Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 154

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 154 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 154); 154 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 23. Juni 1980 Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Allgemeine Bedingungen für die Camping- und Reisegepäckversicherung Ausgabe 1980 §1 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Soweit Campingversicherungsschutz vereinbart ist, sind während des Campings versichert die Campingausrüstung und die Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die der Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Versicherte) mit sich führen oder mit verkehrsüblichen Beförderungsmitteln befördern lassen auch während der Lagerung bei einem Transport- oder Aufbewahrungsbetrieb gegen Schäden durch: a) Brand, Explosion, Luftfahrzeuge; b) Blitzschlag, Hagel, Hochwasser, Schneedruck, Sturm, Sturmflut, Überschwemmung, Bodensenkung, Erdbeben, Felssturz und Erdrutsch; c) Leitungswasser; d) Unfall der Transportmittel; e) Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub (ausgenommen Diebstahl auf unbewachten Campingplätzen). Zelte und Luftmatratzen sind auch auf unbewachten Campingplätzen versichert. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch mut-oder böswillige Handlungen Dritter (ausgenommen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben) auf Campingplätzen. (2) Soweit Reisegepäckversicherungsschutz vereinbart ist, sind während einer Reise versichert die Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die der Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Versicherte) mit sich führen oder mit verkehrsüblichen Beförderungsmitteln befördern lassen auch während der Lagerung bei einem Transport- oder Aufbewahrungsbetrieb gegen Schäden durch: a) die im Abs. 1 Buchstaben a bis d genannten Ereignisse; b) Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub (ausgenommen aus einem nicht verschlossenen Kraftfahrzeug). Schmucksachen, Uhren und Pelze sind nur bis zu 25 % der Gesamtversicherungssumme versichert, sofern sie bestimmungsgemäß getragen werden oder sich ordnungsgemäß unter Verschluß befinden. (3) Der Versicherungsschutz umfaßt auch den Ersatz von Schäden, die als unvermeidliche Folge der versicherten Ereignisse eingetreten sind. (4) Versicherungsschutz besteht nicht für: a) Bargeld, numismatisches Sammel- und Ausstellungsgut, Sammlungen, Fahrkarten, Urkunden und Wertpapiere und auf Campingplätzen außerdem nicht für Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall; b) Schäden durch Taschendiebstahl, Verlieren, Stehen- und Liegenlassen, Abhandenkommen, Transportverzögerungen, Mängel der Verpackung, der Beschaffenheit oder des Verschlusses der Gepäckhüllen, Schrammen, Einbeulungen und dergleichen an Koffern und sonstigen Gepäckbehältnissen; c) Schäden, die sich aus der Natur und Beschaffenheit der Gepäckstücke und deren Inhalt ergeben (z. B. gewöhnlicher Bruch, Auslaufen und dadurch verursachte Beschädigung, Eigenverderb); d) Fahrzeuge jeder Art mit Motor, Wohn-, Camping- und Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge. Falt- und Schlauchboote sind versichert, wenn sie nicht als Transportmittel verwendet werden; e) Fahrräder. Befinden sie sich zur Beförderung oder Aufbewahrung bei einem Transportbetrieb, sind sie versichert; f) Schäden durch Einbruchdiebstahl und Diebstahl auf bewachten Campingplätzen, wenn sich die versicherten Gegenstände bei Abwesenheit des Versicherungsnehmers und der Versicherten ungesichert im Freien oder in einem unverschlossenen Zelt, Wohn-, Camping- oder Kraftfahrzeuganhänger befinden; g) Schäden durch Diebstahl aus einem nicht verschlossenen Kraftfahrzeug. §2 Dauer des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, sobald die versicherten Gegenstände die Wohnung des Versicherungsnehmers und der Versicherten zum Zwecke der Beförderung für die beabsichtigte Reise verlassen, frühestens jedoch zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Er endet, sobald die Gegenstände dort wieder eintreffen, spätestens zu dem vereinbarten Versicherungsablauf. Die zur Beförderung aufgegebenen versicherten Gegenstände gelten auch über den vereinbarten Versicherungsäblauf hinaus versichert, wenn deren Aufgabe innerhalb der Versicherungsdauer erfolgte. §3 Höhe und Zahlung der Versicherungsleistung (1) Maßgebend für die Versicherungsleistung ist der Zeitwert der versicherten Gegenstände. (2) Bei teilbeschädigten Gegenständen werden die Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des Zeitwertes vergütet. Ergibt sich nach der Wiederherstellung eine Minderung des Gebrauchswertes ausgenommen für Pelzwerk wird ein der Gebrauchsminderung entsprechender Betrag gezahlt. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, wird die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Restwert der Gegenstände unter Berücksichtigung der Verwendbarkeit vergütet. Restwerte verbleiben dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten. (3) Der Versicherungsnehmer hat die Versicherungssumme als Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung so anzugeben, daß sie dem Zeitwert der versicherten Gegenstände (Versicherungswert) entspricht. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der Schaden nur teilweise ersetzt, und zwar im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert der versicherten Gegenstände. (4) Sind entwendete oder sonst abhanden gekommene Gegenstände wieder herbeigeschafft worden, so haben sich der Versicherungsnehmer oder die Versicherten innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Staatliche Versicherung zu entscheiden, ob sie die Versicherungsleistung zurückzahlen oder die Gegenstände der Staatlichen Versicherung zur Verfügung stellen.- Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatliche Versicherung die Rücknahme verlangen. Entscheiden sich der Versicherungsnehmer oder die Versicherten, ihr Eigentum an den wieder herbeigeschafften Sachen aufzugeben, die nur mit einem Teil ihres Wertes entschädigt wurden, sind diese Sachen vom Versicherungsnehmer oder den Versicherten im Einvernehmen mit der Staatlichen Versicherung zu verkaufen. Den Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält die Staatliche Versicherung bis zur Höhe der von ihr gezahlten Versicherungsleistung. (5) Die Versicherungsleistung erfolgt in Mark der Deutschen Demokratischen Republik und wird an den Versicherungsnehmer gezahlt. Auf Verlangen des Versicherungsnehmers ist die Versicherungsleistung unmittelbar an die Versicherten zu zahlen. Die Leistung ist 2 Wochen nach Eingang der vollständigen, die Versicherungsleistung begründenden Nachweise fällig. §4 Pflicht zur Schadensverhütung Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben zur Vermeidung von Schäden die Sicherheits- und Ordnungsvor-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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