Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 51

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 51 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 51); Gesetzblatt Teill Nr. 7 Ausgabetag: 27. Februar 1980 51 Außenwirtschaft ist die Schutzrechtsliteratur auszuwerten. Die Auswertung der Schutzrechtsliteratur ist Bestandteil der Weltstandsvergleiche. (2) In der Forschung und Entwicklung hat die Auswertung der Schutzrechtsliteratur nach den in Wissenschaft und Technik geltenden Regelungen1 zu erfolgen. Dabei, sind der Stand der Technik und seine Entwicklungstendenzen auf dem betreffenden Gebiet sowie die schutzrechtliche Situation und die sich daraus ergebenden Bedingungen für die Realisierung der volkswirtschaftlichen und der wissenschaftlich-technischen Zielstellungen einzuschätzeh. (3) Bei der Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlich-technischer Arbeiten zur Entwicklung von Erzeugnissen sind anhand von Informationen über industrielle Muster der Stand und Entwicklungstendenzen der Formgestaltung sowie die schutzrechtliche Situation auch auf dem Gebiet der industriellen Muster gemäß Abs. 1 einzuschätzen und auszuwerten. (4) Bei der Schaffung neuer sowie zur Sicherung und Verteidigung vorhandener Warenkennzeichen ist die rechtliche Situation auf diesem Gebiet ständig zu analysieren und auszuwerten. §8 Rechtsmängelfreiheit (1) Die Kombinate sind verpflichtet, ihre wissenschaftlich-technischen Ergebnisse so zu erarbeiten, daß ihre Verwertung entsprechend der im Pflichtenheft festgelegten volkswirtschaftlichen Zielstellung ungehindert gewährleistet ist. (2) Beim Export von wissenschaftlich-technischen Ergebnissen und Erzeugnissen ist zu sichern, daß keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Die Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, die Kombinate über Exportländer zu informieren. Durch entsprechende vertragliche Festlegungen ist zu sichern, daß diese Information rechtzeitig erfolgt. Schäden, die daraus entstehen, daß die Erzeugnisse in die vertraglich festgelegten Länder nicht rechtsmängelfrei exportiert werden können, haben die Exportbetriebe zu tragen. (3) Die Kombinate sind verpflichtet, die Rechtsmängelfreiheit zu dokumentieren. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kooperationsbeziehungen zwischen den Finalproduzenten und ihren Zulieferbetrieben. (5) Die Außenhandelsbetriebe sind für die Aufnahme der erforderlichen schutzrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere zur Rechtsmängelfreiheit, in die Importverträge verantwortlich. Gegenstand und Umfang dieser Vereinbarungen haben die Kombinate unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Zielstellung des Imports zu erarbeiten und den Außenhandelsbetrieben rechtzeitig mitzuteilen. §9 Schutzrechtskonzeption (1) Schutzrechtskonzeptionen sind für wissenschaftlich-technische Aufgaben, die Nutzung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse, für Erzeugnisse und Verfahren sowie für die Aufgaben der Warenkennzeichnung zu erarbeiten, wenn die Verwirklichung der volkswirtschaftlichen, insbesondere der außenwirtschaftlichen Zielstellungen, schutzrechtliche Maßnahmen erfordern. (2) Bei wissenschaftlich-technischen Aufgaben ist die Schutzrechtskonzeption in Übereinstimmung mit der im Pflichtenheft festgelegten volkswirtschaftlichen Zielstellung 1 Z. Z. gelten die Pflichtenheft-Ordnung vom 27. April 1977' (GBl. I Nr. 14 S. 145), die Anordnung Nr. 2 vom 18. Mai 1979 zur Pflichtenheft-Ordnung- (GBl. I Nr. 15 S. 119) und die Anordnung vom 28. Mai 1975 über die Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik (GBl. I Nr. 23 S. 426). zu erarbeiten und im Rahmen der Eröffnungsverteidigung zur Bestätigung vorzulegen. Die Schutzrechtskonzeption ist entsprechend den in Wissenschaft und Technik geltenden Regelungen sowie bei Vorliegen anderer Erfordernisse zu präzisieren. (3) In der Schutzrechtskonzeption sind die zum Erreichen der volkswirtschaftlichen Zielstellung im einzelnen erforderlichen schutzrechtlichen Maßnahmen festzulegen. Die Schutzrechtskonzeption enthält die erforderlichen Festlegungen über Verantwortung, Termine und Kontrollen sowie Angaben über die ihr zugrunde liegenden Analysen und volkswirtschaftlichen Zielstellungen. Erwerb von Schutzrechten §10 (1) Die Kombinate sind verpflichtet, ihre wissenschaftlich-technischen Ergebnisse unverzüglich auf Schutzfähigkeit und volkswirtschaftliche Bedeutsamkeit zu prüfen. Die Akademie der Wissenschaften der DDR, die Hoch- und Fachschulen und die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sind darüber hinaus berechtigt, zur Einschätzung der volkswirtschaftlichen Bedeutsamkeit schutzfähig erscheinender wissenschaftlich-technischer Ergebnisse erforderlichenfalls Stellungnahmen der fachlich zuständigen Kombinate einzuholen. (2) Die Kombinate haben Erfindungen, industrielle Muster und Warenkennzeichen geheimzuhalten,, bis die erforderlichen Schutzrechtsanmeldungen vorgenommen worden sind. (3) Die Kombinate haben zu sichern, daß die nach den Rechtsvorschriften über Geheimpatente geheimzuhaltenden Erfindungen als Staatsgeheimnisse behandelt werden. §11 Die Kombinate sind verpflichtet, Erfindungen, industrielle Muster und Warenkennzeichen unverzüglich beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. § 12 ■ (1) Die Kombinate sind dafür verantwortlich, daß Schutz- rechtsanmeldungen in anderen Staaten auf der Grundlage der in der Schutzrechtskonzeption festgelegten Zielstellungen erfolgen. Bei der Entscheidung über die Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen in anderen Staaten ist insbesondere davon auszugehen, ob die mit den Schutzrechten in den betreffenden Staaten zu erzielenden volkswirtschaftlichen Ergebnisse den Aufwand rechtfertigen, der mit dem Erwerb, der Aufrechterhaltung, der Verteidigung und der Durchsetzung der Schutzrechte verbunden ist. (2) Bei der Anmeldung von Schutzrechten in anderen Staaten sind die jeweilige nationale Gesetzgebung und die internationalen Abkommen mit dem Ziel zu nutzen, die schutzrechtlichen Zielstellungen mit dem geringsten Aufwand und höchsten Effekt zu verwirklichen. (3) Der Erwerb von Schutzrechten für Erfindungen, industrielle Muster und Warenkennzeichen, die im .Ergebnis der internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit entstehen, erfolgt auf der Grundlage der auf dem Gebiet des Rechtsschutzes geltenden zwischenstaatlichen Abkommen2 sowie der mit den Partnern auf diesem Gebiet getroffenen Vereinbarungen. (4) Schutzrechte, die für Warenkennzeichen gewährt wer- den, sind in anderen Staaten zu erwerben, wenn dies für die Sicherung eines kontinuierlichen und effektiven Exports erforderlich ist. ' . . 2 Z. Z. gilt das Abkommen vom 12. April 1973 über den Rechtsschutz von Erfindungen, Geschmacks-, Gebrauchsmustern und Warenzeichen bei der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit (bekanntgemacht im GBl. n Nr. 10 S. 109).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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