Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 257

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 257 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 257); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 28. August 1980 257 §15 Wiedererteilung der Erlaubnis und Aufhebung des kuhens der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis kann auf Antrag wiedererteilt bzw. das Ruhen der Erlaubnis aufgehoben werden, wenn gegen die Ausübung des Berufes keine Bedenken mehr bestehen. Die Entscheidung trifft der Kreisarzt des Rates des Kreises, in dessen Territorium der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. (2) Die Aufhebung des Rühens der Erlaubnis ist auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens zu treffen. (3) Nach der Entscheidung über die Wiedererteilung der Erlaubnis bzw. Aufhebung des Rühens der Erlaubnis ist die eingezogene Urkunde über die Erlaubnis wieder auszuhändigen. §16 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M kann belegt werden, wer vorsätzlich einen im § 5 genannten medizinischen, pharmazeutischen oder sozialen Fachschul- oder Facharbeiterberuf ohne Erlaubnis oder im Falle des Rühens der Erlaubnis oder entgegen einem vom zuständigen staatlichen Organ ausgesprochenen Tätigkeitsverbot ausübt. (2) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, 2. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden, 3. die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden oder 4. wenn eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Kreisarzt. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungssträfmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §17 Beschwerdeverfahren (1) Entscheidungen auf Grund dieser Anordnung sind schriftlich zu treffen, haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und sind zu begründen. Sie sind dem Fachschulkader bzw. Facharbeiter auszuhändigen oder zuzusenden. (2) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung bei dem Kreisarzt einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. (3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie unverzüglich dem Bezirksarzt zur endgültigen- Entscheidung zuzuleiten. Hierüber ist der Fachschulkader bzw. Facharbeiter zu informieren. Die Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang beim Bezirksarzt zu treffen. Vor der Entscheidung ist ein Vertreter des Fachgebietes, in dem der Fachschulkader bzw. Facharbeiter tätig ist, sowie ein Vertreter des Bezirksvorstandes der Gewerkschaft Gesundheitswesen zu hören. (4) Kann eine Entscheidung innerhalb einer Frist nicht getroffen Werden, ist dem Fachschulkader bzw. Facharbeiter ein Zwischenbescheid zu geben und der voraussichtliche Termin der Entscheidung mitzuteilen. (5) Entscheidungen über Beschwerden sind schriftlich zu treffen, zu begründen und dem Fachschulkader bzw. dem Facharbeiter, der die Beschwerde eingereicht hat, auszuhändigen oder zuzusenden. §18 Informationspflicht Endgültige Entscheidungen über die Zurücknahme, das Ruhen sowie über die Wiedererteilung und die Aufhebung des Rühens der Erlaubnis sind dem Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, mitzuteilen, der die Erlaubnis erteilt hat. Die Entscheidungen sind in das Register einzutragen (t§ 7 Abs. 2). §19 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Vierte Durchführungsbestimmung vom 28. März 1956 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen Berufstätigkeit der Arzthelfer (GBl. I Nr. 37 S. 317), Sechste Durchführungsbestimmung vom 27. Juni 1957 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen Berufstätigkeit der Arzthelfer (GBl. I Nr. 48 S. 374), Siebente Durchführungsbestimmung vom 29. Januar 1958 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen (GBl. I Nr. 16 S. 207), Achte Durchführungsbestimmung vom 27. Mai 1958 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen Staatliche Anerkennung für medizinische Fachpräparatoren (GBl. I Nr. 44 S. 505), Neunte Durchführungsbestimmung vom 23. Juni 1959 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen Staatliche Anerkennung für audio-logische Assistenten (GBl. I Nr. 42 S. 613), Zehnte Durchführungsbestimmung vopa 1. September 1960 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen Staatliche Anerkennung für Orthoptisten - (GBl. I Nr. 55 S. 526), Elfte Durchführungsbestimmung vom 14. Juli 1961 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen Ausbildung in den mittleren medizinischen Berufen (GBl. II Nr. 49 S. 320), Zwölfte Durchführungsbestimmung vom 30. Oktober 1962 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen Staatliche Anerkennung für mittlere medizinische Berufe (GBl. XI Nr. 88 S. 757), Dreizehnte Durchführungsbestimmung vom 18. Februar 1970 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufs-ausübüng in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen Einführung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Assistent“ für Arzthelfer (GBl. II Nr. 21 S. 155), Vierzehnte Durchführungsbestimmung vom 1. März 1971 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in den mittleren medizinischen Berufen sowie medizinischen Hilfsberufen (GBl. II Nr. 40 S. 313), Fünfzehnte Durchführungsbestimmung vom 11. August 1971 zur Verordnung über die Berufserlaubnis und Berufsausübung in jien mittleren medizinischen Berufen sowie;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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