Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 192

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 192 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 192); 192 Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 10. Juli 1980 (2) Als Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik unterliegt dem Schutz dieses Gesetzes insbesondere 1. alles Kulturgut, das als Bestand der Museen, Archive, Bibliotheken und anderen Einrichtungen, in Kombinaten, Betrieben und sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, als Denkmal sowie als Kulturbesitz der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Bürger oder in anderer Eigenschaft seinen ständigen Standort im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik hat, 2. alles Kulturgut, das durch die individuelle oder kollek- tive Schöpferkraft der Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik entsteht, 3. alles für die Deutsche Demokratische Republik bedeutsame Kulturgut, das Ausländer oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik in deren Hoheitsgebiet schaffen, 4. alles Kulturgut, das im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik als Volkseigentum aufgefunden wird, 5. alles Kulturgut, das zum Verbleib in die Deutsche Demokratische Republik rechtmäßig eingeführt wird. (3) Die Zugehörigkeit zum Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik wird durch die Verlagerung von Kulturgut im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg oder durch rechtswidrige Ausfuhr, Entwendung oder Verbringung von Kulturgut nicht berührt. (4) Über die Zugehörigkeit zum Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik entscheidet in Zweifelsfällen der Minister für Kultur. §3 Verantwortung der Staatsorgane für den Schutz des Kulturgutes (1) Der Ministerrat gewährleistet die zentrale Leitung und Planung aller Maßnahmen zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik. Er beschließt die kulturpolitischen und anderen Maßnahmen für den Schutz, die Erhaltung und die gesellschaftliche Nutzung des Kulturgutes und regelt Grundsatzfragen der Arbeit der Staatsorgane in Erfüllung von Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben. (2) Der Minister für Kultur, der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei, der Minister für Hoch-und Fachschulwesen und die anderen zuständigen Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane organisieren und kontrollieren im Rahmen ihrer Aufgaben die Durchführung dieses Gesetzes und sichern die Schaffung der politischen, wissenschaftlichen, materiellen und personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben. Sie gewährleisten, daß die für den Schutz und die Erhaltung des Kulturgutes zuständigen staatlichen'Organe und Einrichtungen, wie Museen, Archive und Bibliotheken, planmäßig alle erforderlichen Maßnahmen durchführen, die das Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik dem geistig-kulturellen Leben unserer Gesellschaft erhalten und erschließen. (3) Die zentralen und örtlichen Staatsorgane gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich den Schutz und die Erhaltung des Kulturgutes, Ordnung und Sicherheit beim Umgang mit Kulturgut sowie seine Erfassung und Registrierung. Sie sichern die gesellschaftliche Erschließung und Nutzung des in ihrem Bereich vorhandenen Kulturgutes und schaffen die nach diesem Gesetz erforderlichen materiellen und personellen Voraussetzungen für den Schutz und die Erhaltung des Kulturgutes. §4 Verantwortung der zuständigen staatlichen Einrichtungen, der Kombinate, Betriebe, sozialistischen Genossenschaften, anderen juristischen Personen und der Bürger (1) Die für die Arbeit mit dem Kulturgut zuständigen staatlichen Einrichtungen, wie Museen, Archive und Bibliotheken, tragen die unmittelbare Verantwortung für den Schutz, die Erhaltung und die gesellschaftliche Nutzung des Kulturgutes, das zu ihrem Bestand gehört. Sie organisieren und fördern die Einbeziehung dieses Kulturgutes in das geistig-kulturelle Leben im Territorium und leisten auf Anforderung durch die zuständigen Staatsorgane Unterstützung bei allen Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes. Sie pflegen und fördern die wissenschaftliche Arbeit mit dem Kulturgut. (2) Die Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie anderer juristischer Personen gewährleisten, daß das in ihrem Bereich vorhandene Kulturgut sicher aufbewahrt und vor Schaden und Verlust geschützt wird. Sie unterstützen die örtlichen Räte bei der Erfassung des Kulturgutes und arbeiten bei dessen Erhaltung eng mit den zuständigen staatlichen Einrichtungen, wie Museen, Archiven und Bibliotheken, zusammen. Sie organisieren die Nutzung des Kulturgutes durch einen breiten Personenkreis und zu wissenschaftlichen Zwecken und fördern das künstlerische und kulturelle Volksschaffen. (3) Bürger, die im Besitz von Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes sind, erfüllen ihre Verpflichtungen zum Schutz ihres Kulturgutes durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten bei der Erfassung und Registrierung des Kulturgutes; sie können sich bei der Pflege und Erhaltung des Kulturgutes von den zuständigen staatlichen Einrichtungen, wie Museen, Archiven und Bibliotheken, fachlich beraten lassen und sollen das Kulturgut bei Wahrung seiner Sicherheit entsprechend ihren Möglichkeiten der wissenschaftlichen Arbeit und gesellschaftlichen Nutzung zugänglich machen. §5 Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Die staatlichen Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und die sozialistischen Genossenschaften lösen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unter Einbeziehung des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik und anderer gesellschaftlicher Organisationen; sie können dabei ehrenamtliche Mitarbeiter mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. §6 Erfassung und Registrierung des Kulturgutes (1) Kulturgut ist nach den dafür bestehenden Rechtsvorschriften zu erfassen und zu registrieren. (2) Die Erfassung und Registrierung von Kulturgut, das nicht zum Volkseigentum gehört, erfolgt auf der Grundlage von Anmeldungen. Die Eigentümer, Verfügungsberechtigten oder Besitzer von Kulturgut sind verpflichtet, besonders wertvolle Einzelstücke sowie Sammlungen von Kulturgut, die nationale oder internationale Bedeutung haben, beim Rat des Kreises, Abteilung Kultur, anzumelden. Schutz und Erhaltung des Kulturgutes §7 (1) Die Rechtsträger, Eigentümer und anderen Verfügungsberechtigten sowie die Besitzer von Kulturgut haben dieses zu schützen und zu erhalten. Diese Verpflichtung umfaßt die Sicherung des Kulturgutes vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung, vor Gefährdungen durch Nutzung, Transport oder Lagerung sowie seine Bewahrung vor Beeinträchtigungen und Schaden durch äußere Einflüsse oder durch Zerfall. (2) Die Erhaltung von Kulturgut umfaßt auch alle Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Substanz und Wirkung unter Berücksichtigung seiner normalen altersbedingten Veränderungen. §8 (1) Die für den Schutz und die Erhaltung des Kulturgutes zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen sind be-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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