Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 194

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 194 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 194); 194 Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 10. Juli 1980 (3) Ist eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder wurden durch die Handlungen die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (4) Die Durchführung des Ordnüngsstrafverfahrens obliegt dem zuständigen Mitglied des Rates des Kreises am Standort des Kulturgutes. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101). §14 Einziehung (1) Neben der Strafe oder dem Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme können das Kulturgut, das Gegenstand einer Straf- oder Ordnungsstrafrechtsverletzung war, sowie Gegenstände, die zu deren Durchführung benutzt worden sind, entschädigungslos eingezogen werden. (2) Ist die Einziehung des Kulturgutes nicht möglich, kann die Einziehung der Gegenstände, die an dessen Stelle getreten sind, erfolgen oder die Zahlung seines Gegenwertes festgelegt werden. (3) Die Einziehung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann auch selbständig erfolgen. §15 Durchführungsregelungen Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen der Ministerrat sowie der Minister für Kultur im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. §16 Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Verordnung vom 2. April 1953 zum Schutze des deutschen Kunstbesitzes und des Besitzes an wissenschaftlichen Dokumenten und Materialien (GBl. Nr. 46 S. 522; Ber. S. 576) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242), 2. Erste Durchführungsbestimmung vom 2. April 1953 zur Verordnung zum Schutze des deutschen Kunstbesitzes und des Besitzes an wissenschaftlichen Dokumenten und Materialien (GBl. Nr. 46 S. 523), 3. Zweite Durchführungsbestimmung vom 1. Juni 1954 zur Verordnung zum Schutze des deutschen Kunstbesitzes und des Besitzes an wissenschaftlichen Dokumenten und Materialien (GBl. Nr. 55 S. 563). (2) Soweit für den Umgang mit bestimmtem Kulturgut sowie für seinen Schutz und seine Erhaltung spezielle Regelungen bestehen, finden diese Anwendung. (3) Das Gesetz vom 19. Juni 1975 zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik Denkmalpflegegesetz (GBl. I Nr. 26 S. 458) wird wie folgt geändert: 1. § 12 des Gesetzes erhält folgende Fassung: „§ 12 (1) Erfordern die Sicherung des Bestandes, die Restaurierung, Nutzung oder Erschließung eines Denkmals Maßnahmen entsprechend der denkmalpflegerischen Zielstellung, zu deren Durchführung , sein Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigter nicht in der Lage oder nicht bereit ist, sind die Rechtsvorschriften über den Schutz des Kulturgutes anzuwenden. (2) Der Rat des Kreises kann auf Antrag des für das Denkmal entsprechend seiner Klassifizierung zuständigen Staatsorgans auch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten beschließen und hierzu bei Grundstücken und Gebäuden die Rechtsvorschriften über die Kreditierung und Sicherung durch Aufbauhypothek anwenden. (3) Erfordern Maßnahmen der Denkmalpflege die Nutzung, Mitnutzung oder Eigentumsübertragung von Grundstücken und Gebäuden, ist darüber ein Vertrag anzustreben. Kommt ein solcher Vertrag nicht zustande, kann der Rat des Kreises durch Beschluß das Eigentum an diesen Grundstücken und Gebäuden entziehen oder daran bestehende Nutzungsrechte durch Anordnung von Nutzungsoder Mitnutzungsrechten einschränken oder entziehen. Der Rat des Kreises entscheidet zugleich über Art und Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257). (4) Mit dem Entzug des Eigentums an den Grundstücken und Gebäuden entsteht Volkseigentum. Grundstücksbelastungen erlöschen. Die Entschädigung und die Begleichung von Forderungen der Gläubiger, deren Rechte erloschen sind, erfolgen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften. (5) Werden durch die Anordnung von Nutzungs- und Mitnutzungsrechten andere Nutzungsrechte eingeschränkt oder entzogen, sind sie durch Vereinbarung der Beteiligten zu ändern oder zu beenden. Kommt darüber oder über die Anteile an der Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet darüber der Rat des Kreises auf Antrag.“ 2. § 14 Abs. 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung: „(1) Beschlüsse und Auflagen der örtlichen Staatsorgane nach § 9 Abs. 3 und § 12 Absätze 2, 3 oder 5 haben schriftlich zu ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sind zu begründen und dem Betreffenden auszuhändigen oder zuzusenden.“ Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am dritten Juli neunzehnhundertachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den dritten Juli neunzehnhundertachtzig Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik E. Honecker;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage. Als Grundlage dienen folgende Dokumente: Dienstanv eisung über die politisch-operative Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwal-tungen für Staatssicherheit, Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt.

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