Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 3

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 3 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 3); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 2. Januar 1980 3 ren der Kombinate und Leiter der wirtschaftsleitenden Organe als bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Organe haben die Verbraucher bei der Bereitstellung der Fonds über den Anteil aus NSW-Import zu informieren. Die Minister sind für den Nachweis über Stand und Entwicklung des Einsatzes von NSW-Importen in ihrem Bereich verantwortlich. §5 (1) Für die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung auf den einzelnen Leitungsebenen gelten folgende weitere Festlegungen: 1. Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission entscheidet nach Abstimmung mit den zuständigen Ministem über die Verantwortung und die Nomenklatur für die Bilanzierung der Staatsplan- und Ministerpositionen. Für die Kombinats- und Betriebsbilanzen entscheidet der Minister für Materialwirtschaft auf Vorschlag der Leiter der beteiligten zentralen Staatsorgane bzw. aufgrund volkswirtschaftlicher Notwendigkeit in eigener Verantwortung mit den Bilanznomenklaturen über die Bilanzverantwortung sowie die Zuordnung der Erzeugnisgruppen zu bilanzverantwortlichen Ministerien. 2. Für die Festlegung der Verantwortung für die Bilanzpositionen sind als Kriterien anzuwenden: a) Entsprechend dem Grundprinzip der einheitlichen Verantwortung für Produktion und bedarfsgerechte Versorgung sind in der Regel das dem Hauptproduzenten übergeordnete Organ bzw. der Hauptproduzent als bilanzierendes Organ einzusetzen. b) In den Fällen, in denen Erzeugnisgruppen und Leistungen ausschließlich bzw. fast ausschließlich für einen Verbraucher (Bedarfsträger) bestimmt sind, können diese Verbraucher bzw. deren übergeordnete Organe (Fondsträger bzw. Versorgungsbereiche) als bilanzierende Organe festgelegt werden. Das gilt insbesondere für Erzeugnisse, die überwiegend importiert werden, c) Für substituierbare oder im Stofffluß bzw. in der Kooperationskette eng verflochtene Erzeugnisse, für die verschiedene bilanzierende Organe verantwortlich sind, ist die Komplexbilanz durch das zentrale Staatsorgan auszuarbeiten, das über den wesentlichen Anteil am gegenwärtigen Aufkommen verfügt. Der Umfang der Komplexbilanz und die Verantwortung für alle dazugehörigen Einzelbilanzen sind im Bilanzverzeichnis festzulegen. Bei substituierbaren Primär-und Sekundärrohstoffen ist die Bilanzverantwortung dem bilanzierenden Organ zu übertragen, das für die Primärrohstoffe zuständig ist. Damit wird die Verantwortung des Verursachers von Sekundärrohstoffen und Abprodukten für deren Verwertung bzw. schadlose Beseitigung nicht eingeschränkt. d) Die Bestätigung der Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen erfolgt unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 3 Abs. 6 grundsätzlich durch die Leiter der den bilanzierenden Organen übergeordneten Organe. Soweit Verbraucher als bilanzierende Organe festgelegt werden, erfolgt die Bilanzbestätigung durch die zuständigen Leiter der übergeordneten Organe der Verbraucher. e) Bilanzen für ausgewählte Positionen der Sekundärrohstoffwirtschaft bedürfen vor ihrer Bestätigung der Zustimmung des Ministers für Materialwirtschaft. Bilanzen für ausgewählte Verpackungsmittel sind vor ihrer Bestätigung mit dem Minister für Materialwirtschaft abzustimmen. 3. Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission und die zuständigen Minister beauftragen für die Staatsplan-und Ministerbilanzen die Generaldirektoren der Kombinate und Leiter der wirtschaftsleitenden Organe mit der Vorbereitung von Bilanzen und Ausarbeitung von Vorschlägen für Bilanzentscheidungen sowie mit der Bilanzdurchführung und der Abrechnung der Bilanzen. Auf der Grundlage der zentralen staatlichen Verantwortung der Staatlichen Plankommission und der bilanzverant- wortlichen Ministerien für die Staatsplan- und Ministerbilanzen wirken die Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe in dieser Funktion als bilanzbeauftragte Organe. Die Aufgaben der bilanzbeauftragten Organe werden durch § 24 bestimmt und sind auf dieser Grundlage im einzelnen durch die bilanzverantwortlichen Minister festzulegen. (2) Die Verantwortung für die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen wird im einzelnen im Bilanzverzeichnis festgelegt. Der Minister für Materialwirtschaft erläßt gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik das Bilanzverzeichnis als Anordnung. §6 Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne (1) Auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrates sind zur volkswirtschaftlichen Berechnung der Planansätze und als Bestandteil der staatlichen Aufgaben und staatlichen Planauflagen für volkswirtschaftlich entscheidende materiell-technische Proportionen und Verflechtungen Fünfjahrplanbilanzen nach Jahren untergliedert auszuarbeiten. Dabei sind die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen und internationalen Wirtschaftsverträgen insbesondere im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration einzubeziehen. Die Fünfjahrplanbilanzierung hat auf zentraler Ebene für volkswirtschaftlich wichtige Erzeugnisse zur Entwicklung einer bedarfsgerechten Produktion und der effektiven Verwendung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere die planmäßig proportionale Entwicklung zwischen Zulieferungen und Finalerzeugnissen zu gewährleisten. Die Nomenklatur der Fünfjahrplanbilanzen legt im Aufträge des Ministerrates der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission fest. (2) Auf der Grundlage der mit den staatlichen Aufgaben des Fünf jahrplanes erteilten Vorgabebilanzen entscheiden die bilanzverantwortlichen Minister in Übereinstimmung mit der Staatlichen Plankommission, für welche weiteren ausgewählten Erzeugnisse Fünfjahrplanbilanzen als Berechnungsbilanzen durch die Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe auszuarbeiten sind. Dabei sind auszuwerten: a) Ergebnisse der langfristigen Planung sowie der konzeptionellen Vorbereitung des Fünf jahrplanes, insbesondere zur Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der sozialistischen Rationalisierung, b) Ergebnisse der Bedarfs- und Marktforschung für Inland und Export (einschließlich langfristiger Sortimentskonzeptionen für Konsumgüter), c) Analysen über den Verlauf der Plandurchführung. Diese Bilanzen sind insbesondere für Erzeugnisse zur Sicherung langfristig zu planender Kooperationsbeziehungen der Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe auszuarbeiten. (3) Ausgehend von den Fünfjahrplanbilanzen, den Ergebnissen der konzeptionellen Jahresplanvorbereitung und der Vorbilanzierung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben, der Analyse der Plandurchführung und der mit den staatlichen Aufgaben erteilten Vorgabebilanzen, sind als ein entscheidendes Instrument der Jahresplanung Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen der Jahresvolkswirtschaftspläne auszuarbeiten. Mit diesen Bilanzen ist ein plan-1 mäßiges Aufkommen zur Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs sowie der ökonomische Einsatz der Erzeugnisse in der notwendigen Struktur zu gewährleisten. Zur Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung ausgewählter Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne sind volkswirtschaftliche Anforderungen zur Deckung des Bedarfs für Schwerpunktaufgaben in Bilanzdirektiven festzulegen. §7 Volkswirtschaftlich begründeter Bedarf (1) Der volkswirtschaftlich begründete Bedarf ist die nachgewiesene, allseitig abgestimmte Größe des Bedarfs an Er-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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