Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 269

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 269 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 269); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 1. Oktober 1980 269 h) vermessungstechnische und kartographische Arbeiten zur Instandhaltung und zum Ausbau der der Wasserwirtschaft zugeordneten Gewässer und dazugehörigen wasserwirtschaftlichen und wasserbaulichen Anlagen einschließlich der des Hochwasser- und Küstenschutzes sowie der Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserreinigung; i) vermessungstechnisdie und kartographische Arbeiten für die Darstellung und Nachweisführung von Anlagen des Femmeldewesens; j) kartographische Erzeugnisse für die örtliche Publikationstätigkeit, in Presseerzeugnissen, deren Herausgabe in monatlichen oder längeren Abständen erfolgt, sowie in anderen Publikationen von Verlagen, die nicht dem' Ministerium für Kultur unterstehen. §7 (1) Im Interesse einer hohen Effektivität und Qualität der Arbeit sind für die Herstellung oder das Erbringen geodätischer und kartographischer Erzeugnisse und Leistungen alle bereits vorliegenden Unterlagen mit dafür geeigneten Informationen zu nutzen. Die Leiter der Organe und Betriebe, in deren Verantwortungsbereichen Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 durchgeführt werden, haben zur Nutzung derartiger Unterlagen aus anderen Verantwortungsbereichen das erforderliche Zusammenwirken zu gewährleisten. (2) Dem staatlichen Vermessungs- und Kartenwesen sind auf Anforderung vorhandene Daten- und Informationsträger aller Art zur Verfügung zu stellen, die für die Schaffung, Vervollkommnung oder Aktualisierung der topographischen Karten, Schwerekarten und großmaßstäbigen Karten erforderlich sind. (3) Den Liegenschaftsdiensten der Räte der Bezirke sind auf der Grundlage von Vereinbarungen vorhandene Daten-und Informationsträger aller Art zur Verfügung zu stellen, die für die Erneuerung oder Aktualisierung der Liegenschaftskarten erforderlich sind. §8 (1) Zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben sind die mit der Durchführung beauftragten Mitarbeiter berechtigt, Grundstücke im erforderlichen Umfange zu betreten und zu befahren, soweit in anderen Rechtsvorschriften hierfür keine einschränkenden Regelungen getroffen wurden. Bei der Durchführung dieser Aufgaben sind Beeinträchtigungen der Nutzung der Grundstücke zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten3. (2) Die Rechtsträger, Nutzungsberechtigten oder Eigentümer von Grundstücken haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gewährleisten, daß die Durchführung der Aufgaben nicht behindert wird. §9 (1) Rechtsträger, Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, die Vermarkung, Signalisierung und Erhaltung von Festpunkten der staatlichen geodätischen Netze sowie von markscheiderischen Festpunkten auf ihren Grundstücken zu dulden. Treten hierdurch wesentliche Beeinträchtigungen auf, ist eine vertragliche Regelung über die Mitbenutzung des Grundstücks und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung anzustreben. (2) Die Rechtsträger, Nutzungsberechtigten oder Eigentümer haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gewährleisten, daß die auf ihren Grundstücken befindlichen Festpunkte und darüber errichtete Signale nicht entfernt, in ihrer Lage verändert, beschädigt oder zerstört werden. (3) Grenzzeichen, die der Kennzeichnung von Rechtsträger-, Nutzungsrechts- oder Eigentumsgrenzen dienen, dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der beteiligten Rechtsträger, Nutzungsberechtigten oder Eigentümer durch Vermessungskundige, denen die Urkundsvermessungsberechtigung nach den geltenden Rechtsvorschriften4 zuerkannt ist, 3 Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gelten die Bestimmungen der Bodennutzungsverordnung vom 17. Dezember 1964 (GBL H 1965 Nr. 32 S. 233). eingebracht, in ihrer Lage verändert, wiederhergestellt, erneuert oder entfernt werden. §10 (1) Entsteht bei der Durchführung der im § 8 genannten Aufgaben ein Schaden, so ist Schadenersatz entsprechend den Rechtsvorschriften zu leisten. Für Schäden an Volkseigentum mit Ausnahme von Bergschäden wird kein Schadenersatz geleistet. (2) Werden über Festpunkten der staatlichen geodätischen Netze oder über markscheiderischen Festpunkten Signale errichtet, so ist für dadurch auftretende Wirtschaftserschwernisse ein Ausgleich nach den Rechtsvorschriften5 zu zahlen. §11 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Festpunkte der staatlichen geodätischen Netze, markscheiderische Festpunkte oder darüber errichtete Signale entfernt, in ihrer Lage verändert, beschädigt oder zerstört, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen Entfernung, Lageveränderung, Beschädigung oder Zerstörung von a) Festpunkten der staatlichen geodätischen Netze oder dazugehöriger Signale dem Leiter der Verwaltung Vermessungs- und Kartenwesen des Ministeriums des Innern; b) markscheiderischen Festpunkten oder dazugehöriger Signale dem Leiter der zuständigen Bergbehörde. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §12 Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei sowie der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. §13 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Verordnung vom 25. August 1960 über die Sicherung der Vermessungsarbeiten und die Erhaltung von geodätischen Festpunkten (GBl. I Nr. 52 S. 501) in der Fassung der Ziff. 16 der Anlage zur Verordnung vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. II Nr. 54 S. 465), Beschluß vom 8. Dezember 1964 üher Veränderungen der Leitung, Organisation und Arbeitsweise des Liegenschaftswesens (GBl. II 1965 Nr” 65 S. 479). Berlin, den 21. August 1980 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Dickel 4 Z. Z. gilt die Anordnung vom 2. Februar 1979 über Liegenschafts-Vermessungen (GBl. I Nr. 6 S. 61). 5 z. Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom. 28. Mai 1968 zur Bodennutzungsverordnung Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse (GBl. H Nr. 56 S. 295).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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