Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 342

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 342 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 342); 342 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1980 Werden die Pflichten in grober Weise verletzt, kann die Berechtigung zeitweilig oder ganz entzogen werden. (2) Vor der Entscheidung über den Entzug ist der berechtigte Hersteller zu hören. (3) Die Entscheidung über den Entzug ist von dem für den Sitz bzw. Wohnsitz des berechtigten Herstellers zuständigen Energiekombinat zu treffen, schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. §16 (1) Die Berechtigung kann entzogen werden, wenn der berechtigte Hersteller die ihm obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, insbesondere wenn er a) deswegen als verantwortlicher Fachmann für Energieanlagen oder als Bürger rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde; b) wiederholt gegen die im § 9 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verstößt; c) wiederholt Mängel an den von ihm ausgeführten Anlagen nicht innerhalb der vom Energiekombinat gesetzten angemessenen Frist beseitigt; d) mit seiner energiewirtschaftlichen Berechtigung Arbeiten Nichtberechtigter deckt. (2) Der zeitweilige Entzug kann für die Dauer von 3 Monaten bis zu 3 Jahren ausgesprochen werden. (3) Der dauernde Entzug darf gegenüber Betrieben nur dann ausgesprochen werden, wenn die energiewirtschaftliche Berechtigung bereits zweimal zeitweilig entzogen wurde. (4) Der Entzug kann auf einzelne Arbeiten an Energieanlagen oder auf einen verantwortlichen Fachmann für Energieanlagen beschränkt werden. (5) Dem Entzug gegenüber Betrieben soll eine Verwarnung vorausgehen. §20 Kosten (1) Die Erteilung und Änderung einer energiewirtschaftlichen Berechtigung sowie die gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 erforderliche Lehrgangsbeteiligung bzw. Prüfung sind kostenpflichtig. (2) Die Höhe der Kosten wird durch Preiskarteiblatt des Preiskoordinierungsorgans festgesetzt. §21 Delegierung (1) Der Minister für Kohle und Energie kann auf Antrag dem Ministerium für Nationale Verteidigung, dem Ministerium für Staatssicherheit und dem Ministerium für Verkehrswesen einräumen, für festgelegte Arbeiten an eigenen Energieanlagen die energiewirtschaftliche Berechtigung durch dafür bestimmte Stellen erteilen zu lassen. (2) Die auf der Grundlage der Delegierung von den im Abs. 1 genannten Ministerien bestimmten Stellen haben die in dieser Anordnung den Energiekombinaten gegebenen Aufgaben, ' Rechte und Pflichten wahrzunehmen, ausgenommen die Festsetzung von Ordnungsstrafmaßnahmen. (3) Die §§ 2 bis 9, 11 bis 20 sind entsprechend anzuwenden. §22 , Installationsmaterial (1) Der berechtigte Hersteller darf nur solche Installationsmaterialien beziehen und verwenden, die den Bedingungen seiner energiewirtschaftlichen Berechtigung entsprechen. Für die im § 2 Abs.- 2 genannten Arbeiten dürfen Betriebe und Bürger sowie Staatsorgane und wirtschaftsleitende Organe nur dann die dafür erforderlichen Installationsmaterialien beziehen und verwenden, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. §17 Analoge Anwendung Die für sonstige Betriebe geltenden Regelungen der- §§ 2 bis 9 und 11 bis 16 sind auf Staatsorgane und wirtschaftsleitende Organe entsprechend anzuwenden, soweit sie Arbeiten gemäß § 1 Abs. 1 selbst ausführen wollen oder ausführen. §18 Beschwerde (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 4 Absätze 2 und 3, §§ 11, 15 und 16 ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Beschwerde zulässig. (2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die energiewirtschaftliche Berechtigung wegen grober Pflichtverletzung entzogen wird und die Entscheidung diese Rechtsfolge ausdrücklich nennt. (3) Im übrigen ist der § 35 der Energieverordnung, insbesondere auch der Abs. 5, entsprechend anzuwenden. §19 Kontrolle (1) ' Das Energiekombinat ist berechtigt, die Einhaltung dieser Anordnung durch die berechtigten Hersteller zu kontrollieren. (2) Die Kontrolle fertiggestellter eigener Anlagen kann das Energiekombinat Betrieben, Staatsorganen und wirtschaftsleitenden Organen,* die für Arbeiten an solchen Anlagen berechtigte Hersteller sind, durch Vereinbarung übertragen, wpnn dafür die personellen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Leiter und Inhaber von Einzelhandelsgeschäften und Leiter von Installationsbetrieben sind dafür verantwortlich, daß Installationsmaterialien, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind, nur gegen Vorlage eines Ausweises, elektrotechnische Haushaltgeräte mit Anschlußwerten 1 kW, die keinen ortsveränderlichen Anschluß haben, nur gegen Vorlage einer Zustimmung des Energiekombinats, Gasraumheizer und Gas-Haushaltheizkessel nur gegen Vorlage und in Übereinstimmung mit der Einwilligung gemäß § 17 der Energieverordnung verkauft werden. Das gilt entsprechend für die Leiter von Großhandels-, Versorgungs- und Produktionsbetrieben, soweit sie Direktlieferungen durchführen. (3) Ausweise im Sinne des Abs. 2-.erster Anstrich sind 1. der Ausweis über die energiewirtschaftliche Berechtigung (i§ 4 Abs. 3) in bezug auf die darin genannten zulässigen Arbeiten; 2. die Qualifikationsurkunde oder der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung oder, soweit noch kein Umtausch stattgefunden hat, der Personalausweis mit dem Eintrag einer Qualifikation (mindestens Facharbeiter) eines Berufes, der die fachgerechte Ausführung der Arbeiten gewährleistet, in bezug auf die Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 6. §23 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Arbeiten an Energieanlagen ohne die dafür erforderliche energiewirtschaftliche Berechtigung ausführt; 2. die Mitteilungspflicht gemäß .§ 12 verletzt;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zur vorbeugenden Verhinderung derartiger Vorkommnisse, insbesondere der Teilnahme von jugendlichen mit den anderen zuständigen operativen Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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