Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 270

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 270 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 270); 270 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 1. Oktober 1980 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 15. September 1980 Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 21. August 1980 über das Vermessungs- und Kartenwesen (GBl. I Nr. 27 S. 267) wird folgendes bestimmt: §1 Zur Erfüllung von Aufgaben gemäß §5 Absätze 2 und, 3 der Verordnung sind dem Ministerium des Innern, Verwaltung Vermessungs- und Kartenwesen, unterstellt: der VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie (nachfolgend Kombinat genannt), die Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie. §2 (1) Für die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäbiger Karten sowie die Bereitstellung ingenieurgeodätischer Erzeugnisse und Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 Buchst, b der Verordnung sowie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung sind folgende Kombinatsbetriebe zuständig: VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie Stammbetrieb Berlin VEB Geodäsie und Kartographie Dresden VEB Geodäsie und Kartographie Erfurt VEB Geodäsie und Kartographie Halle VEB Geodäsie und Kartographie Schwerin für Berlin, Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, und für die Bezirke Frankfurt (Oder) und Potsdam; für die Bezirke Cottbus und Dresden; für die Bezirke Erfurt, Gera und Suhl; für die Bezirke Halle, Karl-Marx-Stadt, Leipzig und Magdeburg; für die Bezirke Neubrandenburg, Rostock und Schwerin. (2) Ingenieurgeodätische Erzeugnisse und Leistungen gemäß Abs. 1 sind: a) Lage- und Höhennetze; b) Absteckungen, soweit sie keine bauwerksinternen Markierungspunkte betreffen; c) Aufmessungen; d) Bauikontroll- und Bauüberwachungsmes&ungen mit Ausnahme relativer Baukontrollmessungen; e) großmaßstäbige Schnitte von Bauwerken1 * 1 2; f) Längs- und Querprofile; g) Trassierungen; h) terrestrisch-photogrammetrische Erzeugnisse. (3) Für die Herstellung thematischer Karten gemäß § 5 Abs. 2 Buchst, c der Verordnung ist der Kombinatsbetrieb VEB Kartographischer Dienst Potsdam zuständig. (4) Die Kombimatsbetriebe sind bilanzierende Organe, das Kombinat bilanzbestätigendes Organ für Erzeugnisse und Leistungen gemäß den Absätzen 1 bis 3. In Vorbereitung von Bilanzentscheidungen haben die im Abs. 1 genannten Kombinatsbetriebe insbesondere mit den Bezirksplankommissionen zusammenzuwirken. (5) Die Bereitstellung von Dokumentationen über den Verlauf und die Markierung der Staatsgrenze gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung erfolgt auf Grund von Anträgen zentraler staatlicher Organe. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung an das Ministerium des Innern, Verwaltung Vermessungsund Kartenwesen, zu richten. (6) Die Bereitstellung von kosmischen Aufnahmen gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung erfolgt auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen mit dem Stammbetrieb des Kombinats. Ausgenommen hiervon sind kosmische Aufnahmen mit einer Geländeauflösung von besser als 50 m. §3 Anforderungen vorhandener Daten- und Informationsträger gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung können durch das Kombinat oder die Kombinatsbetriebe erfolgen, soweit sie nicht an zentrale staatliche Organe und Einrichtungen oder zentrale Leitungen bzw. Vorstände gesellschaftlicher Organisationen zu richten sind. §4 Werden durch Bau- oder andere Maßnahmen Festpunkte der staatlichen geodätischen Netze gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung gefährdet, haben die Rechtsträger, Nutzungsberechtigten oder Eigentümer zu gewährleisten, daß rechtzeitig eine schriftliche Mitteilung an den Liegenschaftsdienst des zuständigen Rates des Bezirkes über die Notwendigkeit der Verlegung der gefährdeten Festpunkte gerichtet wird. Bis zur Verlegung sind diese Festpunkte unverändert zu erhalten. §5 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Berlin, den 15. September 1980 Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Dickel Anordnung über die Generalverkehrsplanung vom 28. Juli 1980 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane wird folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung regelt die Aufgaben, Rechte, Pflichten und die Verantwortung der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Generalverkehrsplanung. (2) Diese Anordnung gilt für die Generalverkehrspläne der Bezirke der DDR, der Hauptstadt der DDR, Berlin, im Rahmen des Generalplanes, der Bezirksstädte sowie derjenigen Städte und Gebiete, die von den Räten der Bezirke in Abstimmung mit dem Ministerium für Verkehrswesen bestimmt werden. §2 Grundsätze der Generalverkehrsplanung (1) Die Generalverkehrsplanung erfolgt auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, Beschlüssen des Ministerrates, nach Festlegungen des Ministers für Verkehrswesen und den Vorgaben der örtlichen Räte. Die Entwicklungsprogramme des RGW sind dabei besonders zu beachten. (2) Die Generalverkehrspläne sind Instrumente des Ministeriums für Verkehrswesen, der örtlichen Volksvertretungen l Z. Z. gilt der Fachbereichstandard TGL 27715.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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