Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 246

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 246 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 246); 246 Gesetzblatt Teill Nr. 25 Ausgabetag: 20. August 1980 §15 (1) Gegen die Entscheidung des Direktors des Seefahrtsamtes gemäß § 14 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 steht dem Seekommissar die Beschwerde zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Direktor des Seefahrtsamtes einzulegen. (2) Hält der Direktor des Seefahrtsamtes die Beschwerde in vollem Umfang für begründet, hat er seine Entscheidung zu ändern; anderenfalls ist die Beschwerde innerhalb 1 Woche nach Eingang dem Minister für Verkehrswesen zur Entscheidung vorzulegen. (3) Über die Beschwerde ist schriftlich zu entscheiden. Die Entscheidung des Ministers für Verkehrswesen ist endgültig. §16 (1) Stellt der Direktor des Seefahrtsamtes das Verfahren ein oder führt er ein Ordnungsstrafverfahren durch, kann er zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen den Betrieben Auflagen erteilen sowie Empfehlungen zur Auswertung geben. (2) Die Betriebe haben dem Seefahrtsamt über die Erfüllung der Auflagen innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu berichten. §17 Untersuchung von anderen Vorkommnissen (1) Die Leiter der Betriebe, denen gemäß § 5 Abs. 2 die Untersuchung von anderen Vorkommnissen obliegt, sind verpflichtet, alle die dem Vorkommnis zugrunde liegenden Bedingungen und Ursachen aufzuklären und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In den Betrieben bestehende Schiffssicherheitsäktive sind bei der Untersuchung mit einzubeziehen. (2) Die Leiter der Betriebe sind berechtigt, die Untersuchung anderer Vorkommnisse durch das Seefahrtsamt zu beantragen. (3) Die Leiter der Betriebe berichten in bestimmten Abständen über das Ergebnis ihrer Untersuchungen dem Direktor des Seefahrtsamtes und dem Seekommissar. (4) Der Direktor des Seefahrtsamtes und der Seekommissar haben den Leitern der Betriebe Anleitung für die ordnungsgemäße Untersuchung von anderen Vorkommnissen zu geben. Der Seekommissar ist berechtigt, bei den Untersuchungen mitzu wirken. 2. Unterabschnitt Vorbereitung der Verhandlung §18 (1) Der Vorsitzende der Seekammer hat die Verfahrensunterlagen unverzüglich nach deren Eingang zu prüfen und die Verhandlung vor der Seekammer vorzubereiten. Er kann vom Direktor des Seefahrtsamtes die Ergänzung und Vervollständigung der Verfahrensunterlagen insbesondere die Beschaffung weiterer Beweismittel verlangen. (2) Der Vorsitzende hat den Termin der Verhandlung und die Teilnehmer zu bestimmen sowie deren Ladung zu veranlassen. In der Ladung ist die Stellung des Geladenen in der Verhandlung zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, daß dem Geladenen bei schuldhaftem Ausbleiben die dadurch entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden können. Der Termin der Verhandlung ist so zu bestimmen, daß der Beteiligte seine Rechte gemäß § 19 wahrnehmen kann. (3) Zur Verhandlung sind der Beteiligte und der Betrieb sowie erforderlichenfalls "Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Vertreter anderer staatlicher Organe, Betriebe oder Einrichtungen zu laden. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist zu veranlassen, wenn Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige der deutschen Sprache nicht mächtig sind und aus diesem Grunde der Verhandlung nicht folgen können. (4) Die Verhandlung ist dort durchzuführen, wo ihre größte gesellschaftliche Wirksamkeit erreicht werden kann., §19 (1) Dem Beteiligten und dem Betrieb ist mit der Ladung der Untersuchungsbericht zuzuleiten. (2) Der Beteiligte kann sich zum Untersuchungsbericht schriftlich äußern und Beweismittel benennen. Die schriftliche Äußerung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Beiziehung der darin benannten Beweismittel zur Verhandlung möglich ist. Das gleiche Recht steht dem Betrieb zu. (3) Deb Beteiligte hat an der Verhandlung teilzunehmen. In Ausnahmefällen kann bei begründeter Abwesenheit des Beteiligten und mit dessen Einverständnis verhandelt werden. Bei unbegründetem Fernbleiben des Beteiligten kann die Verhandlung ohne dessen Einverständnis durchgeführt werden. (4) Der Beteiligte kann sich eines Beistandes bedienen. Ein in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwalt kann als Beistand bevollmächtigt werden. Diesem ist auf Verlangen Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu gewähren. (5) Eine Person kann im Verlauf der Verhandlung zum Beteiligten erklärt werden. In diesem Falle ist die Verhandlung auf Verlangen des Beteiligten zu vertagen, wenn er das nach Belehrung durch den Vorsitzenden beantragt. 3. Unterabschnitt Die Verhandlung §20 Grundsätze (1) Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich. Sie ist in würdiger Form durchzuführen. (2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung; er kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Verhandlungsraum weisen. (3) Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise für die gesamte Verhandlung oder für einen Teil derselben ausschließen, wenn es zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen erforderlich ist. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. (4) Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit können vom Seekommissar sowie vom Betrieb gestellt werden. Feststellung des Sachverhaltes §21 (1) In der mündlichen Verhandlung ist der Seeunfall zu erörtern und der für den Spruch erhebliche Sachverhalt aufzuklären und festzustellen. (2) Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung mit einer Darstellung des Verhandlungsgegenständes und gibt dem Beteiligten, dem Betrieb und dem Seekommissar Gelegenheit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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