Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 248

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 248 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 248); 248 Gesetzblatt Teill Nr. 25 Ausgabetag: 20. August 1980 4. Unterabschnitt Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern §26 - (1) Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung von Beteiligten am Gerichtsverfahren.1 (2) Beteiligte werden wie Zeugen entschädigt, wenn eine Erstattung von Auslagen durch die Seekammer oder das Seefahrtsamt angeordnet ist. (3) Der Direktor des Seefahrtsamtes hat in den Fällen des § 14 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 darüber zu entscheiden, ob und inwieweit einem Beteiligten Auslagen zu erstatten sind. Die Grundsätze des § 23 Abs. 3 finden entsprechend Anwendung. 4. Abschnitt Beschwerde- und Nachprüfungsverfahren 1. Unterabschnitt Beschwerdeverfahren §27 Einlegen der Beschwerde (1) Gegen den Spruch der Seekammer können der Seekommissar, der Leiter des Betriebes sowie der Beteiligte, gegen den eine Erziehungsmaßnahme gemäß § 24 Abs. 1 ausgesprochen wurde, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Der Vorsitzende der Großen Seekammer kann Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis erteilen, wenn-diese nicht auf Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. (2) Die Beschwerde des Betriebes kann nur darauf gestützt werden, daß der im Spruch festgestellte Sachverhalt unrichtig dargestellt sei. (3) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Seekammer einzulegen. Der Beteiligte kann die Beschwerde auch mündlich zu Protokoll des Seefahrtsamtes erklären. (4) Der Vorsitzende der Seekammer bzw. das Seefahrtsamt hat die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen unverzüglich nach Eingang der Beschwerde der Großen Seekammer zuzuleiten. Der Vorsitzende der Großen Seekammer hat eine Abschrift der Beschwerde dem Seekommissar bzw. dem Beteiligten zuzustellen. (5) Über die Beschwerde entscheidet die Große Seekammer. Die Entscheidung ist endgültig. Entscheidung der Großen Seekammer §28 (1) Über die Beschwerde entscheidet die' Große Seekammer nach mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen der §§ 18 bis 25 finden Anwendung. (2) Die Große Seekammer kann in. ihrem Spruch den angefochtenen Spruch der Seekammer aufheben und anderweitig entscheiden oder die Beschwerde abweisen. (3) Ist ein Spruch von einem Beteiligten angefochten worden, dürfen gegen ihn keine weitergehenden Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen werden. l Z. Z. gilt die Anordnung vom 6. Mai 1980 über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mitglieder der Schiedskommissionen (GBl. I Nr. 16 S. 143). §29 (1) Die Große Seekammer kann ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde durch Beschluß als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig zurückweisen. (2) Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und mit einer Begründung zu versehen; er ist dem Beteiligten, dem Seekommissar und dem Betrieb zuzustellen. 2. Unterabschnitt Nachprüfungsverfahren - §30 Voraussetzungen (1) Der Minister-für Verkehrswesen kann bei der Großen Seekammer die Nachprüfung nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen der Seekammer und der Großen Seekammer beantragen, wenn 1. die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; 2. Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bei der Verkündung der Entscheidung der Seekammer oder der Großen Seekammer nicht bekannt waren und geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen. (2) Das gleiche Recht steht dem Seekommissar zu. (3) Der Antrag auf Nachprüfung kann im Falle des Abs. 1 Ziff. 1 innerhalb 1 Jahres und im Falle des Abs. 1 Ziff. 2 innerhalb von 10 Jahren nach Verkündung der Entscheidung gestellt werden. §31 Verfahren Über den Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens entscheidet die Große Seekammer nach mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen der §§ 18 bis 25 finden Anwendung. 5. Abschnitt Schlußbestimmungen §32 Nachweis und Tilgung von Erziehungsmaßnahmen (1) Über die von den Seekammern ausgesprochenen Erziehungsmaßnahmen ist vom Seefahrtsamt ein Nachweis zu führen. (2) Die Erziehungsmaßnahmen sind im Nachweis durch Entfernung und Vernichtung wie folgt zu löschen: der Vorwurf: 1 Jahr nach seinem Ausspruch; der Entzug des Berechtigungsnachweises auf Bewährung: 2 Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit; der zeitlich begrenzte Entzug des Berechtigungsnachweises: 2 Jahre nach Ablauf der Entzugszeit. §33 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die vorgeschriebenen Meldungen gemäß § 10 nicht an das Seefahrtsamt übermittelt, 2. als Zeuge, Sachverständiger oder Verantwortlicher eines Betriebes den Anforderungen des Seefahrtsamtes gemäß § 11 Abs. 3 nicht Folge leistet,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen in der offensiven Auseinandersetzung mit dom Gegner auf den verschiedensten Ebenen zu seiner Entlarvung sowie Verunsicherung und DesInformierung genutzt werden können.

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