Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 176

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 176 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 176); 176 Gesetzblatt Teil I Nr. 19 Ausgabetag: 3. Juli 1980 §4 (1) Der SHD ist berechtigt, in wissenschaftliche und andere Arbeiten über die Hydrographie der Küste, der Seegewässer und des Festlandsockels der Deutschen Demokratischen Republik Einsicht zu nehmen und, falls im Interesse der Landesverteidigung erforderlich, die Veröffentlichung zu untersagen. (2) Der SHD erteilt entsprechend seiner Zuständigkeit Erlaubnisse und ist befugt, Organen und Betrieben Auflagen zu erteilen. (3) Zur Gewährleistung der dem SHD übertragenen Aufgaben haben die Organe und Betriebe, a) die Vermessungsarbeiten, wissenschaftliche oder andere Arbeiten der Hydrographie und Geographie an der Küste, in den Seegewässem und auf dem Festlandsockel durchführen, die Erlaubnis des SHD einzuholen und diesem die Arbeitsergebnisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, b) die Rechtsträger von Seezeichen sind, vor deren Inbetriebnahme bzw. Außerbetriebsetzung die Erlaubnis des SHD einzuholen, c) die Rechtsträger von Häfen und Fahrwassern sind, deren regelmäßige Vermessung durchzuführen, d) die Beleuchtungsanlagen für das Küstengebiet bzw. die Seegewässer projektieren, Entwürfe dem SHD zur Zustimmung vorzulegen, - e) in deren Interesse Seezeichen verändert bzw. neu errichtet werden, diese entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu finanzieren. §5 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) die zur Kennzeichnung der Seegewässer ausgelegten oder errichteten schwimmenden oder festen Seezeichen beschädigt, in ihrer Lage verändert, zerstört oder zweckwidrig benutzt, b) entgegen den Auflagen im Küstengebiet oder den Seegewässem Beleuchtungsanlagen errichtet oder in Betrieb setzt, die die Wirksamkeit der Seezeichen beeinträchtigen, c) dör Pflicht zur Einholung der Erlaubnis bzw. Zustimmung gemäß § 4 Abs. 3 Buchstaben b und d nicht nachkommt, d) die Übergabe der geforderten Arbeitsergebnisse gemäß § 4 Abs. 3 Buchst, a nicht erfüllt oder e) die Vermessung von Häfen oder Fahrwassern gemäß §4 Abs, 3 Buchst, c, die sich in seiner Rechtsträgerschaft befinden, nicht vomimmt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Wer eine vorsätzliche Ördnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 begeht und dadurch a) einen größeren Schaden verursachte oder hätte verursachen können, b) die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtete oder c) die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit-erheblich beeinträchtigte, kann mit einer Ordnungsstrafe bis 1 000 M belegt werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit dem Direktor des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik und den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom, 22. Januar 1959 zur Aufhebung der Verordnung über die Errichtung des „Seezeichendienstes der Ostsee“ (GBl. I Nr. 9 S. 115) außer Kraft. Berlin, den 12. Juni 1980 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Anordnung über das Statut des Seehydrographischen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juni 1980 Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 12. Juni 1980 über die Aufgaben auf den Gebieten der Hydrographie, des Seezeichenwesens und des Nautischen Warn- und Nachrichtendienstes (GBl. I Nr. 19 S. 175) wird folgendes angeordnet: I. Stellung und Verantwortung §1 (1) Der Seehydrographische Dienst der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend SHD genannt) ist das staatliche Organ der Deutschen Demokratischen Republik zur Gewährleistung der Aufgaben auf den Gebieten a) der Hydrographie, b) des Seezeichenwesens, c) der nautischen Veröffentlichungen und d) des Nautischen Warn- und Nachrichtendienstes im Interesse der Aufrechterhaltung der nautischen Sicherheit des Seeverkehrs in den Seegewässem der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Seegewässer genannt). (2) Der SHD hat im Rahmen seiner Aufgaben die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber gleichartigen Institutionen anderer Staaten und den entsprechenden internationalen Organisationen wahrzunehmen und zu vertreten. (3) Der SHD löst seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie wissenschaftlichen Institutionen. ‘ II. Aufgaben und Arbeitsweise §2 (1) Der SHD ist verantwortlich für die Koordinierung und Ausführung der in den Seegewässern und im Bereich des Festlandsockels der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Festlandsockel genannt) durchzuführenden hydrographischen Arbeiten. (2) Auf dem Gebiet der Hydrographie obliegt ihm a) die regelmäßige Vermessung in den Seegewässern und im Bereich des Festlandsockels, ausgenommen die Häfen und Fahrwasser, die sich in Rechtsträgerschaft von staatlichen Organen, Kombinaten, Betrieben oder Einrichtungen befinden, zur Schaffung der Grundlagen für die Erarbeitung und Herausgabe nautischer Veröffentlichungen, b) die Koordinierung der Vermessung von Häfen und Fahrwassern, die sich in Rechtsträgerschaft von staatlichen Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen be-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

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