Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 379

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 379 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 379); Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 31. Dezember 1980 379 meinden bis zum 20. Oktober 1981 abzuschließen. Sie beenden ihre Tätigkeit spätestens am 19. Februar 1982. (2) In Mittel- und Großstädten sind bis zum 25. September 1981 erforderlichenfalls Stützpunkte des Organisationsbüros zu bilden. (3) Die Anschriften und Öffnungszeiten der Organisationsbüros und deren Stützpunkte sind durch die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden der Bevölkerung öffentlich bekanntzugeben. ' (4) Der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde beauftragt einen Mitarbeiter mit der Leitung des Organisationsbüros bzw. Stützpunktes und setzt, soweit es erforderlich ist, weitere Mitarbeiter im Organisationsbüro und Stützpunkt ein. §6 (1) Die Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind durch die Organisationsbüros bzw. Stützpunkte in Zählbereiche und Zählabschnitte einzuteilen. Die Einteilung ist in Mittel- und Großstädten bis zum 30. Oktober 1981 und in den übrigen Städten und Gemeinden bis zum 20. November 1981 abzuschließen. (2) In den Stadtkreisen und Stadtbezirken erfolgt die Einteilung in Zählbereiche und Zählabschnitte unter Beachtung der Grenzen von Wohnbezirken. In kreisangehörigen Städten und in Gemeinden ist die Einteilung in Zählbereiche und Zählabschnitte unter Beachtung der Grenzen von Ortsteilen vorzunehmen. Darüber hinaus vorgesehene Abgrenzungen nach Wohnbezirken können die Räte der Kreise nach Abstimmung mit der Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik vornehmen. (3) Zählabschnitte sollen unter Berücksichtigung territorialer Bedingungen in der Regel 18 bis 22 Wohnungen umfassen. Bis zu 5 Zählabschnitte bilden in der Regel einen Zählbereich. (4) Für die Zählung der in einem Zählabschnitt zu zählenden Personen, Haushalte, Wohnungen und Gebäude ist ein ehrenamtlicher Zähler verantwortlich. Für die Zählung in einem Zählbereich ist ein ehrenamtlicher Zählinstrukteur verantwortlich. Er leitet die Zähler seines Zählbereiches an. (5) Die Organisationsbüros bzw. Stützpunkte haben für jeden Zählabschnitt Kontrollbogen aufzustellen. In die Kon-trollbogen sind die Anschriften der zu zählenden Gebäude und die Wohnungen entsprechend ihrer Lage im Gebäude einzeln aufzunehmen. (6) Für Wohngebäude mit 3 und mehr Wohnungen in Städten und Gemeinden mit 2 000 und mehr Einwohnern sind die Angaben zur Bauzustandsstufe und zum Rekonstruktionsjahr der Gebäude ausgehend von- den vorliegenden Gebäudedokumentationen gemäß der Verordnung vom 2. März 1978 über die Ermittlung des Bauzustandes der Wohngebäude mit 3 und mehr Wohnungen (GBl. I Nr. 11 S. 133) in die Kontrollbogen zu übernehmen. (7) Die Aufstellung der ‘Kontrollbogen ist in den Mittelund Großstädten bis zum 1. Dezember 1981, in den übrigen Städten und Gemeinden bis zum 7, Dezember 1981 abzuschließen. §7 (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind verantwortlich, daß die zur Vorbereitung und Durchführung der Zählung benötigten ehrenamtlichen Zähler und Zählinstrukteure in Mittel- und Großstädten bis zum 1. Dezember 1981 und in den übrigen Städten und Gemeinden bis zum 7. Dezember 1981 geworben werden. Die Werbung ist in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen durchzuführen. Für die Tätigkeit als Zählinstrukteur sind vorrangig Mitarbeiter der staatlichen Organe und Institutionen sowie Verwaltungspersonal der Betriebe zu gewinnen. (2) Die Zähler und Zählinstrukteure erhalten zu ihrer Legitimation einen Ausweis, der zu stempeln und vom Leiter des Organisationsbüros bzw. Stützpunktes zu unterzeichnen ist. (3) Die Vorbereitung der Zähler und Zählinstrukteure für ihre Aufgaben erfolgt in einer Schulung, die von den Leitern der Organisationsbüros bzw. Stützpunkte und erforderlichenfalls von weiteren Mitarbeitern der örtlichen Räte durchzuführen und bis zum 18. Dezember 1981 abzuschließen ist. Nachschulungen und Konsultationen sind zu sichern. §8 (1) Die Zähler haben die Aufgabe, die Personen der zu ihrem Zählabschnitt gehörenden Haushalte bei der Übergabe der Zähllisten über die Bedeutung der Zählung zu unterrichten, den Ausfüllem der Zähllisten ihre Unterstützung anzubieten und erforderlichenfalls bei der Ausfüllung zu helfen. (2) Die Zähler geben in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember 1981 die Zähllisten an die Einwohner aus. Die Gebäudeangaben werden vom Zähler in Zusammenarbeit mit einer Person, die sachkundige Auskunft geben kann (z. B. Hausvertrauensmann, Mitglied der Hausgemeinschaftsleitung, Eigentümer), ausgefüllt. Die Organisationsbüros bzw. Stützpunkte haben rechtzeitig bekanntzumachen, wie die Bürger gezählt werden, die in der vorgenannten Zeit nicht an ihrem ständigen Wohnsitz anwesend sind. (3) Die Zähler sammeln die Zähllisten von den Haushalten in Verbindung mit einer 1. Überprüfung der Ausfüllung bis zum 4. Januar 1982 wieder ein und übergeben bis zum 11. Januar 1982 die überprüften Zähllisten und ein für den Zählabschnitt ermitteltes Schnellergebpis an die Zählinstrukteure. (4) Die Zählinstrukteure prüfen die von den Zählern abgegebenen Zählmaterialien auf Vollzähligkeit sowie auf vollständige und widerspruchsfreie Ausfüllung, ermitteln das Schnellergebnis für den Zählbereich und bereiten die Zähllisten für die rechentechnische Bearbeitung vor. Zur Durchführung dieser Aufgaben, die als Wahrnehmung staatlicher Funktionen gemäß § 182 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) gelten, sind die Zählinstrukteure in Abstimmung mit den Leitern der jeweiligen Organe, Institutionen und Betriebe in der Woche vom 11. bis 15. Januar 1982 bis zu 2 Arbeitstagen von der Arbeit freizustellen. (5) Die geprüften und bearbeiteten Zählmaterialien sind von den Zählinstrukteuren bis zum 18. Januar 1982 an das Organisationsbüro bzw. den Stützpunkt zu übergeben. §9 (1) Die Zählung der Personen und der von ihnen bewohnten Wohnräume in Gemeinschaftseinrichtungen zur Beherbergung und Betreuung von Personen (Wohnheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege, des Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge) obliegt den Leitern dieser Einrichtungen. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Mitarbeiter einbeziehen. (2) Die Leiter der Einrichtungen sind durch die Organisationsbüros bzw. Stützpunkte in ihre Aufgaben bis zum 30. November 1981 einzu weisen. „ (3) Die Ausgabe der Zähllisten an die mit Haupt- bzw. Nebenwohnüng in der Einrichtung gemeldeten Personen hat durch die Leiter der Einrichtungen ab 1. Dezember 1981 zu erfolgen. (4) Die ausgefüllten Zähllisten sind von den Leitern der Einrichtungen einzusammeln, auf Vollzähligkeit sowie auf;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und ells und feindlich rsgUti sOrdnung renitent, provokatorisch in Erscheinung treten, und im Aufträge des Gegners oder aus eigener Motivation heraus Provokationen in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die auf die Aus-, lieferung der fahnenflüchtigen Mörder besteht und diese Position bei allen Verhandlungen mit den Justizorganen der und von Berlin vertritt.

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