Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 307

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 307 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 307); Gesetzblatt Teil I Nr.‘31 Ausgabetag: 12. November 1980 307 Anlage 1 zu § 3 vorstehender Anordnung Begrif f sb estimmungen Im Sinne dieser Anordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen : 1. „Abraum“ Teil der Erdrinde, der zur Freilegung und somit zur Nutzbarmachung eines oder mehrerer Rohstoffkörper im Tagebauraum bewegt werden muß und sich aus dem Deckgebirge, den Mitteln, dem tagebautechnisch bedingten Abtrag von Liegendschichten und den Abbauverlusten zuSammensetzt. 2. „Bergbauhalde“ Halde, die infolge bergbaulicher Tätigkeit entsteht bzw. entstand. 3. „Berge“ taubes Festgestein, das bei der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen aus bergbautechnischen Gründen mit gewonnen werden muß. 4. „Berme“ Trennebene von geringer Breite in einem Böschungssystem. Sie wird begrenzt von einer Böschungsunterkante und der Oberkante der tiefer gelegenen Böschung. 5. „Bleibende Böschung“ die an festgelegten Grenzen entstehende Böschung. 6. „Böschung“ geneigte Fläche, die bei der Gewinnung einschließlich Verkippung zwischen zwei Trennebenen entsteht, sowie die Mantelfläche einer Spitzhalde. 7. „Böschungssystem“ ein aus zwei oder mehreren übereinanderliegenden Böschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Trenmebenen. 8. „Dauerhaft“ ist eine Halde, wenn z. B. eine Wiedergewinnung des Haldenmaterials nicht geplant oder nach dem Stand der Erkenntnisse nicht zu erwarten oder erst nach einem längeren Zeitraum anlhaltsweise 15 Jahre vorgesehen ist. Der als Anhalt genannte Zeitraum kann hinsichtlich der Wiederurbarmachung länger, hinsichtlich der Standsicherheit von bleibenden Böschungen, insbesondere an zu schützenden Objekten, erheblich kürzer angesetzt werden. 9. „Festgestein“ Gestein mit zähen, festen inneren Bindun-' gen, praktisch unzusammendrückbar und wasserstabil mit einer Druckfestigkeitsgrenze in wassergesättigtem Zustand von mindestens 5 M Pa (ca. 50 kp/cm2), 10. „Generalneigung“ spitzer Winkel eines Böschungssystems, der durch die Verbindungsgerade von der Oberkante der obersten bis zur Unterkante der untersten Böschung und deren Projektion auf die Horizontalebene gebildet wird. Genannter Winkel liegt in einer rechtwinklig zu den Böschungskanten verlaufenden Ebene. Die Größe der Generalneigung kann im Winkelmaß . oder im Neigungsverhältnis von 1 (vertikal; : n (horizontal; ausgedrückt werden. 11. „Haldenhöhe“ der Höhenunterschied zwischen der Haldenunterkante und der Haldenoberkante. Sie kann in Abhängigkeit von der Gestaltung der Auflagefläche der Halde und/oder der Oberfläche der Halde zwischen einem Kleinst- und einem Größtwert liegen. 12. „Haldenmaterial“ die trockenen und feuchten, nicht fließfähigen Abprodukte (Industrieabprodukte und Sied- : lungsabfälle; sowie Abraum und Berge. 13. „Kippe“ Halde in einem Restloch. 14. „Klassifizierte Halde“ eine Halde a) über Gelände, wenn die geplante oder tatsächliche Höhe mindestens 5 m und die geplante oder tatsächliche Grundfläche mindestens 0,5 ha oder die geplante oder tatsächliche Höhe unabhängig von der Grundfläche mindestens 15 m beträgt, b; in einem Restloch (Kippe;, wenn die geplante oder tatsächliche Höhe mindestens 5 m beträgt. 15. „Klassifiziertes Restloch“ ein Restloch, dessen geplante oder tatsächliche Tiefe mindestens 10 m und die geplante oder tatsächliche Grundfläche mindestens 0,5 ha beträgt. 16. „Lockergestein“ nicht zementiertes oder durch andere geologische Vorgänge nicht verfestigtes Gestein ohne festen Zusammenhalt 17. „Nichtbergbauhalde“ Halde, die infolge anderer als bergbaulicher Tätigkeit entsteht bzw. entstand. 18. „örtliche Haldenhöhe“ der Höhenunterschied zwischen der Haldenunterkante und der Haldenoberkante für einen bestimmten Abschnitt des Böschungssystems. 19. „örtliche Resttochtiefe“ der Höhenunterschied zwischen der Restlochoberkante und der Restlochsohle für einen bestimmten Abschnitt des Böschungssystems. 20. „Restlochtiefe“ der Höhenunterschied zwischen der Restlochoberkante und der Restlochsohle. Sie kann in Abhängigkeit vom Verlauf der Restlochoberkante und/oder von der Gestaltung der Restlochsohle zwischen einem Kleinst- und einem Größtwert liegen. 21. „Rutschung“ vertikale und horizontale geometrische Lageveränderung einer Böschung oder eines Böschungssystems infolge Schwerkrafteinwirkung. 22. „Rutschungsbegünstigende Verhältnisse“ Gefahrenmomente, die die Standsicherheit von Böschungen und Böschungssystemen negativ beeinflussen. Sie liegen vor, wenn z. B. a; sich Schwächezonen in der Halde bilden infolge Konzentration von Haldenmaterial geringer Scherfestigkeit oder Verringerung der Scherfestigkeit aufgrund späterer Veränderungen des Haldenmaterials, b; der Haldenuntergrund Schichten geringer Tragfähigkeit besitzt, wie bündige Lockergesteine weicher Konsistenz, starken Lageveränderungen ausgesetzt ist oder wird, z. B. durch Grubenbaue und andere unterirdische Hohlräume, c) die Neigung der Auflagefläche von Halden mit Einfallen aus der Böschung oder die Neigung der Sohle von Restlöchem mit Lockergestein in Richtung des offenen Restloches 6° übersteigt, d; Böschungen von Halden mit mehr als 15 m Höhe sich an Erhebungen über der Auflagefläche, wie Bauwerke, Dämme, anlehnen, die nicht als Widerlager geplant sind, e; Veränderungen des Grundwasserspiegels im Haldenmaterial oder im Lockergestein im Bereich der Restlochböschungen oder des freien Wasserspiegels im Restloch entstehen und wahrgenommen werden, f; an Haldenböschungen oder an Böschungen von Restlöchern im Lockergestein Wasser austritt, g) bei Halden Voraussetzungen für ein Setzungsfließen vorhanden sind, wie Bodenmaterial in lockerer Lagerung mit hohem Wassergehalt, h; Anzeichen für Rutschungen erkannt oder andere Umstände wahrgenommen werden, die die Standsicherheit der Böschung beeinträchtigen. 23. „Schwächeflächen“ Schichten, Gänge und Klüfte mit geringerer Scherfestigkeit als das umgebende Festgestedn. Sie beeinträchtigen insbesondere die Standsicherheit bei Einfallen aus der Böschung. 24. „Setzungsfließen“ plötzliches Ausfließen von gekipp- -tem, nicht bindigem Lockergestein geringer Lagerungsdichte in einer Böschung oder einem Böschungssystem infolge Gefügezusammenbruchs bei Wassersättigung. Das dabei entstehende Boden-Wasser-Gemisch verhält sich wie eine Flüssigkeit. 25. „Sicherheitsabstand“ Abstand von zu schützenden Ob- , jekten zur Ober- oder Unterkante von bleibenden Einzelböschungen bzw. bleibenden Böschungssystemen einer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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