Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 306

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 306 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 306); 306 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 12. November 1980 §27 Staatliche Kontrolle (1) Die Oberste Bergbehörde und die Bergbehörden sowie die zuständigen örtlichen Staatsorgane sind insbesondere berechtigt, im Rahmen ihrer sich aus dieser Anordnung ergebenden Zuständigkeiten Halden und Restlöcher zu betreten, Auskünfte zu fordern, Einblick in Unterlagen zu nehmen sowie Verfügungen und Anweisungen bzw. Auflagen zu erteilen. (2) Die staatliche Kontrolle über Halden und Restlöcher, die sich in Rechtsträgerschaft der bewaffneten Organe befinden oder durch die bewaffneten Organe vertraglich genutzt werden, üben auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen ausschließlich die Oberste Bergbehörde und die Bergbehörden aus. (31 Gegen Verfügungen und Anweisungen der Bergbehörden sowie Auflagen der Räte der Kreise, Räte der Gemeinden, Räte der Städte und der Stadtbezirke besteht das Recht der Beschwerde. Rechtsmittelbelehrungen sind in die Entscheidungen aufzunehmen. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb 1 Monats bei dem Organ einzulegen, das die Verfügung oder Anweisung bzw. Auflage erteilt hat. Über die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht im vollen Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter des übergeordneten Organs mit einer Stellungnahme zur Entscheidung zuzuleiten. Der Leiter des übergeordneten Organs entscheidet innerhalb weiterer 3 Wochen endgültig. (4) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn in der angefochtenen Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich wegen einer bestehenden Gefährdung ausgeschlossen wurde. §28 Ordnungsstrafbestimmungen % (1) Wer als Betriebsleiter bzw. Leiter eines Organs oder zuständiger leitender Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig a) den Bestimmungen über die Gruindforderungen, Anzeige, Genehmigung, Haldenauflagefläche, Gestaltung von Böschungen, den Sicherheitsabstand, die Wasserableitung, den Erosionsschutz, die Absperrmaßnahmen, technische Dokumentation, Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, Maßnahmen bei Gefahr und den Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers, bl Verfügungen und Anweisungen der Obersten Bergbehörde, der Bergbehörden oder ihrer weisungsberechtigten Mitarbeiter oder c) Auflagen der zuständigen örtlichen Staatsorgane, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind, zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aj ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, b) die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurde oder c) wenn eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit dem Leiter der Obersten Bergbehörde, den Leitern der Bergbehörden oder den sachlich zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Bezirke. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). Schlußb estimmungen §29 (1) Auf Antrag des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs ist a) bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 die Bergbehörde, b) bei allen übrigen Halden und Restlöchem der Rat des Bezirkes berechtigt, in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen befristete Sonderregelungen zu den Bestimmungen dieser Anordnung zu genehmigen. Im Falle des Buchst, b kann der Rat des Bezirkes diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen. (2) Sonderregelungen bedürfen der Schriftform. Werden sie unter Einschränkungen erteilt, ist dies besonders zum Ausdrude zu bringen. Sonderregelungen können jederzeit widerrufen werden. (3) Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) erteilt wurden, bleiben, wenn sie den Bestimmungen dieser Anordnung widersprechen, bis auf Widerruf, längstens aber bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sind, in Kraft. §30 (1) Die Anzeigen gemäß § 6 sind bis 31. Juli 1981 beim Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes zu erstatten. Geplante Halden oder Restlöcher sind spätestens 4 Wochen vor ijem Betreiben bzw. Herstellen und die Stillegung ist spätestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. (2) Halden und Restlöcher gemäß § 7 Abs. 1 sind der Bergbehörde bis 31. Juli 1981 mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 2 anzuzeigen, wenn nicht bereits die erforderlichen Angaben auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern eingereicht wurden und Änderungen nicht eamgetreten sind. (3) Für die technische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 2 sind die Angaben zu den Buchstaben i, j und k und die zeichnerischen Unterlagen gemäß Buchst. 1 bis 31. Juli 1982 fertigzustellen. Unterlagen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern angefertigt wurden und bei denen keine Änderungen eingetreten sind, können verwendet werden. (4) Für Halden und Restlöcher, die nach dem 31. Januar 1981 entstehen, ist die technische Dokumentation spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten oder Maßnahmen an Halden und Restlöchem fertigzustellen. (5) Die Weiterleitung der Anzeigen gemäß § 6 zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster regelt der Rat des Bezirkes. §31 (1) Diese Anordung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225), b) § 21 der Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245). Leipzig, den 2. Oktober 1980 Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik T r ö g e r;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen-Linien und Diensteinheiten Entscheidungen vorzubereiten, wie diese Aufgaben und Probleme insgesamt einer zweckmäßigen Lösungzugeführt werden sollen, welche politisch-operativen Maßnahmen im einzelnen notwendig sind.

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