Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 333

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 333 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 333); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1980 333 5. die Abstimmung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen; ■ 6. die Art und die Höhe der Entschädigung. Kommt die Einigung nicht zustande, kann jeder Beteiligte auf Abschluß und Ausgestaltung eines entsprechenden Vertrages klagen. Zu § 9 Abs. 3 der Verordnung: §16 (1) Leistungsanteile umfassen den Zeitraum von mindestens 1 Kalendermonat, ausgenommen die Fälle gemäß § 17 Abs. 2. (2) Die Energieabnehmer haben dem zuständigen Energiekombinat zu den festgelegten Terminen die Kontingente „Leistung“ zu übergeben. Wird der Termin nicht eingehalten, hat das Energiekombinat bis zur Übergabe der Kontingente „Leistung“ vorläufige Leistungsanteile auf der Grundlage der Leistungsanteile für den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres zu erteilen. (3) Energieabnehmern, die nicht energieplanungspflichtig sind, erteilt das Energiekombinat Leistungsanteile auf der Grundlage der Regelungen des § 5. §17 (1) Fondsträger und Betriebe sind berechtigt, zur besseren Erfüllung der Planaufgaben ihrer Bereiche für den Zeitraum von mindestens 1 Monat die Umverteilung von Leistungsanteilen beim Energiekombinat zu beantragen. (2) Zur Abdeckung eines innerhalb 1 Monats kurzfristig auftretenden Mehrbedarfs an Elektroenergie, Gas oder Wärmeenergie kann das Energiekombinat auf Anforderung einen zusätzlichen Leistungsanteil erteilen. §18 (1) Die Leistungsanteile werden durch schriftlichen Bescheid des Energiekombinats wirksam. Änderungen werden nach Erteilung des neuen schriftlichen Bescheides wirksam. (2) Das Energiekombinat kann, entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten, Energieabnehmern globale Leistungsanteile erteilen. (3) Das Energiekombinat ist berechtigt, die Leistungsanteile bei ungenügender Auslastung zu kürzen; der Fondsträger ist unverzüglich davon zu unterrichten. Zu § 9 Abs. 4 der Verordnung: §19 (1) Der Inhalt der schriftlichen Nachweise zur Einhaltung des zulässigen Verbrauchs von Energieträgern kann vom Energiekombinat oder vom Ministerium für Kohle und Energie festgelegt werden. (2) Gibt der Energielieferer Vordrucke für den Nachweis heraus, ist der Energieabnehmer zur Verwendung verpflichtet. Zu § 9 Abs. 5 der Verordnung: r § 20 (1) Solange oder soweit für Wärmeenergie keine Kontingente „Verbrauch“ erteilt sind, wird der Vorgabewert für die Mengen des zulässigen Verbrauchs durch die unter Beachtung der zulässigen Raumlufttemperaturen in den Energielieferverträgen vereinbarten Mengen bestimmt. (2) Die Einhaltung der Kontingente „Verbrauch“ bzw. der Vorgabewerte ist von den meldepflichtigen Energieabnehmem durch die staatliche Energieplanabrechnung nachzuweisen. §21 (1) Der Energieverbrauch über die Vorgabewerte für die Mengen des zulässigen Verbrauchs hinaus ist zulässig, wenn und soweit er der Gewinnung bzw. Erzeugung von Energie- trägern dient oder sich aus der von den operativen Leitungsorganen vorgeschriebenen Fahrweise der Anlagen zur Erzeugung von Elektroenergie, Gas und~Wärmeenergie ergibt. (2) Bei Lieferung von Wärmeenergie sind im Energieliefervertrag Regelungen, insbesondere auch über technische'und organisatorische Maßnahmen, zu vereinbaren, die unzulässigen Verbrauch vermeiden. Überschreitung der Kontingente „Verbrauch“ durch den Wärmeenergielieferer kann, soweit er aus Mehrlieferung an Energieabnehmern folgt; nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden; der Abs. 1 ist nicht anwendbar. §22 (1) Der meldepflichtige Energieabnehmer, der Energieträger unzulässig verbraucht, hat als ökonomische Sanktion das Zehnfache des durchschnittlichen Industrieabgabepreises für den Energieträger zu entrichten. (2) Die unzulässig verbrauchten Mengen an Energieträgern und die daraus sich ergebende Höhe der Sanktion sind gegenüber dem Energieabnehmer mit Bescheid festzustellen. Der Energieabnehmer, der sich auf § 21 Abs. 1 berufen kann, hat dem Energiekombinat bis zum 15. des Monats, der auf den Schluß des Abrechnungsmonats folgt, die Höhe und die Ursachen der Überschreitung prüfbar darzulegen. (3) Für den Erlaß des Bescheides ist das Energiekombinat zuständig, gegenüber einem Energiekombinat die Zentralstelle für rationelle Energieanwendung. (4) Der Bescheid ist entsprechend den Festlegungen des Ministers für Kohle und Energie, in bezug auf flüssige Brennstoffe des Ministers für Chemische Industrie, auf Monate oder Quartale zu beziehen und dem Energieabnehmer zuzustellen oder auszuhändigen. §23 (1) Gegen den Bescheid gemäß § 22 Abs. 2 ist die Beschwerde zulässig. Sie kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung oder Aushändigung beim Direktor des Energiekombinats, vom Energiekombinat beim Leiter der Zentralstelle für rationelle Energieanwendung eingelegt werden und muß begründet sein. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Der Beschwerde ist insbesondere dann ganz oder zu dem entsprechenden Teil stattzugeben, wenn der Energieabnehmer pachweist, daß der Energieverbrauch gemäß § 21 Abs. 1 zulässig war oder die für die Erreichung/ier geplanten spezifischen Energieverbrauchsnormen bzw. Kennziffern vorausgesetzten anlagentechnischen Bedingungen aus von ihm nicht beeinflußbaren Gründen nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden konnten oder der Energieverbrauch durch starke Abweichungen der Außentemperaturen von den der Energieplanung zugrunde zu legenden Mittelwerten verursacht wurde. (3) Im übrigen gilt der § 35 Absätze 2 und 3 der Verordnung entsprechend. §24 (1) Energieabnehmer der volkseigenen Wirtschaft, die nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, haben die ökonomische Sanktion aus „nichtplanbaren Kosten“ zu finanzieren. (2) Zentrale und örtliche Staatsorgane und staatliche Einrichtungen haben die ökonomische Sanktion aus Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben ihrer Haushalte zu finanzieren. Reichen die eigenen Mittel einer staatlichen Einrichtung zur Finanzierung der ökonomischen Sanktion nicht aus, hat der für sie zuständige örtliche Rat aus eigenen Fonds einschließlich der Haushaltreserve die Mittel bereitzustellen. (3) Die ökonomische Sanktion ist innerhalb e'iner Frist von 2 Wochen ab Endgültigkeit des Bescheides zu entrichten. (4) Auf Antrag des Energiekombinats ist die ökonomische Sanktion wie Zwangsgeld zu vollstrecken. Eingenommene;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

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