Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 285 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 285); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 8. Oktober 1980 285 (5) Altöle der Gruppen 3 und 4, die nicht den technischen Forderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen, sind als Altöle der Gruppe 2 zu betrachten. § 20 Für jede Lieferung von Altölen der Gruppen 3 und 4 ist im Angebotsschreiben und Avis, in den Versandpapieren, im Frachtbrief bzw. Lieferschein sowie auf dem Wagen- bzw. Faßzettel unbedingt die genaue .Bezeichnung der jeweiligen Altölsorten (z. B. Turbinenaltöl L 24) anzugeben. § 21 (1) Für die Lohnaufarbeitung von Transformatorenaltölen sind entsprechende Verträge bis 31.10. eines Jahres für das Folgejahr mit dem VEB Hydrierwerk Zeitz, Mineralölwerk Klaffenbach, abzuschließen. (2) Das Regenerat wird im Umfang der effektiven Ausbeute in der Qualität gemäß gültigem Werkstandard zurückgeliefert. Die Rücklieferung des Regenerats erfolgt in Kesselwagen oder Fässern. (3) Für jede Anlieferung ist zusätzlich zu den Angaben gemäß § 20 anzugeben: zur Lohnaufarbeitung (4) Der Ablieferer ist ab erfolgter Aufarbeitung zur Abnahme des Regenerats verpflichtet. (5) Die Kesselwagen werden vom Aufarbeitungsbetrieb gemietet. Sie sind in einwandfreiem Zustand und plombiert an den Aufarbeitungsbetrieb zurückzuführen. Die jeweils verbindlichen Mietbedingungen der Deutschen Reichsbahn gelten im Verhältnis zwischen Aufarbeitungsbetrieb und Ablieferer entsprechend. Der Ablieferer ist dem Aufarbeitungsbetrieb im gleichen Umfang verantwortlich wie der Aufarbeitungsbetrieb als Mieter der Kesselwagen gegenüber der Deutschen Reichsbahn. (6) Für die Rücklieferung in Fässern sind vom Ablieferer geeignete völlig saubere und ausschließlich für Frischöl bestimmte 200-1-Rollreifenfässer zur Verfügung zu stellen. Bei Nichteignung zur Befüllung mit Regenerat werden die Fässer zu Lasten des Ablieferers leer zurückgesandt und geeignete Fässer angefordert. (7) Der Ablieferer trägt die Transportkosten sowohl für die Anlieferung des Altöles als auch für die Rücklieferung des Regenerats sowie der Altölfässer. (8) Die Transportgefahr für die Anlieferung des Altöles trägt der Ablieferer, für die Rücklieferung des Regenerats der Aufarbeitungsbetrieb. § 22 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist im Jahre 1980 für die Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes 1981 anzuwenden. (2) Die Anordnung vom 23. Februar 1978 über die Allgemeinen Lieferbedingungen für Altöle (Sonderdruck Nr. 992 des Gesetzblattes, S. 5) tritt am 31. Dezember 1980 außer Kraft. Berlin, den 29. August 1980 Der Minister für Chemische Industrie I. V.: Q u a a s Staatssekretär Anordnung über die Nomenklatur überwachungspflichtiger Kesselanlagen vom 28. August 1980 Im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und in Abstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen wird folgendes angeordnet: §1 (1) Kesselanlagen gemäß Anlage 1 unterliegen einer Überwachung durch das Staatliche Amt für Technische Überwachung (nachfolgend Amt genannt) gemäß der Ersten Durchführungsbestimmung vom 25. Oktober 1974 zur Arbeitsschutzverordnung Überwachungspflichtige Anlagen (GBl. I Nr. 59 S. 556). (2) Überwachungspflichtige Kesselanlagen umfassen Kessel1 und deren Ausrüstung sowie erforderliche Nebenanlagen wie Brennstoffversorgungseinrichtungen der Feuerung bei festen Brennstoffen ab kesselseitigem Brennstoffbunker bei flüssigen Brennstoffen ab deren Lagerung bei gasförmigen Brennstoffen ab deren Hauptabsperr-armatur in der Gaszuleitung außerhalb des Kesselaufstellungsraumes Frischluftversorgungseinrichtungen der Feuerung Entaschungsanlage im Kesselhaus oder im Aufstellungsbereich des Kessels Einrichtungen zum Reinigen und Ableiten der Abgase Kesselspeisewasseraufbereitungsanlage einschließlich Speisewasservorratsbehälter Speisevorrichtungen, Speiseleitungen, Umwälzvorrichtungen. §2 (1) Betriebe, die Druckteile1, Heizöl- oder Gasfeuerungen für überwachungspflichtige Kesselanlagen herstellen, errichten und/oder instand setzen, müssen vom Amt dafür zugelassen sein. Das gilt auch für Betriebe, die das Druckteil durch Säuren bzw. Beizen chemisch reinigen. (2) Die Leiter von Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und die Vorstände von Genossenschaften haben die Zulassung zur Herstellung, Errichtung und/oder Instandsetzung von Druckteilen, Heizöl- oder Gasfeuerungen für überwachungspflichtige Kesselanlagen sowie die Zustimmung zur Inbetriebnahme überwachungspflichtiger Kesselanlagen beim Amt zu beantragen. Für die Erfüllung weiterer rechtlicher Anforderungen bezüglich der Einbeziehung des Amtes sind die Festlegungen der Ersten Durchführungsbestimmung vom 25. Oktober 1974 zur Arbeitsschutzverordnung Überwachungspflichtige Anlagen anzuwenden. §3 (1) Kessel überwachungspflichtiger Kesselanlagen, deren nach Anlage 1 bestimmter Zahlenwert z 50 ist, dürfen nur von Werktätigen bedient werden, die die Befähigung zum Bedienen von Kesselanlagen gemäß Anlage 2 nachgewiesen haben. 1 Siehe TGL 30310/01 bis /06 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brand- -schütz; Kesselanlagen .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende.

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