Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 193

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 193 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 193); Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 10. Juli 1980 193 rechtigt, von den Rechtsträgern, Eigentümern und anderen Verfügungsberechtigten sowie von den Besitzern von Kulturgut Auskunft über dieses zu verlangen, das Kulturgut zu besichtigen, in zugehörige Unterlagen einzusehen und das Kulturgut zu dokumentieren. (2) Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Werke, an denen Urheberrechte oder ähnliche Rechte bestehen. Sie unterliegen der freien Vervielfältigung und Verbreitung zum Zwecke der Information und Dokumentation durch die für den Schutz und die Erhaltung des Kulturgutes zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen. (3) Das gleiche gilt für Werke, die diesen staatlichen Organen und Einrichtungen zur Dokumentation von Kulturgut dienen. Ihre Nutzung zu anderen Zwecken kann von der Einwilligung dieser staatlichen Organe und Einrichtungen abhängig gemacht werden. (4) Zur Erfüllung der Pflichten zum Schutz und zur Erhaltung des Kulturgutes gemäß § 7 können die zuständigen staatlichen Organe den Rechtsträgern, Eigentümern und anderen Verfügungsberechtigten sowie den Besitzern von Kulturgut Auflagen erteilen, wenn das gesellschaftliche Interesse es erfordert. Die Auflage muß genaue Angaben über die durchzuführenden Maßnahmen und die Frist für ihre Erfüllung enthalten. Für volkseigenes Kulturgut kann ein Rechtsträgerwechsel angeordnet werden. §9 (1) Erfordern der Schutz und die Erhaltung von Kulturgut Maßnahmen, zu deren Durchführung sein Eigentümer bzw. Besitzer nicht in der Lage oder nicht bereit ist, hat das zuständige staatliche Organ den Abschluß eines Vertrages über die Leihe, die Verwaltung oder den Kauf des Kulturgutes durch eine geeignete staatliche Einrichtung anzustreben. (2) Kommt ein solcher Vertrag nicht zustande, kann der zuständige Rat des Kreises durch Beschluß eine geeignete staatliche Einrichtung als Kurator zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gefährdeten Kulturgutes einsetzen. (3) Mit dem Beschluß des Rates des Kreises geht das Recht und die Pflicht, das Kulturgut dem Anliegen dieses Gesetzes entsprechend zu' nutzen, zu schützen und zu erhalten, auf den Kurator über. Alle Rechte am Kulturgut können nur in Übereinstimmung mit dem Kurator wahrgenommen werden. Der Kurator ist dem Rat des Kreises rechenschaftspflichtig. Einzelheiten seiner Befugnisse werden durch Rechtsvorschrift geregelt. (4) Eine Veräußerung des Kulturgutes durch den Kurator bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Möglichkeit einer Rückgabe gemäß Abs. 5 Ziff. 1 nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung darüber trifft der Rat des Kreises durch Beschluß. (5) Die Verwaltung gemäß den Absätzen 2 bis 4 endet, wenn 1. das Kulturgut unter der Voraussetzung, daß Schutz und Erhaltung künftig gewährleistet sind, auf Beschluß des Rates des Kreises dem Berechtigten wieder übergeben wird, 2. das Kulturgut an eine geeignete staatliche Einrichtung veräußert wird. §10 Ausfuhr von Kulturgut (1) Die Ausfuhr von Kulturgut bedarf einer vorherigen staatlichen Genehmigung, sofern in Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist. (2) Für die Erteilung von Genehmigungen und die Regelung des Genehmigungsverfahrens ist der Minister für Kultur zuständig.2 Er kann die Genehmigungsbefugnis delegieren. (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr von Kulturgut kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 2 Die geltenden zollrechtlichen Regelungen werden davon nicht berührt. (4) Wird die Genehmigung zur Ausfuhr von Kulturgut, dessen Eigentümer oder Verfügungsberechtigter seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat oder begründet, nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften versagt, kann nach §9 verfahren werden, um Schutz und Erhaltung des Kulturgutes zu gewährleisten. §11 Beschwerderecht (1) Gegen Entscheidungen der zuständigen staatlichen Organe gemäß den Bestimmungen der §i§ 8 bis 10 ist die Beschwerde zulässig. Sie haben eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von der Entscheidung bei dem staatlichen Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. (2) Die Beschwerde hat auf schiebende Wirkung, soweit nicht in begründeten Fällen besonderer Dringlichkeit die Rechtsmittelbelehrung eine aufschiebende Wirkung ausdrücklich ausschließt. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie dem übergeordneten Organ zu übergeben, das innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig entscheidet. §12 Strafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne dieses Gesetzes beschädigt, zerstört, vernichtet, verderben läßt, in anderer Weise schädigend darauf einwirkt oder es entgegen den Rechtsvorschriften ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Handlungen gemäß Abs. 1 gegen ausländisches Kulturgut begeht, das sich im Rahmen des internationalen Kulturaustausches auf dem Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik befindet. (3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. durch die Tat eine schwere Schädigung des Kulturgutes verursacht wird, 2. die Tat zusammen mit anderen begangen wird, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Kulturgut zusammengeschlossen haben. (4) Ist die Tatbeteiligung nach Abs. 3 Ziff. 2 von untergeordneter Bedeutung, kann eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgen. (5) , Der Versuch ist strafbar. In den Fällen des Abs. sind Vorbereitung und Versuch strafbar. § 13 , Ordnungsstrafbestimmungen (1) Sind die Schädigung oder Beeinträchtigung des Kulturgutes geringfügig und die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Gesellschaft oder der Bürger unbedeutend, können Handlungen gemäß § 12 Absätze 1 und 2 als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Auflagen gemäß § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 mißachtet und dadurch Kulturgut zeitweilig oder für dauernd seiner Bestimmung entzieht, 2. staatliche Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Kulturgut gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 oder die ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 9 Absätze 2 und 3 behindert.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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