Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 305

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 305 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 305); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 12. November 1980 305 §20 (1) Werden bei Kontrollen gemäß den §§18 und 19 Anzeichen festgestellt, die eine Verminderung der Standsicherheit der Böschungen bzw. eine Verringerung der Sicherheitsabstände bewirken, so sind die Kontrolllisten gemäß § 18 Abs. 1 zu verkürzen und die erforderlichen Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. (2) Wird durch Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. durch Ergebnisse vorangegangener Kontrollmaßnahmen begründet, daß die Böschungen eine hohe Standsicherheit besitzen und eine Verringerung nicht zu erwarten ist, können die Fristen für Kontrollmaßnahmen gemäß § 18 bis zu 3 Jahren bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 durch die Bergbehörde auf Grund eines Antrages des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs verlängert werden. Maßnahmen bei Gefahr § 21 (1) Werden an Halden und Restlöchern Anzeichen erkannt, die auf eine von diesen für die öffentliche Sicherheit oder die Volkswirtschaft ausgehende Gefahr hinweisen, sind neben den im § 20 Abs. 1 genannten Maßnahmen weitere, wie teilweiser Haldenabtrag, Errichtung von Stützbauwerken, Umleitung von Verkehrswegen, organisatorisch soweit vorzubereiten, daß eine unverzügliche Bekämpfung der Gefahr bei deren Auftreten gewährleistet wird. (2) Die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahren an Halden und Restlöchem sind übersichtlich in einem Plan festzulegen. Dieser Plan ist mit dem Volkspolizei-Kreis-amt, den Organen der Zivilverteidigung und je nach Art der Gefahr mit der Bergbehörde, der staatlichen Hygieneinspektion, den Organen der staatlichen Gewässeraufsicht und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen. §22 (1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Rutschungen an Halden und Restlöchern mit Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft unmittelbar nach deren Feststellung dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes anzuzeigen. (2) Der Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes unterrichtet unverzüglich nach Bekanntwerden den Rat des Kreises und die Bergbehörde über die eingetretenen Rutschungen. (3) Die Anzeigen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Art, Ort, Zeitpunkt und Ausmaß der eingetretenen Rutschung, b) eingetretene Gefährdung, c) Art und Umfang der eingeleiteten Erstmaßnahmen, d) Name und Anschrift der die Anzeige abgebenden Person. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Beschlüsse der Räte der Bezirke keine abweichenden Regelungen über die Meldung von Rutschungen enthalten. Auch bei abweichenden Regelungen der Räte der Bezirke muß die unverzügliche Unterrichtung der Bergbehörde über Rutschungen gewährleistet sein. (5) Über andere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft, die von Halden und Restlöchern ausgehen, wie Brände, Gasentwicklungen, Verseuchungen, hat das örtliche Staatsorgan gemäß Abs. 2 das zuständige Organ gemäß § 21 Abs. 2 zu unterrichten. §23 (1) Für Althalden und -restlöcher, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft ausgehen kann, plant der Rat des Bezirkes im Rahmen der Fünf- jahrpläne und Jahresvolkswirtschaftspläne entsprechend den Schwerpunkten die notwendig vorbeugenden, dauerhaft wirksamen Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden oder anderer nachteiliger Einwirkungen. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören auch erforderliche Standsicherheitsnachweise bzw. Standsicherheitseinschätzungen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit der Bergbehörde abzustimmen. (2) Die Finanzierung der Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 sowie für erforderliche Standsicherheitsnachweise bzw. Standsicherheitseinschätzungen erfolgt zu Lasten des zentralen Haushalts. Der Rat des Bezirkes übergibt dem Ministerium der Finanzen zu dem für die Abgabe des Entwurfes des Haushaltsplanes des Bezirkes festgelegten Termin einen entsprechenden Planvorschlag „Sanierungsmaßnahmen an Althalden und -restlöchern“. (3) Auf der Grundlage der beschlossenen Pläne beauftragt der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise Betriebe, Organe oder Einrichtungen mit der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen. / §24 Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers (1) Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben. (2) Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden a) vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungsund Sicherungsmaßnahmen anzugeben und b) beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben, wenn der Übernehmende für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung trägt. §25 Verantwortung (1) Nutzen mehrere Betriebe und Organe gleichzeitig Halden oder Restlöcher, ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beteiligten Betrieben und Organen vertraglich zu regeln. Kommt kein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben und Organen zustande, legt der Rat des Bezirkes die Verantwortung fest. Der Rat des Bezirkes kann den Räten der Kreise diese Aufgabe übertragen. (2) Beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers einer Halde oder eines Restloches sollen der Übergebende und der Übernehmende eine Vereinbarung über die Verantwortung für künftig erforderliche Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen. (3) Für Althalden und -restlöcher schließt der Rat des Bezirkes in Übereinstimmung mit der Bergbehörde Verträge mit Betrieben und Organen zur Übertragung und Übernahme der Verantwortung ab. §26 Ersatzpflicht Die Ersatzpflicht für Schäden, die durch Halden oder Restlöcher verursacht werden, regelt sich nach wirtschaftsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Bestimmungen, falls es sich um Bergschäden handelt, nach den 'bergrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung der Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer, gemäß § 325 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465j zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden und Gefahren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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