Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 279

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 279 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 279); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 8. Oktober 1980 279 (2) In den ablieferungspflichtigen Betrieben mit Gleisanschluß und mit mehr als 10 t Altölanfall je Gruppe und Jahr sind die materiell-technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ablieferung grundsätzlich in Kesselwagen erfolgen kann. Die ablieferungspflichtigen Betriebe haben in Abstimmung mit den örtlichen Räten die Möglichkeiten der territorialen Rationalisierung durch gemeinsame Nutzung von Kapazitäten zur Sammlung, Lagerung und zum Transport von Altöl zu organisieren. (3) Der ‘Minister für Chemische Industrie und der Minister für Materialwirtschaft sind berechtigt, den Generaldirektoren der den Ministerien direkt unterstellten Kombinate und den Leitern wirtschaftsleitender Organe sowie den Vorsitzenden der Räte der Bezirke Vorschläge über Maßnahmen der territorialen Rationalisierung der Erfassung zu unterbreiten. Über die Vorschläge sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang Entscheidungen zu treffen. Vertragsgestaltung §8 (1) Über (he Beziehungen zwischen den Erfassungsbetrieben und den planungspflichtigen Betrieben zur Erfassung und Ablieferung von Altöl sind Wirtschaftsverträge auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen abzuschließen. Sofern noch keine staatlichen' Planauflagen erteilt wurden, bilden die Planaufgaben zur Altölablieferung die Grundlage des Vertragsabschlusses. (2) Der Vertrag über die Ablieferung von Altöl wird grundsätzlich vom Erfassungsbetrieb angeboten. Der Vertrag über die Ablieferung von Altöl kommt zustande, wenn der Ablieferer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Angebotes schriftlich Widerspruch erhebt. (3) Die Erfassungsbetriebe können den Abschluß von Verträgen über die Lieferung von Frischöl an planungspflichtige Betriebe vom Abschluß von Verträgen über die Ablieferung von Altöl abhängig machen. (4) Bei nicht vollständiger Erfüllung der Ablieferungspflicht für Altöl in einem im Vertrag festgelegten Ablieferungszeitraum ist der Erfassungsbetrieb berechtigt, die mit dem Ablieferer für die nächstfolgenden Zeitabschnitte (Monat, Quartal, Jahr) bestehenden Lieferverträge für Frischöl entsprechend anteilig zu erfüllen. Für zum Ende des Kalenderjahres nicht abgelieferte Altölmengen tritt Nichterfüllung ein. (5) Die den Betrieben übergeordneten Organe und Staatsorgane sind verpflichtet, im Rahmen eigenständiger Kontrollen die Durchsetzung der Altölanordnung zu überprüfen und entsprechend ihrer leitungsmäßigen Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen zur Herbeiführung der Gesetzlichkeit zu veranlassen. (6) Der VEB Hydrierwerk Zeitz ist im Rahmen der Bilanzierungstätigkeit bereditigt, eigenständige Kontrollen bei den ablieferungspflichtigen Betrieben, übergeordneten Organen und Staatsorganen durchzuführen. Die Betriebe des VEB Kombinat Minol sind berechtigt, eigenständige Kontrollen der Einhaltung dieser Anordnung bei den ablieferungspflichtigen Betrieben durchzuführen. §9 (1) Bei Verzug mit der Ablieferung von Altöl beträgt die Vertragsstrafe, ausgehend vom Wert der von der Vertragsverletzung betroffenen Altölmenge, in der 1. Kalenderdekade 10 % und in den nachfolgenden 3 Kalenderdekaden je 5 %. 2 (2) Die Höhe der Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung beträgt, ausgehend vom Wert der von der Vertragsverletzung betroffenen Altölmenge, 50 %. (3) Für die Verletzung der Informationspflicht gemäß § 2 Abs. 3 der Anordnung vom 29. August 1980 über die Allgemeinen Lieferbedingungen für Altöle (GBl. I Nr. 28 S. 282) ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 M je Tag, jedoch nicht mehr als 100 M zu zahlen. §10 Nachweisführung (1) Die ablieferungspflichtigen Betriebe haben ständig einen kontrollfähigen Nachweis über den Bezug von Frischölen und die Ablieferung von Altölen bzw. deren Verbleib nach Muster gemäß Anlage 2 zu führen. Der Nachweis hat Frischöle aus dem DDR-Aufkommen sowie aus Importen zu umfassen und ist getrennt für die festgelegten Altölgruppen zu führen. (2) Die periodische Abrechnung ist durch die planungspflichtigen Betriebe kumulativ gemäß Bilanzverzeichnds (Position 189 41 100 300) dem zuständigen Erfassungsbetrieb und dem übergeordneten Organ des planungspflichtigen Betriebes 2 Wochen nach Ablauf eines Quartals gemäß Anlage 2 zu übergeben. (3) Die Fondsträger und die Räte der Bezirke haben die Nachweise ihrer ablieferungspflichtigen Betriebe zu kontrollieren und sie zusammengefaßt nach Anlage 2 jeweils 1 Monat nach Ablauf des Quartals an das bilanzbeauftragte Organ zu übergeben. §11 Aufarbeitung und Verwertung (1) Der VEB Hydrierwerk Zeitz ist für die Aufarbeitung von Altölen sowie für die Verwertung der Raffinate verantwortlich. Die Aufarbeitung von Altölen erfolgt grundsätzlich in diesem Betrieb. (2) Die Regenerierung von Altölen durch andere Betriebe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den VEB Hydrierwerk Zeitz. Anträge sind ap den VEB Hydrierwerk Zeitz zu richten. (3) Nicht zustimmungspflichtig sind Maßnahmen der mechanischen Reinigung zum Zweck der ölpflege. Vergütung und Prämiierung §12 (1) Bei Ablieferung von Altölen werden Vergütungen entsprechend den Rechtsvorschriften gezahlt. (2) Bei Ablieferung nicht qualitätsgerechter Altöle entscheidet die Annahmestelle, ob eine Abnahme gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen (insbesondere für Aufarbeitung und Transport) erfolgen kann oder verweigert wird. (3) Der Bescheid über die Abnahmeverweigerung entbindet nicht von der Erfüllung der staatlichen Auflage Altöl. Die Ab-nahmeverweigerung verpflichtet den ablieferungspflichtigen Betrieb, die erforderlichen staatlichen Entscheidungen über den Verbleib der betroffenen Altölmengen herbeizuführen. §13 (1) Den in den ablieferungspflichtigen Betrieben mit der Sammlung von Altölen beauftragten Kollektiven oder Werktätigen ist eine Sammelprämie bis zur Höhe von 20 % der nach den Rechtsvorschriften zu zahlenden Vergütung aus diesem Verkaufserlös zu gewähren, wenn eine qualitätsgerechte Sammlung/Ablieferung der Altöle erfolgte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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