Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 325

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 325 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 325); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1980 325 pflichtet, den Austausch zur angegebenen Zeit auszuführen. Der § 17 ist auf eine operative Maßnahme nicht anzuwenden. §14 (1) Energieumwandlungs- und Energiefortleitungsanlag.en sind unter Beachtung des Gesundheits-, Arbeits-, Havarie-und Brandschutzes in strenger technologischer Disziplin bei Sicherung der planmäßigen Verfügbarkeit und hohen Zuverlässigkeit zu betreiben. Sie sind insbesondere sorgfältig auf den Winterbetrieb vorzubereiten; jede abgelaufene Winterperiode ist zu analysieren und auszuwerten. Die Anlagen sind, entsprechend ihrer Bedeutung, gegen unbefugte Einwirkungen zu sichern. (2) Die Betreiber von Energieerzeugungs- und Engrgiefort-leitungsanlagen sind verpflichtet, die Anlagen planmäßig, bei Havarien auch außerplanmäßig, instand zu halten. Die Betriebe des Maschinenbaus, der Elektrotechnik/Elektronik und des Bauwesens sind verpflichtet, bei Havarien mit volkswirtschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen im Rahmen der staatlichen Plankennziffem außerplanmäßige In-standhaltungsleisfungen zu übernehmen. (3) Das Betriebs- und Instandhaltungspersonal ist systematisch und regelmäßig zu qualifizieren. Ein wesentlicher Teil der Qualifizierung ist das Antihavarietraining. (4) Störungen und andbre besondere Vorkommnisse an den Energieerzeugungs- und Energiefortleitungsanlagen unterliegen der Meldepflicht. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend auf den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Kohle, Erdgas und Erdöl sowie zum Lösen, Transportieren und Absetzen des Abraums anzuwenden. Für' den Probebetrieb von Anlagen gelten spezielle Rechtsvorschriften. Abschnitt 3 Energiewirtschaftliche Normen und Kennziffern §15 (1) Das Ministerium für Kohle und Energie ist für die Ausarbeitung der Energieverbrauchsnormative für energieintensive Anlagen (nachfolgend Energieverbrauchsnormative genannt), das Ministerium für Bauwesen ist für die Ausarbeitung der Wärmeverbrauchsnormative für Raumheizung in Gebäuden (nachfolgend Wärmeverbrauchsnormative genannt) verantwortlich. (2) Auf der Grundlage der Energieverbrauchsnormative, der Wärmeverbrauchsnormative und der Normative zur Planung des Material- und Energieverbrauchs sind die konkreten Energieverbrauchsnormen auszuarbeiten. (3) Die Hersteller der Anlagen oder Gebäude sind verpflichtet, als ein Qualitätsmerkmal die Einhaltung des zulässigen Energieverbrauchs entsprechend den Normativen bzw. Normen für diese Erzeugnisse nachzuweisen. (4) Energieverbrauchs- und Wärmeverbrauchsnormative sind zu ändern, wenn sich aus dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt verbesserte energetische Lösungen ergeben oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Andere Standards sind zu ändern, soweit sie der Durchsetzung der Normative entgegenstehen. (5) Ausnahmegenehmigungen zu Energieverbrauchs- und Wärmeverbrauchsnormativen bedürfen der Einwilligung des Ministers für Kohle und Energie bzw. des Ministers für Bauwesen. (6) Energieumwandlungs- und Energieanwendungsanlagen, die importiert werden sollen, müssen den volkswirtschaftlichen Maßstäben des Energieträgereinsatzes in der DDR entsprechen, insbesondere den Energieverbrauchsnormativen und der rationellen Energieanweridung. Mit der Genehmigung des Importantrags bzw. Bestätigung der Bestellung für vorgesehene Importe von Energieumwandlungsanlagen und ausgewählten Energieanwendungsanlagen ist die Erfüllung dieser Anforderungen zu prüfen. §16 (1) Das Verfahren der Ausarbeitung, Verteidigung und Bestätigung der Energieverbrauchsnormen .sowie ihrer Überarbeitung, die Aufgaben der Leiter sowie die materielle Anerkennung der erzielten Energieeinsparungen bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften für die Materialwirtschaft, soweit in speziellen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) An die Qualität technisch-ökonomisch begründeter Energieverbrauchsnormen sind höchste Ansprüche zu stellen. Für ihre beständige Einhaltung ist den beteiligten Werktätigen eine angemessene materielle Anerkennung zu gewähren. Vorschriften über die erhöhte materielle Anerkennung für die Einsparung volkswirtschaftlich wichtiger Rohstoffe und Materialien bleiben unberührt. (3) Der Nachweis über die Einhaltung der Energieverbrauchsnormen ist durch die Betriebe ständig zu führen. Die Erkenntnisse daraus sind in die Leitungstätigkeit einzubeziehen. (4) Energieumwandlungs- und Energieanwendungsanlagen müssen so mit Meß-, Steuer- und Regelvorrichtungen ausgestattet werden, daß ihr effektiver Betrieb und die Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs gewährleistet sind. Entsprechendes gilt für zentralbeheizte Wohngebäude sowie beheizte industrielle Gebäude und Gesellschaftsbauten. (5) Bei Überschreitung ausgewählter Energieverbrauchs-normen sind ökonomische Sanktionen anzuwenden. Abschnitt 4 Energieträgereinsatz §17 (1) Der Energieträgereinsatz in Umwandlungs- und Anwendungsanlagen, die errichtet, rekonstruiert, vergrößert oder sonst wesentlich verändert werden sollen, bedarf der Einwilligung, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen zugelassen sind. Über die Einwilligung entscheidet 1. das Energiekombinat in bezug auf Vorhaben der Bürger, 2. das Ministerium für Kohle und Energie in bezug auf Vorhaben anderer Energieabnehmer; es kann die Entscheidung über Vorhaben geringerer energiewirtschaftlicher Bedeutung naehgeordneten Organen übertragen. (2) Die Entscheidung ist, wenn nicht vorher möglich, mit der Fünfjahrplanung bzw. in Vorbereitung der Jahresplanung zu treffen. Über Anträge der Bürger ist innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden; ist das nicht möglich, ist innerhalb der Frist der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn sie vom Antrag abweicht oder mit Auflagen versehen ist. (3) Die Einwilligung zum Energieträgereinsatz ist eine Voraussetzung für 1. den Beginn der Projektierung, 2. die materielle und finanzielle Bilanzierung der Energieträger und der Ausrüstungen für die betreffenden Umwandlungs- und Anwendungsanlagen, 3. die Aufnahme des Vorhabens in den Plan, 4. die Einholung von Importangeboten bzw. die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen für den Import von Umwandlungs- und Anwendungsanlagen. Wer Anlagen in Betrieb nimmt, ohne daß die erforderlichf Einwilligung zum Energieträgereinsatz erteilt ist, hat keiner Anspruch auf Versorgung dieser Anlagen mit Energieträgern. (4) Der Energieabnehmer ist verpflichtet, die Beendigung der Ausführung der Anlage dem energiewirtschaftlichen Or gan, bei dem der Energiebedarf anzumelden ist, unverzüglich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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