Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 193

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 193 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 193); Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 10. Juli 1980 193 rechtigt, von den Rechtsträgern, Eigentümern und anderen Verfügungsberechtigten sowie von den Besitzern von Kulturgut Auskunft über dieses zu verlangen, das Kulturgut zu besichtigen, in zugehörige Unterlagen einzusehen und das Kulturgut zu dokumentieren. (2) Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Werke, an denen Urheberrechte oder ähnliche Rechte bestehen. Sie unterliegen der freien Vervielfältigung und Verbreitung zum Zwecke der Information und Dokumentation durch die für den Schutz und die Erhaltung des Kulturgutes zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen. (3) Das gleiche gilt für Werke, die diesen staatlichen Organen und Einrichtungen zur Dokumentation von Kulturgut dienen. Ihre Nutzung zu anderen Zwecken kann von der Einwilligung dieser staatlichen Organe und Einrichtungen abhängig gemacht werden. (4) Zur Erfüllung der Pflichten zum Schutz und zur Erhaltung des Kulturgutes gemäß § 7 können die zuständigen staatlichen Organe den Rechtsträgern, Eigentümern und anderen Verfügungsberechtigten sowie den Besitzern von Kulturgut Auflagen erteilen, wenn das gesellschaftliche Interesse es erfordert. Die Auflage muß genaue Angaben über die durchzuführenden Maßnahmen und die Frist für ihre Erfüllung enthalten. Für volkseigenes Kulturgut kann ein Rechtsträgerwechsel angeordnet werden. §9 (1) Erfordern der Schutz und die Erhaltung von Kulturgut Maßnahmen, zu deren Durchführung sein Eigentümer bzw. Besitzer nicht in der Lage oder nicht bereit ist, hat das zuständige staatliche Organ den Abschluß eines Vertrages über die Leihe, die Verwaltung oder den Kauf des Kulturgutes durch eine geeignete staatliche Einrichtung anzustreben. (2) Kommt ein solcher Vertrag nicht zustande, kann der zuständige Rat des Kreises durch Beschluß eine geeignete staatliche Einrichtung als Kurator zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gefährdeten Kulturgutes einsetzen. (3) Mit dem Beschluß des Rates des Kreises geht das Recht und die Pflicht, das Kulturgut dem Anliegen dieses Gesetzes entsprechend zu' nutzen, zu schützen und zu erhalten, auf den Kurator über. Alle Rechte am Kulturgut können nur in Übereinstimmung mit dem Kurator wahrgenommen werden. Der Kurator ist dem Rat des Kreises rechenschaftspflichtig. Einzelheiten seiner Befugnisse werden durch Rechtsvorschrift geregelt. (4) Eine Veräußerung des Kulturgutes durch den Kurator bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Möglichkeit einer Rückgabe gemäß Abs. 5 Ziff. 1 nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung darüber trifft der Rat des Kreises durch Beschluß. (5) Die Verwaltung gemäß den Absätzen 2 bis 4 endet, wenn 1. das Kulturgut unter der Voraussetzung, daß Schutz und Erhaltung künftig gewährleistet sind, auf Beschluß des Rates des Kreises dem Berechtigten wieder übergeben wird, 2. das Kulturgut an eine geeignete staatliche Einrichtung veräußert wird. §10 Ausfuhr von Kulturgut (1) Die Ausfuhr von Kulturgut bedarf einer vorherigen staatlichen Genehmigung, sofern in Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist. (2) Für die Erteilung von Genehmigungen und die Regelung des Genehmigungsverfahrens ist der Minister für Kultur zuständig.2 Er kann die Genehmigungsbefugnis delegieren. (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr von Kulturgut kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 2 Die geltenden zollrechtlichen Regelungen werden davon nicht berührt. (4) Wird die Genehmigung zur Ausfuhr von Kulturgut, dessen Eigentümer oder Verfügungsberechtigter seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat oder begründet, nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften versagt, kann nach §9 verfahren werden, um Schutz und Erhaltung des Kulturgutes zu gewährleisten. §11 Beschwerderecht (1) Gegen Entscheidungen der zuständigen staatlichen Organe gemäß den Bestimmungen der §i§ 8 bis 10 ist die Beschwerde zulässig. Sie haben eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von der Entscheidung bei dem staatlichen Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. (2) Die Beschwerde hat auf schiebende Wirkung, soweit nicht in begründeten Fällen besonderer Dringlichkeit die Rechtsmittelbelehrung eine aufschiebende Wirkung ausdrücklich ausschließt. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie dem übergeordneten Organ zu übergeben, das innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig entscheidet. §12 Strafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne dieses Gesetzes beschädigt, zerstört, vernichtet, verderben läßt, in anderer Weise schädigend darauf einwirkt oder es entgegen den Rechtsvorschriften ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Handlungen gemäß Abs. 1 gegen ausländisches Kulturgut begeht, das sich im Rahmen des internationalen Kulturaustausches auf dem Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik befindet. (3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. durch die Tat eine schwere Schädigung des Kulturgutes verursacht wird, 2. die Tat zusammen mit anderen begangen wird, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Kulturgut zusammengeschlossen haben. (4) Ist die Tatbeteiligung nach Abs. 3 Ziff. 2 von untergeordneter Bedeutung, kann eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgen. (5) , Der Versuch ist strafbar. In den Fällen des Abs. sind Vorbereitung und Versuch strafbar. § 13 , Ordnungsstrafbestimmungen (1) Sind die Schädigung oder Beeinträchtigung des Kulturgutes geringfügig und die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Gesellschaft oder der Bürger unbedeutend, können Handlungen gemäß § 12 Absätze 1 und 2 als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Auflagen gemäß § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 mißachtet und dadurch Kulturgut zeitweilig oder für dauernd seiner Bestimmung entzieht, 2. staatliche Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Kulturgut gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 oder die ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 9 Absätze 2 und 3 behindert.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwal-tungsrechtlichcr und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher und gesellschaftsschödlicher Handlungen Ouqondlicher. Die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen gestattet werden. Soweit vom Staatsanwalt vom Gericht keine andere Weisung erteilt wird, ist es Verhafteten gestattet, monatlich vier Briefe zu schreiben und zu erhalten sowie einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

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