Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 220

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 220 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 220); 220 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 31. Juli 1980 g) Packungen und Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern nicht oder unzureichend gemäß den im § 1 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften kennzeichnet, h) bei melde- und begleitpflichtigen Transporten gefährlicher Güter die gemäß § 5 Abs. 7 erteilten Auflagen nicht erfüllt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen gemäß Abs. 1 Buchstaben e bis h, die zu einer erheblichen Verunreinigung der Luft, der Gewässer oder des Bodens führen oder führen können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 M ausgesprochen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit a) den Leitern der Organe der Deutschen Reichsbahn, b) dem Leiter der Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt, c) dem Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, d) dem Leiter des Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, e) dem Leiter der zuständigen Staatlichen Gewässeraufsicht, f) dem Leiter des Fachorgans für Verkehr des für den Verkehrsbetrieb zuständigen Rates des Bezirkes, g) dem Vorsitzenden des für den Verkehrsbetrieb zuständigen Rates des Kreises, der Stadt oder der Gemeinde, h) den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1 M bis 20 M auszusprechen. (6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch der Ordnungsstrafmaßnahme gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §10 Kommission für den Transport gefährlicher Güter (1) Als beratendes Organ des Ministers für Verkehrswesen ist die Kommission für den Transport gefährlicher Güter (nachfolgend Kommission genannt) tätig. Sie hat in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen die Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse und der praktischen Erfahrungen ständig weiterzuentwickeln sowie entsprechende Empfehlungen zur Änderung bzw. Ergänzung dieser Rechtsvorschriften auszuarbeiten und zur Einführung in die Praxis vorzubereiten. (2) Die Kommission besteht aus Mitarbeitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und aus erfahrenen Praktikern hnen unterstellter Betriebe und Einrichtungen. (3) Die Mitglieder der Kommission werden vom Minister ür Verkehrswesen auf Vorschlag der Leiter der zuständigen entralen Staatsorgane berufen. (4) Die Aufgaben, die rechtliche Stellung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission sind in ihrem mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane abge- 'timmten Statut geregelt. Das Statut wird im TVA veröffent-lcht. §11 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 31. Januar 1967 über den Transport gefährlicher Güter (GBl. II Nr. 16 S. 99) außer Kraft. Berlin, den 8. Juli 1980 Der Minister für Verkehrswesen Arndt Anlage zu § 5 der Anordnung Transporte gefährlicher Güter, die der Meldepflicht oder Melde- und Begleitpflicht unterliegen 1. Für Transporte der in den folgenden Tabellen aufgeführten gefährlichen Güter besteht a) Meldepflicht (M) bei Überschreiten der für das jeweilige Gut in der Tabelle 2 genannten Masse (z. B. M 1 000), b) Melde- und Begleitpflicht (B). 2. Transport mit Eisenbahnfahrzeugen Bei der Eisenbahn unterliegen die Transporte gefährlicher Güter dem innerbetrieblichen Meldesystem. Transporte der in der Tabelle 1 genannten gefährlichen Güter unterliegen der Melde- und Begleitpflicht (B). 3. Transport mit Kraftfahrzeugen Erfolgt der Straßentransport der in der Tabelle 2 genannten gefährlichen Güter sowohl auf Kraftfahrzeugen als auch auf Anhängefahrzeugen, sind die Massen der auf den einzelnen Fahrzeugen verladenen gefährlichen Güter für das Anwenden der Tabelle 2 zu addieren. Sollten unter Beachtung der Zusammenladeverbote verschiedene gefährliche Güter mit einem Kraftfahrzeug bzw. Anhängefahrzeug transportiert werden, besteht auch dann Meldepflicht, wenn a) auch nur bei einem der verschiedenen Güter Meldepflicht besteht, b) die Gesamtmasse der verschiedenen und in der Tabelle 2 genannten gefährlichen Güter die für die Meldepflicht eines dieser Güter maßgebliche Masse überschreitet. Tabelle 1 Gefährliche Güter, deren Transport mit Eisenbahnfahrzeugen melde- und begleitpflichtig (B) ist: Bezeichnung des Gutes Melde- und Begleitpflicht (B) Blausäure (Cyanwasserstoffsäure) mit ; 3 % Wasser B Chlorkohlenoxid (Phosgen) B Ungereinigte, entleerte Behälter, ungereinigte, entleerte Spezialbehälterfahrzeuge und ungereinigte, entleerte Tankcontainer, die Chlorkohlenoxid (Phosgen) enthalten haben B Wäßrige Blausäurelösungen mit 20 % reiner Säure (HCN) B;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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