Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 311

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 311 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 311); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 26. November 1980 311 (3) Die Vertragspartner können unter Beachtung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 2 andere Vereinbarungen über die Verantwortlichkeit treffen. §7 Sicherheitsleistungen (1) Die Vertragspartner können zur Sicherung der Forderung des Leihgebers auf die vertragsgemäße Rückgabe der Leihgabe oder auf Schadenersatz Sicherheitsleistungen vereinbaren. (2) Im Schadensfall hat der Leihgeber die Wahl, seine Forderung aus der Sicherheitsleistung zu befriedigen oder Schadenersatz in Geld zu fordern. §8 Versicherung (1) Für die von den Museen der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund eines Leihvertrages mit einem Leihgeber aus der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Leihgaben besteht im Rahmen der Rechtsvorschriften4 Versicherungsschutz. (2) Leihgaben aus dem Ausland, für die die Museen der Deutschen Demokratischen Republik als Leihnehmer die Verantwortlichkeit im Leihvertrag übernehmen, sind nach den Rechtsvorschriften5 6 ausschließlich und rechtzeitig bei der Auslands- und Rückversicherungs-AG der DDR (DARAG) anzumelden. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Leihgeber selbst die Verantwortlichkeit übernommen hat. §9 Wertsicherung Bei langfristigen Leihverträgen (mit Leihfristen von mehr als einem halben Jahr) mit Leihnehmern aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet sollen für die aus dem Vertrag entstehenden Zahlungsverpflichtungen Vereinbarungen über den Ausgleich von Währungsverlusten getroffen werden. §10 Kündigung Langfristige Leihverträge über Leihgaben, die durch Rechtsvorschrift geschütztes Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik sind, können vom Leihgeber unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Ent-scheidungsbefugten gemäß § 2 und ist dem Leihnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Leihnehmer hat Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung der notwendigen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die weitere Erfüllung des Vertrages hatte. §11 Rücktritt (1) Von Leih Verträgen über Leihgaben, die durch Rechtsvorschrift geschütztes Kulturgut der Deutschen Demokrati- 4 Z. Z. gilt die Anordnung vom 18. November 1969 über die Bedingun- gen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (GBL n Nr. 101 S. 682). 6 Z. Z. gilt die Anordnung vom 18. November 1969 über die Bedingungen für die Pflicht- und freiwilligen Versicherungen der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Deutschen Auslands- und Rückverslcherungs-AG (GBl. n Nr. 101 S. 693). sehen Republik sind, kann der Leihgeber zurücktreten, wenn der Leihnehmer die Leihgabe vertragswidrig verwendet oder allgemein anerkannte Gepflogenheiten im- Leihverkehr mißachtet. Der Rücktritt kann auch erklärt werden, wenn die Leihgabe gefährdet ist oder gegen die Interessen des Leihgebers mißbraucht wird. Weitere Bedingungen für einen Rücktritt können vereinbart werden. (2) Der Rücktritt vom Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Entscheidungsbef ugten gemäß § 2 und ist dem Leihnehmer schriftlich mitzuteilen. Dem Leihnehmer stehen aus dem Rücktritt keine Schadenersatz- oder Erstattungsansprüche zu. §12 Rechtsanwendung (1) In Leihverträgen zwischen Museen der Deutschen Demokratischen Republik als Leihgeber und ausländischen Leihnehmern ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1975 über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen so* wie auf internationale Wirtschaftsverträge Rechtsanwen-diungsgesetz (GBl. I Nr. 46 S. 748) die Anwendung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik auf alle Fragen der Auslegung und Erfüllung des Leihvertrages sowie in allen Zuständigkeits-. und Verfahrensfragen zu vereinbaren. (2) Für das Verfahren zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus diesen Verträgen ist die Zuständigkeit des Stadt-bezirksgerichts Berlin-Mitte, des Gerichts am Sitz des Verklagten und des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik zu vereinbaren. Unter diesen Gerichten hat der Kläger die Wahl. II. Tausch §13 Grundsatz Der Tausch musealer Objekte und Sammlungen zwischen Museen der Deutschen Demokratischen Republik und Partnern im Ausland dient der Bereicherung der Kulturen der beteiligten Staaten und Völker. §14 Entscheidungen über den Tausch (1) Der Abschluß eines Vertrages über den Tausch von musealen Objekten und Sammlungen aus dem Staatlichen Museumsfonds der Deutschen Demokratischen Republik gegen museale Objekte und Sammlungen aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Ministers bzw. des Leiters des zentralen Staatsorgans, dem das Museum untersteht.2 (2) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 ist vom Direktor des Museums schriftlich unter Nachweis der politischen und wissenschaftlichen Zielstellung und Erfordernisse sowie unter Beifügung des Vertragsentwurfes einschließlich dazugehöriger Unterlagen (wie Gutachten über die Bedeutung und den kulturellen Wert der Tauschobjekte) zu stellen. (3) Sind für den Abschluß von Tauschverträgen Sonderregelungen erforderlich, entscheiden darüber die Minister und die Leiter der zentralen Staatsorgane, denen die Museen unterstehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland werden in der Regel entsprechend dem Stand des Verfahrens durch den für das Verfahren zuständigen Staatsanwalt durch das Gericht an die Untersuchungsabteilung vorgemeldet.

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