Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 245

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 245 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 245); Gesetzblatt Teill Nr. 25 Ausgabetag: 20. August 1980 245 3. Abschnitt Das Verfahren 1. Unterabschnitt Meldungen und Untersuchungen §10 Meldung von Secunfällen und anderen Vorkommnissen (1) Seeunfälle und andere Vorkommnisse sind dem Seefahrtsamt unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht obliegt 1. bei Fahrzeugen, die vom Seefahrtsamt zur Seefahrt zugelassen sind, dem Kapitän bzw. Schiffsführer oder einem Beauftragten über den Leiter des Betriebes sowie dem Lotsen in der vom Seefahrtsamt festgelegten Form; 2. bei Seeunfällen von ausländischen Fahrzeugen dem Kapitän und dem Lotsen; 3. den Mitarbeitern der Schiffahrtsaufsichtsorgane, die Kenntnis vom Seeunfall haben. 2) Der Direktor des Seefahrtsamtes hat den Seekommissar über die Meldungen zu informieren, den zuständigen Staatsanwalt von einem Seeunfall oder einem anderen Vorkommnis Mitteilung zu machen, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt. Untersuchung von Seeunfällen §11 (1) Die Untersuchung von Seeunfällen durch das Seefahrtsamt dient der Erfassung von Beweismitteln, der Feststellung des Sachverhaltes sowie der Feststellung von Rechtspflichtverletzungen und des Verhaltens der Beteiligten. (2) Der Direktor des Seefahrtsamtes hat unverzüglich nach Eingang der Meldung die Untersuchung zu veranlassen. Sie ist konzentriert und zügig durchzuführen. V (3) Das Seefahrtsamt kann Urkunden, sonstige Aufzeichnungen und andere Beweisgegenstände anfordern und sicherstellen, Sachverständigengutachten einholen sowie Zeugen und Beteiligte vernehmen oder zur schriftlichen Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 3 auffordern. Vernehmungen sind zu protokollieren und vom Vernommenen zu unterschreiben. Den Anforderungen des Seefahrtsamtes ist Folge zu leisten. (4) Beteiligte und Zeugen sind zur Aussage verpflichtet, soweit nicht eine staatlich anerkannte oder auferlegte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein Recht zur Aussageverweigerung besteht. Ein Aussageverweigerungsrecht besteht nicht, insoweit dem Beteiligten eine Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 1 oblag oder ein Zeuge von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit "befreit wurde. §12 (1) Im Verfahren ist dasjenige Mitglied der Besatzung oder der Lotse Beteiligter, dessen Tun oder Unterlassen mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem Seeunfall geführt hat. (2) Ausländer sind als Beteiligte im Verfahren den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt. (3) Das Verfahren ist auch dann durchzuführen, wenn ein Beteiligter gemäß Abs. 1 nicht vorhanden oder die Mitwirkung eines Beteiligten nicht zu erreichen ist. (4) Der Betrieb, in dessen Rechtsträgerschaft oder Eigentum sich das Fahrzeug befindet oder in dessen Namen es verwendet wird (nachfolgend Betrieb genannt), ist zur Mit- wirkung im Verfahren entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt. §13 (1) Grundlagen für die Untersuchung sind: 1. die Meldung des Seeunfalles; 2. Anträge des Seekommissars; 3. Aussagen von Beteiligten und Zeugen sowie mit der Versicherung der Richtigkeit versehene schriftliche Erklärungen von Zeugen; 4. Sachverständigengutachten; 5. Urkunden, sonstige Aufzeichnungen und andere Beweis- . gegenstände; 6. Auskünfte von staatlichen Organen, Betrieben oder gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen. Der Untersuchung sind die sich aus den Rechtsvorschriften sowie aus anderen verbindlichen Weisungen ergebenden Pflichten und die Berufspflichten der Beteiligten zugrunde zu legen. (2) Der mit der Untersuchung beauftragte Mitarbeiter des Seefahrtsamtes schließt die Untersuchung mit dem Untersuchungsbericht ab. Der Bericht hat die Darstellung des untersuchten Sachverhaltes, die erfaßten Beweismittel, die von ihm ermittelten Ursachen und Bedingungen des Geschehens sowie die Feststellung von Rechtspflichtverletzungen und des Verhaltens der am Seeunfall beteiligten Personen zu enthalten. § 14 (1) Nach Abschluß der Untersuchung und nach Anhören des Seekommissars trifft der Direktor des Seefahrtsamtes eine der folgenden Entscheidungen: 1. Abgabe der Verfahrensunterlagen an die Seekammer zur Durchführung einer Verhandlung; 2. Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens, soweit ihm durch Rechtsvorschriften eine Ordnungsstrafbefugnis übertragen ist und die Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens zur Erreichung des Erziehungszieles ausreicht; 3. Einstellung des Verfahrens. Die Entscheidung ist dem Meldepflichtigen gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2 mitzuteilen und dem Seekommissar zuzustellen. (2) Die Abgabe an die Seekammer hat zu erfolgen, wenn wegen der Schwere des Seeunfalles oder wegen seiner Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge eine Verhandlung erforderlich ist. Der Direktor des Seefahrtsamtes hat bei der Abgabe an die Seekammer dem Seekommissar Abschriften der Verfahrensunterlagen zuzuleiten. (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Untersuchungsergebnisse an ein anderes zuständiges staatliches Organ zur weiteren Rechtsverfolgung übergeben werden; der Seeunfall nicht mehr aufgeklärt werden kann; der Sachverhalt sowie die Ursachen und Bedingungen des Seeunfalles eindeutig festgestellt wurden und weitere erzieherische Maßnahmen durch das Seefahrtsamt nicht erforderlich sind; ein gesellschaftliches Interesse an der Durchführung einer Verhandlung nicht besteht. (4) Sind Ordnungswidrigkeiten oder andere Rechtsverletzungen fesfgestellt worden, deren Verfolgung nicht dem Direktor des Seefahrtsamtes obliegt, ist das zuständige Organ davon zu informieren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und geellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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