Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 337

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 337 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 337); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 - Ausgabetag: 10. Dezember 1980 337 (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Darstellung der Gründe für das Scheitern der Vertragsverhandlungen ; 2. die Dokumente über bestätigte Investitionsvorhaben oder andere bestätigte Planungsunterlagen; 3. das Vertragsangebot oder, wenn kein schriftliches Angebot gemacht wurde, die genaue Bezeichnung d erforderlichen Mitbenutzungsrechts und der Entschädigung. Zu § 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung: §9 (1) Ist das betreffende Grundstück persönliches Eigentum, kann das Energiekombinat auf Erstattung seiner Aufwendungen teilweise oder ganz verzichten, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefäll ist stets anzunehmen, wenn die Verlegung vorübergehend wegen notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen am Grundstück stattfindet. (2) Ist im Verlegungsantrag ersucht, auf Erstattung der Aufwendungen zu verzichten, hat das Energiekombinat die Entscheidung über den Verlegungsantrag und das Ersuchen dem Antragsteller zuzustellen. (3) Wurde auf Erstattung der Aufwendungen vom Energiekombinat nicht vollständig verzichtet, kann der Verlegungsantrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zurückgenommen werden, ohne- daß dem Energiekombinat Aufwendungen der Vorbereitung der Verlegung erstattet werden müssen. Bei späterer Rücknahme des Verlegungsantrages sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. (4) Bürger haben dem Energiekombinat die Aufwendungen zu erstatten für 1. die Errichtung des neuen Teils der Energiefortleitungsanlage und die Einbindung in die bestehende Anlage; 2. die Beseitigung des ersetzten alten Teils der Energiefortleitungsanlage; 3. die Entschädigung Dritter für Mitbenutzung von Grundstücken §10 (1) Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, volkseigene Kombinate und Betriebe und staatliche Einrichtungen haben dem Energiekombinat die Aufwendungen zu erstatten für. 1. die Beseitigung des ersetzten alten Teils der Energiefortlei tüngsanlage ; 2. die Entschädigung Dritter für Mitbenutzung von Grundstücken ; 3. die Errichtung des neuen Teils der Energiefortleitungsanlage auf verlängerter Trasse; 4. die Einbindung des neuen Teils der Energiefortleitungsanlage in die bestehende Anlage. Für andere Betriebe und Einrichtungen, für Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen ist der § 9 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (2) Der Antragsteller hat dem Energiekombinat den Nettowert der zu beseitigenden Teile der Energiefortleitungsanlage zu erstatten, wenn das Energiekombinat die Teile weder bestimmungsgemäß wiederverwenden noch zum Nettowert verkaufen kann. §11 (1) Zu den sonstigen Veränderungen bestehender Energiefortleitungsanlagen gehören insbesondere Änderungen in der Art der Anschlußanlage (Freileitung, Kabelleitung, Unterflur-, Flur-, Sockel-, Stelzenleitung u. a.).' (2) Sonstige Veränderungen sind nicht Erweiterungen der Ubertragungsmöglichkeit von Anschlußanlagen zur Deckung des steigenden Bedarfs der Energieabnehmer. Zu den §§ 29 bis 32 der Verordnung: §12 Für andere Arten der Benutzung von Grundstücken für Zwecke der Energiewirtschaft als dauernde und vorübergehende Mitbenutzung gelten die dafür bestehenden Rechtsvorschriften. Zu § 33 der Verordnung: §13 (1) Das für die künftige Elektroenergieerzeugungsanlage zuständige wirtschaftsleitende Organ ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung der Festlegung der Sperrfläche topographische Karten im Maßstab 1 :25 000 oder 1 :10 000 dem Ministerium für Kohle und Energie, dem Ministerium für Nationale Verteidigung und dem zuständigen Rat des Bezirkes zu übersenden. Auf ihnen sind anzugeben: 1. Nummer und Datum der Festlegung; 2. Kreis- und Bezirksgrenzen im Kartengebiet; 3. Benennung und Grenzen der Sperrfläche (gekennzeichnet durch schwarze Begrenzungslinien und rote Flächenfärbung oder rote Innenfarblinien); 4. Grenzen von Landschafts-, Natur-, Wasser- und Bergbauschutzgebieten sowie anderer Schutzzonen im Kartengebiet; 5. voraussichtlicher Beginn der Investitionsdurchführung; 6. Name des wirtschaftsleitenden Organs und Unterschrift des für die Kartenfertigung verantwortlichen leitenden Mitarbeiters. (2) Dem Rat des Bezirkes sind außerdem so viele Übersichtskarten mit zu übersenden, wie Kreise von der Sperrfläche betroffen sind. §14 Wird eine Sperrfläche nicht mehr benötigt oder entfallen die Voraussetzungen, unter denen sie festgelegt wurde, ist das für die vorgesehene Elektroenergieerzeugungsanlage zuständige wirtschaftsleitende Organ verpflichtet unverzüglich die Aufhebung, Änderung oder Neufestlegung der Sperrfläche zu beantragen. Zu § 34 der Verordnung: , §15 (1) Erdarbeiten im Sinne des § 34 der Verordnung sind Arbeiten, die 0,3 m tief unter die Geländeoberkante eines Grundstücks gehen. (2) Die Angaben zur Art, zum Umfang, zum Beginn und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeiten sind schriftlich zu übergeben. (3) Für Arbeiten im Gefährdungsbereich von Elektroenergiefreileitungen sind auch die Abmessungen der einzusetzenden Maschinen und Geräte anzugeben. Der Anlagenbetreiber hat dem für die Durchführung der Arbeiten Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzugeben, sofern sich die Notwendigkeit aus den Angaben erweist. (4) Die für landwirtschaftliche Arbeiten Verantwortlichen sind von den Pflichten gemäß den Absätzen 2 und 3 befreit, wenn die Arbeiten nicht 0,8 m tief unter die Geländeoberkante eines Grundstücks gehen. (5) Die für die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten gemäß § 34 der Verordnung sonst geltenden Bestimmungen, insbesondere Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen, bleiben unberührt. Zu § 34 Abs. 3 der Verordnung: §16 Der Auftraggeber hat die Einwilligung schriftlich, rechtzeitig vor dem beabsichtigten Arbeitsbeginn, in zweifacher Ausfertigung mit Lageplan zu beantragen. Über den Antrag ist innerhalb von 2 Wochen zu entscheiden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen muß auf politisch-operative Schwerpunkte beschränkt bleiben. Der Hauptweg der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Qualifikation der für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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