Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 46 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 19. Februar 1980 reitung von Investitionen sind durch den Auftraggeber Aufgaben zur Weiterentwicklung der Schutzgüte vorzugeben. §4 (1) Die Generaldirektoren der Kombinate, die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe sowie die Betriebsleiter haben zu gewährleisten, daß die Schutzgüte Bestandteil der Qualitätsentwicklung, der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle3 ist. Bei der Weiterentwicklung der Qualität der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten sind die Analysen der arbeitsbedingten Gefährdungen und Erschwernisse4 sowie die fortgeschrittenen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse zu berücksichtigen. (2) Die Betriebsleiter haben für die leitenden Mitarbeiter, die für die Sicherung der Qualität verantwortlich sind, auch die Aufgaben zur Gewährleistung der Schutzgüte zu bestimmen. Sie haben insbesondere zu sichern, daß a) ,bei der Festlegung der in wissenschaftlich-technischen Dokumentationen zu erreichenden Qualitätsziele entsprechende Vorgaben mit ausgewiesen werden, b) die zuständigen leitenden Mitarbeiter in ihre Qualitätskontrollen die Gewährleistung der Schutzgüte einbeziehen. (3) Die Technische Kontrollorganisation (TKO) beeinflußt und kontrolliert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die Entwicklung und Verwirklichung der Schutzgüte. (4) Bei der Erteilung von Gütezeichen (einschließlich Attestierungszeichen) ist zu berücksichtigen, ob Schutzgüte vorliegt.5 Werden Forderungen zur Gewährleistung der Schutzgüte nicht erfüllt, sind Gewinnabschläge entsprechend den Rechtsvorschriften6 festzulegen. Nachweis über die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes §5 (1) Der GAB-Nachweis gemäß § 5 Abs. 1 Buchst, a ASVO ist entsprechend dem Umfang der jeweiligen Leistung zu erbringen bzw. zu vervollständigen: a) in den vom Generaldirektor des Kombinates oder dem Betriebsleiter festzulegenden Arbeitsstufen7, b) bei Investitionen für das verbindliche Angebot, die Grundsatzentscheidung, das Ausführungsprojekt sowie vor Aufnahme des Probebetriebes bzw. bei der Übergabe von Teilleistungen und der gesamten Investitionsleistung. (2) Der Investitionsauftraggeber (IAG) hat zu sichern, daß eine Nachweisführung bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen gemäß Abs. 1 erfolgt. Hat der Investitionsauftraggeber Auftragnehmer vertraglich gebunden, haben diese den GAB-Nachweis für den von ihnen zu vertretenden Leistungsumfang zu erbringen. §6 (1) Als Hauptmerkmale im Sinne des § 5 Abs. 2 Buchst, a ASVO sind insbesondere auszuweisen: die für die sichere und erschwemisfreie Gestaltung der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten entscheidenden technischen und technologischen Lösungen ge- 3 Vgl. auch TGL 29513 Betriebliche Qualitätssicherung und Standardisierung. Vgl. auch TGL 30000/03 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz; Klassifizierung der Grundlagenstandards; Faktoren arbeitsbedingter Gefährdungen und Erschwernisse. 8 vgL TGL 29512 Qualitätssicherung, Arbeit mit Gütezeichen. 8 z. Z. gilt die Flnanzlerungsrlcbtlinle vom 21. August 1979 für die volkseigene Wirtschaft (GBl. X Nr. 28 S. 253) Anlage 1. 7 Z. Z. gilt die Anordnung vom 28. Mai 1975 über die Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissen- schaft und Technik (GBl. I Nr. 23 S. 426). mäß der im § 3 Absätze I und 2 ASVO festgelegten Rangfolge sowie die diesen zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und betrieblichen Regelungen, die Gewährleistung der Schutzgüte oder die Gründe, wenn sie nicht gewährleistet werden kann. (2) Bei den gemäß § 5 Abs. 2 Buchst, c ASVO geforderten Angaben sind auch die möglichen Gefährdungen und Erschwernisse, die sich aus der Verkettung und gegenseitigen Beeinflussung von Teilanlagen für alle Betriebszustände von kompletten Anlagen ergeben können, auszuweisen. (3) Bei einfachen Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten ohne oder mit geringfügigen arbeitsbedingten Gefährdungen (z. B. Handwerkzeuge und Handtransportmittel ohne motorischen Antrieb, Arbeitsverfahren bei denen ausschließlich solche Arbeitsmittel angewendet werden Verwaltungsräume) genügt als GAB-Nachweis die Angabe der zutreffenden Rechtsvorschriften und betrieblichen Regelungen sowie die Bestätigung über deren Einhaltung. Die Betriebsleiter haben zu bestimmen, welche Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten dazu gehören. §7 (1) Der GAB-Nachweis ist von dem dafür verantwortlichen leitenden Mitarbeiter zu unterzeichnen und dem Anwender mit der technischen Dokumentation, z. B. Grundmittelpaß, zu übergeben. Bei serienmäßig hergestellten Arbeitsmitteln ist es ausreichend, wenn dem Anwender die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c ASVO und eine Aussage, ob Schutzgüte vorliegt, mitgeliefert werden. Auf Anforderung des Anwenders ist diesem jedoch der GAB-Nachweis zur Verfügung zu stellen. (2) In mitzuliefernde Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen für Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten sind für deren Anwendung, Transport, Umschlag, Lagerung und Instandhaltung die erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gefährdungen und Erschwernissen aufzunehmen. §8 (1) Für den Import von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten gelten die dafür zutreffenden Rechtsvorschriften.8 Soweit beim Import von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten in der DDR geltende Anforderungen an den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz nicht erfüllt werden, hat der Importbetrieb bei seinem übergeordneten Organ eine Entscheidung zum Import einzuholen. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Endabnehmer und, soweit in Rechtsvorschriften vorgesehen, der Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe. Mit einer Entscheidung zum Import ist gleichzeitig der Umfang der Nach- und Umrüstungsarbeiten zu bestimmen und der Betrieb, der diese durchzuführen hat, festzulegen. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen bzw. Sonderregelungen9 hat der Importbetrieb zu beantragen. (2) Vor Anwendung importierter Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten hat der Endabnehmer den GAB-Nachweis entsprechend §5 Abs. 2 Buchstaben b und c ASVO zu erbringen und Aussagen zur Schutzgüte zu treffen. Bei Serienimporten obliegt diese Pflicht dem Importbetrieb. Soweit Betriebe Nach- und Umrüstungsarbeiten durchführen, haben sie zu vorgenanntem GAB-Nachweis eine Zuarbeit entsprechend ihrem Leistungsumfang zu erbringen. In den Bereichen der bewaffneten Organe können hiervon abweichende Festlegungen getroffen werden. 8 Z. Z. gilt die Vierte Durchführungsverordnung vom 16. Mai 1973 zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge r.ur Sirherung des Exports und des Imports (GBl. I Nr. 29 S. 277). 9 z. Z. gilt: Zweite DurchfühningsbestJmmung vom 51. September 1968 zur Standardisierungs Verordnung (GBl. II 1968 Nr. ICO S. Cf:2); Sechste Durchführungsbestimmung vom 26. Juni 1974 zur Standardisierungsverordnung (GBl. I Nr. 35 S. 334); § 21 ASVO.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie anzufertigen Durohsuchungsprotokoll. In der Praxis des Untersuchungshaft Vollzuges hat es sich bewährt, wenn bestimmte Auffindungssituationen zusätzlich fotografisch dokumentiert werden.

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