Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 340

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 340 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 340); 340 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1980 b) Elektroenergieanlagen mit Nennspannungen 1 kV (Zusatzberechtigung), c) Gasanlagen für Nenndrücke 5 kPa (, 500 mm WS), jedoch ohne Regleranlagen (Grundberechtigung), d) Gasanlagen für Nenndrücke 5 kPa ( 500 mm WS), jedoch ohne Regleranlagen (Zusatzberechtigung), e) Gasregleranlagen (Zusatzberechtigung), f) Wärmeenergieanlagen. (2) Betriebe, die nicht Installationsbetriebe sind (sonstige Betriebe), können die energiewirtschaftlichen Berechtigungen gemäß Abs. 1 erhalten, jedoch grundsätzlich mit der Begrenzung, daß die Arbeiten ausschließlich an ihren Anlagen ausgeführt werden dürfen. Ausnahmsweise kann die energiewirtschaftliche Berechtigung zu Arbeiten an Energieanlagen anderer Betriebe und von Bürgern erteilt werden; sie ist auf jeweils 2 Jahre längstens zu begrenzen. (3) Ein Bürger, der mindestens Facharbeiter eines Berufes ist, der die fachgerechte Ausführung der Arbeiten gewährleistet, kann die energiewirtschaftliche Berechtigung gemäß Abs. 1 Buchst, a oder c erhalten, jedoch mit der Begrenzung, daß die Arbeiten nur an seinen Anlagen, Anlagen anderer Bürger und an einfachen (nicht überwachungspflichtigen) Anlagen von Betrieben ausgeführt werden dürfen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine energiewirtschaftliche Berechtigung zu Instandhaltungsarbeiten im Rahmen dieser Grundberechtigungen erteilt werden, wenn der Bürger erfolgreich ' einen vom Energiekombinat durchgeführten oder anerkannten Lehrgang für Ausführung von Arbeiten an Energieanlagen besucht hat. §4 (1) Die energiewirtschaftliche Berechtigung ist beim zuständigen Energiekombinat zu beantragen, für einen Betrieb von dessen Leiter. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der personellen und technischen Voraussetzungen beizufügen und, soweit sie nach den Rechtsvorschriften erforderlich sind, die Nachweise über die Gewerbegenehmigung. (2) Das Energiekombinat entscheidet über die epergiewirt-schaftliche Berechtigung entsprechend den personellen, technischen und sonstigen Voraussetzungen beim Antragsteller. (3) Über erteilte energiewirtschaftliche Berechtigungen werden Ausweise ausgestellt. Der Berechtigungsausweis enthält insbesondere Name und Sitz des berechtigten Betriebes bzw-, Name und Wohnsitz des berechtigten.Bürgers; bei Betrieben: Name des verantwortlichen Fachmannes; Art und Umfang der Berechtigung (zulässige Arbeiten); Begrenzung der Berechtigung; Geltungsdauer der Berechtigung. , Die Begrenzung der energiewirtschaftlichen Berechtigung eines Bürgers gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 bedarf nicht der Aufnahme in den Berechtigungsausweis, wohl aber die Zulässigkeit von Arbeiten an einfachen Anlagen von Betrieben. (4) Die energiewirtschaftliche Berechtigung ist nicht an das Versorgungsgebiet des Energiekombinats, das sie erteilt hat, gebunden. Werden Arbeiten außerhalb des Versorgungsgebietes ausgeführt, hat der Berechtigte 'den Aussteller, das Datum und die Nummer des Berechtigungsausweises auf der Energiebezugsanmeldung anzugeben. (5) Der Betrieb oder Bürger wird im Umfang, in der Begrenzung und für die Zeit der energiewirtschaftlichen Berechtigung berechtigter Hersteller. Personelle Voraussetzungen §5 (1) Von Installationsbetrieben müssen die zulässigen Arbeiten unter persönlicher Anleitung verantwortlicher Fachleute für Energieanlagen gemäß § 6 ausgeführt werden. Jeder Installationsbetrieb muß, wenn der Leiter nicht selbst verantwortlicher Fachmann für Energieanlagen gemäß § 6 ist, minde- stens einen solchen verantwortlichen Fachmann beschäftigen. Es sei denn, es liegt ein Fall des (§ 14 vor. (2) Von sonstigen Betrieben müssen die zulässigen Arbeiten unter persönlicher Anleitung verantwortlicher Fachleute für Energieanlagen gemäß § 6, in Ausnahmefällen gemäß § 7, ausgeführt werden. Die Ausnahme ist für Arbeiten an Energieanlagen anderer Betriebe und von Bürgern nicht zulässig. (3) Kann ein verantwortlicher Fachmann für Energieanlagen gemäß § 6 die Arbeiten wegen des Umfangs oder der Entfernung der Arbeitsorte untereinander nicht persönlich anleiten, ist der Betrieb verpflichtet, die erforderliche Anzahl solcher verantwortlicher Fachleute einzusetzen und deren Aufgaben genau abzugrenzen. (4) Die unmittelbare Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der ausgeführten Arbeiten trägt der verantwortliche Fachmann für Energieanlagen. §6 (1) Verantwortlicher Fachmann für Energieanlagen kann sein, wer die hierfür geforderte spezielle Ausbildung hat und vom Leiter des Betriebes als Verantwortlicher für bestimmte Arbeiten p.n Energieanlagen eingesetzt wurde. (2) Erforderliche spezielle Ausbildung sind nebeneinander 1. erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Meister, Techniker oder Ingenieur mit einem Berufsbild der Fachrichtung elektrotechnische Anlagen oder einer entsprechenden Fachrichtung (für Arbeiten an Elektroenergieanlagen), Gasverteilung und -anwendung oder einer entsprechenden Fachrichtung (für Arbeiten an Gasanlagen), wärme-, luft- und kältetechnische Anlagen oder einer entsprechenden Fachrichtung (für Arbeiten an Wärmeenergieanlagen) ; 2. mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Installationstechnik oder Qualifikation als Facharbeiter des entsprechenden Berufes. (3) Verantwortlicher Fachmann für Arbeiten an Gasanlagen kann auch sein,' wer nachweisbar die Prüfung als 1. Klempner- und Installationsmeister erfolgreich abgelegt oder 2. Meister, Techniker oder Ingenieur mit dem Berufsbild einer der im Abs. 2 zweiter Anstrich genannten Fachrichtung erfolgreich abgelegt und an Gasanlagen der bestimmten Art mindestens 5 Jahre gearbeitet hat (für Arbeiten eines sonstigen Betriebes an Gasanlagen dieser Art) und beim Energiekombinat einen entsprechenden Lehrgang im Gasfach besucht hat. (4) Die Anforderungen an den verantwortlichen Fachmann aus den Rechtsvorschriften über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz bleiben unberührt §7 (1) Verantwortlicher Fachmann für Energieanlagen in einem sonstigen Betrieb kann ausnahmsweise auch sein, wer im Hinblick auf die spezielle Ausbildung nebeneinander folgende Voraussetzung erfüllt: 1. Qualifikation als Facharbeiter in einer im § 6 Abs. 2 genannten Fachrichtung; 2. mindestens 3 Jahre Berufspraxis; 3. Nachweis der Befähigung in technischer Hinsicht vor einer Prüfungskommission des Energiekombinats. (2) Werden vom sonstigen Betrieb zur Ausführung der Arbeiten an den Energieanlagen für den bestimmten Energieträger mehr als 3 Facharbeiter beschäftigt, muß mindestens ein verantwortlicher Fachmann für Energieanlagen gemäß § 6 eingesetzt werden. §8 Technische Voraussetzungen (1) Der Betrieb muß mindestens über Meß- und Prüfeinrichtungen, mit denen die Einhaltung der technischen Vor-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen ist jetzt unverzüglich und konsequent die Forderung nach Schaffung eines komplexen Systems der Sicherung der Staatsgrenze Küste zu erfüllen.

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