereinstimmung der Normen und Kennziffern der ökonomischen Materialverwendung und Vorratswirtschaft mit den Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik entsprechend den Rechtsvorschriften über die Arbeit mit Normen und Kennziffern der Materialökonomie und der Vorratswirtschaft zu gewährleisten. Bei ausgewählten Roh- und Werkstoffen sind Berechnungen über die Effektivität ihres Einsatzes und die damit verbundene Ablösung herkömmlicher Werkstoffe vorzunehmen sowie die höchstmögliche Verwertung von Sekundärrohstoffen nachzuweisen. Bei Maschinen und Ausrüstungen sind der Nutzensnachweis und die Schichtauslastung in die verbraucherseitige Planung einzubeziehen. Bei Konsumgütern ist durch die Organe des Konsumgüterbinnenhandels aktiv auf einen effektiven Material- und Kapazitätseinsatz, die Formgestaltung und die Gebrauchseigenschaften Einfluß zu nehmen. (2) Die Verbraucher haben auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben zur Ausarbeitung des Fünf jahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne, abgeschlossener Wirtschaftsverträge bzw. von Bestellungen sowie von Normen und Kennziffern der ökonomischen Materialverwendung und der Vorratswirtschaft die betriebliche Planung des Bedarfs nach Menge und Wert, Sortiment, Qualität und Zeit durchzuführen. (3) Auf der Grundlage der betrieblichen Planung des Bedarfs sind von den Verbrauchern die verbraucherseitigen Bedarfsinformationen dem übergeordneten Organ zur Durchführung der Abstimmung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs mit den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen für die festgelegten entscheidenden Positionen zu übergeben. Vor Übergabe dieser Informationen haben die Verbraucher die materiell-technische Versorgung ihrer Produktions- und Leistungsaufgaben mit den wichtigsten Lieferern abzustimmen. Hierbei auftretende Versorgungsprobleme, die nach Prüfung aller Möglichkeiten nicht eigenverantwortlich entschieden werden können, sind vom Verbraucher dem übergeordneten Organ zur Entscheidung bzw. zur Herbeiführung einer Entscheidung vorzulegen. (4) Die Verbraucher haben das Recht, für die ihnen übergebenen Bilanzanteile von den Lieferern die vollständige Abdeckung durch Liefer- bzw. Leistungsverträge zu verlangen. §20 (1) Die übergeordneten Organe der Verbraucher bzw. die ihnen in der Funktion gleichgestellten Organe (im folgenden die für die Verbraucher zuständigen Organe genannt) haben die verbraucherseitige Planung des Bedarfs an volkswirtschaftlich wichtigen Erzeugnissen im Umfang der im Bilanzverzeichnis festgelegten Positionen in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten. Dieser Planung ist der Nachweis über den technisch und ökonomisch begründeten Bedarf durch entsprechende progressive Normen, Normative und Kennziffern der ökonomischen Materialverwendung und der Vorratswirtschaft zugrunde zu legen. (2) Die für die Verbraucher-zuständigen Organe sind verpflichtet, a) die im Abs. 1 festgelegte verbraucherseitige Planung des Bedarfs nach volkswirtschaftlichen Erfordernissen zu beurteilen und zu prüfen, erforderliche Veränderungen zur Erhöhung der Materialökonomie und der Versorgungswirksamkeit zu veranlassen und die Bedarfsinformationen zusammenzufassen und den zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen als Grundlage für die Bilanzabstimmungen vorzulegen; b) die erhaltenen Bilanzanteile und den Verbrauch unter Berücksichtigung der materiellen Sicherung der volkswirtschaftlich entscheidenden Aufgaben, insbesondere der Aufgaben zur Überleitung der Ergebnisse von Wissenschaft und Technik in die Produktion, der zentral geplanten Investitionsvorhaben, der Anlagenexportvorhaben, der sozialistischen Rationalisierung und des Exports devisenrentabler Erzeugnisse, auf die Fondsträger zu differenzieren und die bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe davon in Kenntnis zu setzen; c) die staatlichen Plankennziffern zur Erhöhung des Wirkungsgrades der Materialökonomie einschließlich zur Verwertung von Sekundärrohstoffen auf die Verbraucher zu differenzieren und die bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe davon in Kenntnis zu setzen; d) bei auftretenden Versorgungsproblemen, die von den Verbrauchern nicht eigenverantwortlich gelöst werden können, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen bzw. herbeizuführen; e) die erforderlichen Entscheidungen gemäß § 12 Abs. 1 zu treffen; f) zu sichern, daß der Einsatz von Roh- und Werkstoffen grundsätzlich auf der Grundlage bestätigter, dem wissenschaftlich-technischen Niveau entsprechender Normen, Normative und Kennziffern der ökonomischen Materialverwendung und der Vorratswirtschaft erfolgt und daß Maschinen und Ausrüstungen sowie Anlagen effektiv ausgelastet und mit hohem Nutzen eingesetzt werden; g) sich in den Planverteidigungen und Rechenschaftslegungen den Stand der Vertragsabschlüsse, die Ergebnisse der Maßnahmen zur Durchsetzung der ökonomischen Materialverwendung, zur Entwicklung einer den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Vorrats-, Reserve- und Lagerwirtschaft durch die Verbraucher im festgelegten Umfang nach weisen zu lassen; h) für den ungerechtfertigten Teil der Bedarfsforderungen die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Fond? sofort zu reduzieren und gleichzeitig die entsprechende Korrektur der finanziellen Fonds zu verlangen sowie die Verursacher zur Rechenschaft zu ziehen; i) die Ergebnisse der verbraucherseitigen Abrechnung auszuwerten und der weiteren Durchführung der Versorgungsaufgaben zugrunde zu legen. (3) Die für die Verbraucher zuständigen Organe haben die vorgesehenen Importe entsprechend den hierfür geltenden Regelungen zu prüfen. (4) Die für die Verbraucher zuständigen Organe sind berechtigt, a) Bilanzanteile im Rahmen ihrer staatlichen Planauflagen und in Abstimmung mit den bilanzierenden bzw. beauftragten Organen umzuverteilen, soweit nicht andere Regelungen getroffen wurden; b) Bedarfsbefragungen über Erzeugnispositionen, die im Widerspruch zu dem im Bilanzverzeichnis festgelegten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

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