Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 313

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 313 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 313); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 26. November 1980 313 §3 Teilnehmergebühren (1) Für Lehrgänge, die zu Gesamt-, Teil- bzw. Einzelabschlüssen der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. der erweiterten Oberschule führen, mit Ausnahme von Einzelabschlüssen in Fremdsprachen, ist vom Teilnehmer eine Gebühr von 0,05 M je Unterrichtsstunde zu entrichten. (2) Für Lehrgänge, die der Erweiterung oder Vertiefung der Allgemeinbildung auf gesellschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlichem, naturwissenschaftlich-technischem, kulturell-ästhetischem oder pädagogisch-psychologischem Gebiet dienen, für alle Arten von fremdsprachlichen Lehrgängen sowie für Lehrgänge in Stenografie und Maschinenschreiben (bei Benutzung teilnehmereigener Schreibmaschinen) ist vom Teilnehmer eine Gebühr von 0,25 M je Unterrichtsstunde zu entrichten. (3) Für Lehrgänge im Maschinenschreiben (bei Nutzung volkshochschul- oder berufsschuleigener Schreibmaschinen) ist vom Teilnehmer eine Gebühr von 0,50 M je Unterrichtsstunde zu entrichten. (4) Lehrgänge der beruflich-fachlichen Weiterbildung sind aufwanddeckend zu kalkulieren. Der Aufwand umfaßt die Ausgaben für Honorare bzw. Löhne und die Beförderung der Lehrkräfte sowie die Gemeinkosten. Gemeinkosten sind in Höhe von 20 % der Honorar- bzw. Lohnkosten in Ansatz zu bringen. Ist der Vertragspartner ein Betrieb, so hat er die Gesamtkosten des Lehrganges zu tragen. Gibt es für einen Lehrgang mehrere Vertragspartner, so haben sie die Kosten anteilig zu tragen. Der Anteil ist aus den errechneten Gesamtkosten des jeweiligen Lehrganges zu ermitteln. (5) Lehrgänge, die nicht in die Festlegungen der Absätze 1 bis 3 eingeordnet werden können, sind aufwanddeckend entsprechend Abs. 4 zu kalkulieren. Werden solche Lehrgänge im Auftrag anderer Bildungseinrichtungen oder gesellschaftlicher Organisationen durchgeführt, so sind sie gebührenpflichtig entsprechend den Gebührenordnungen dieser Einrichtungen oder Organisationen. Beim Fehlen entsprechender Gebührenordnungen sind diese Lehrgänge,ebenfalls aufwanddeckend entsprechend Abs. 4 zu kalkulieren. §4 Prüfungsgebühren (1) Teilnehmer an Lehrgängen, die zu Gesamt-, Teil- bzw. Einzelabschlüssen der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. der erweiterten Oberschule führen, zahlen für die Abnahme der Abschluß- bzw. Reifeprüfungen keine Prüfungsgebühr. (2) Für die Abnahme der Abschluß- bzw. Reifeprüfung bei Externen ist je Fach und Teilnehmer eine Gebühr von 10 M zu entrichten. In dieser Prüfungsgebühr ist die Gebühr für eine 45minütige Pflichtkonsultation enthalten. Für jede weitere notwendig werdende Konsultation sind 5 M zu entrichten. (3) Die Abnahme der Prüfungen im Rahmen der beruflich-fachlichen Qualifizierung bzw. der Sprachkundigenausbildung ist gebührenpflichtig entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften.! 1 Z. Z. gelten die Anordnung vom 1, September 1968 über die Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb der Qualifikation als Sprachkundiger (GBL II Nr. 94 S. 769) und die Facharbeiterprüfungsordnung vom 24. Februar 1978 (GBL I Nr. 9 S. 117), Anlage 2. §5 Gebühren für besondere Leistungen (1) Sind Lehrgänge mit Exkursionen verbunden, haben die Lehrgangsteilnehmer die Kosten der Exkursion, wie Fahrt-, Übernachtungs- und Aufenthaltskosten, zu tragen. (2) Werden für Lehrgänge zusätzliche finanzielle Aufwendungen erforderlich, wie z. B. für die Bereitstellung spezieller Arbeitsmaterialien, so sind diese von den Lehrgangsteilnehmern zu tragen. (3) Für die Zweitausstellung von Zeugnissen bzw. für die Beglaubigung von Zeugnisabschriften ist eine Gebühr von 2 M zu entrichten. §6 Gebührenerlaß (1) Oberschülern und Lehrlingen, die Unterhalts- bzw. Ausbildungsbeihilfen erhalten, sowie Angehörigen von zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen, die kein eigenes Einkommen haben, kann auf Antrag Gebührenerlaß gewährt werden. (2) Über Anträge auf Gebührenerlaß entscheidet der Direktor der Volkshochschule. §7 . Kassierung und Abrechnung Die Kassierung und Abrechnung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage der Anweisung vom 28. Juli 1977 zur Kassierung und Abrechnung der Teilnehmergebühren an Volkshochschulen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 8 S. 78). Scblußbestinsmungen §8 Übergangsregelung Haben Volkshochschulen für Lehrgänge, die vor dem 1. Januar 1981 begonnen wurden und nach dem 1. Januar 1981 weitergeführt werden, Gebühren berechnet, die von dieser Anordnung abweichen, so bleiben diese bis zur Beendigung der Lehrgänge bestehen. §9 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle Festlegungen zur Entrichtung von Teilnehmergebühren in Anweisungen zur Einrichtung und Durchführung von Lehrgängen an Volkshochschulen außer Kraft. Berlin, den 17. Oktober 1980 Der Minister für Volksbildung M. Honecker;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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