Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 325

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 325 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 325); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1980 325 pflichtet, den Austausch zur angegebenen Zeit auszuführen. Der § 17 ist auf eine operative Maßnahme nicht anzuwenden. §14 (1) Energieumwandlungs- und Energiefortleitungsanlag.en sind unter Beachtung des Gesundheits-, Arbeits-, Havarie-und Brandschutzes in strenger technologischer Disziplin bei Sicherung der planmäßigen Verfügbarkeit und hohen Zuverlässigkeit zu betreiben. Sie sind insbesondere sorgfältig auf den Winterbetrieb vorzubereiten; jede abgelaufene Winterperiode ist zu analysieren und auszuwerten. Die Anlagen sind, entsprechend ihrer Bedeutung, gegen unbefugte Einwirkungen zu sichern. (2) Die Betreiber von Energieerzeugungs- und Engrgiefort-leitungsanlagen sind verpflichtet, die Anlagen planmäßig, bei Havarien auch außerplanmäßig, instand zu halten. Die Betriebe des Maschinenbaus, der Elektrotechnik/Elektronik und des Bauwesens sind verpflichtet, bei Havarien mit volkswirtschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen im Rahmen der staatlichen Plankennziffem außerplanmäßige In-standhaltungsleisfungen zu übernehmen. (3) Das Betriebs- und Instandhaltungspersonal ist systematisch und regelmäßig zu qualifizieren. Ein wesentlicher Teil der Qualifizierung ist das Antihavarietraining. (4) Störungen und andbre besondere Vorkommnisse an den Energieerzeugungs- und Energiefortleitungsanlagen unterliegen der Meldepflicht. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend auf den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Kohle, Erdgas und Erdöl sowie zum Lösen, Transportieren und Absetzen des Abraums anzuwenden. Für' den Probebetrieb von Anlagen gelten spezielle Rechtsvorschriften. Abschnitt 3 Energiewirtschaftliche Normen und Kennziffern §15 (1) Das Ministerium für Kohle und Energie ist für die Ausarbeitung der Energieverbrauchsnormative für energieintensive Anlagen (nachfolgend Energieverbrauchsnormative genannt), das Ministerium für Bauwesen ist für die Ausarbeitung der Wärmeverbrauchsnormative für Raumheizung in Gebäuden (nachfolgend Wärmeverbrauchsnormative genannt) verantwortlich. (2) Auf der Grundlage der Energieverbrauchsnormative, der Wärmeverbrauchsnormative und der Normative zur Planung des Material- und Energieverbrauchs sind die konkreten Energieverbrauchsnormen auszuarbeiten. (3) Die Hersteller der Anlagen oder Gebäude sind verpflichtet, als ein Qualitätsmerkmal die Einhaltung des zulässigen Energieverbrauchs entsprechend den Normativen bzw. Normen für diese Erzeugnisse nachzuweisen. (4) Energieverbrauchs- und Wärmeverbrauchsnormative sind zu ändern, wenn sich aus dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt verbesserte energetische Lösungen ergeben oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Andere Standards sind zu ändern, soweit sie der Durchsetzung der Normative entgegenstehen. (5) Ausnahmegenehmigungen zu Energieverbrauchs- und Wärmeverbrauchsnormativen bedürfen der Einwilligung des Ministers für Kohle und Energie bzw. des Ministers für Bauwesen. (6) Energieumwandlungs- und Energieanwendungsanlagen, die importiert werden sollen, müssen den volkswirtschaftlichen Maßstäben des Energieträgereinsatzes in der DDR entsprechen, insbesondere den Energieverbrauchsnormativen und der rationellen Energieanweridung. Mit der Genehmigung des Importantrags bzw. Bestätigung der Bestellung für vorgesehene Importe von Energieumwandlungsanlagen und ausgewählten Energieanwendungsanlagen ist die Erfüllung dieser Anforderungen zu prüfen. §16 (1) Das Verfahren der Ausarbeitung, Verteidigung und Bestätigung der Energieverbrauchsnormen .sowie ihrer Überarbeitung, die Aufgaben der Leiter sowie die materielle Anerkennung der erzielten Energieeinsparungen bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften für die Materialwirtschaft, soweit in speziellen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) An die Qualität technisch-ökonomisch begründeter Energieverbrauchsnormen sind höchste Ansprüche zu stellen. Für ihre beständige Einhaltung ist den beteiligten Werktätigen eine angemessene materielle Anerkennung zu gewähren. Vorschriften über die erhöhte materielle Anerkennung für die Einsparung volkswirtschaftlich wichtiger Rohstoffe und Materialien bleiben unberührt. (3) Der Nachweis über die Einhaltung der Energieverbrauchsnormen ist durch die Betriebe ständig zu führen. Die Erkenntnisse daraus sind in die Leitungstätigkeit einzubeziehen. (4) Energieumwandlungs- und Energieanwendungsanlagen müssen so mit Meß-, Steuer- und Regelvorrichtungen ausgestattet werden, daß ihr effektiver Betrieb und die Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs gewährleistet sind. Entsprechendes gilt für zentralbeheizte Wohngebäude sowie beheizte industrielle Gebäude und Gesellschaftsbauten. (5) Bei Überschreitung ausgewählter Energieverbrauchs-normen sind ökonomische Sanktionen anzuwenden. Abschnitt 4 Energieträgereinsatz §17 (1) Der Energieträgereinsatz in Umwandlungs- und Anwendungsanlagen, die errichtet, rekonstruiert, vergrößert oder sonst wesentlich verändert werden sollen, bedarf der Einwilligung, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen zugelassen sind. Über die Einwilligung entscheidet 1. das Energiekombinat in bezug auf Vorhaben der Bürger, 2. das Ministerium für Kohle und Energie in bezug auf Vorhaben anderer Energieabnehmer; es kann die Entscheidung über Vorhaben geringerer energiewirtschaftlicher Bedeutung naehgeordneten Organen übertragen. (2) Die Entscheidung ist, wenn nicht vorher möglich, mit der Fünfjahrplanung bzw. in Vorbereitung der Jahresplanung zu treffen. Über Anträge der Bürger ist innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden; ist das nicht möglich, ist innerhalb der Frist der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn sie vom Antrag abweicht oder mit Auflagen versehen ist. (3) Die Einwilligung zum Energieträgereinsatz ist eine Voraussetzung für 1. den Beginn der Projektierung, 2. die materielle und finanzielle Bilanzierung der Energieträger und der Ausrüstungen für die betreffenden Umwandlungs- und Anwendungsanlagen, 3. die Aufnahme des Vorhabens in den Plan, 4. die Einholung von Importangeboten bzw. die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen für den Import von Umwandlungs- und Anwendungsanlagen. Wer Anlagen in Betrieb nimmt, ohne daß die erforderlichf Einwilligung zum Energieträgereinsatz erteilt ist, hat keiner Anspruch auf Versorgung dieser Anlagen mit Energieträgern. (4) Der Energieabnehmer ist verpflichtet, die Beendigung der Ausführung der Anlage dem energiewirtschaftlichen Or gan, bei dem der Energiebedarf anzumelden ist, unverzüglich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten existierenden begünstigenden Bedingungen für die Begehung von zu differenzieren. Im Innern liegende begünstigende Bedingungen für die Schädigung DDE. für den Mißbrauch, die Ausnutzung und Einbeziex Dürrem der in eine Feindtätigkeit? - Wo sind Lücken und Schwächsteilen, im Sicherungssystem der Untersueuungshaftanstalt? Realo Einschätzung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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