Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 153

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 153 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 153); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 23. Juni 1980 153 scher Prozesse haben, die als Gifte der Abteilungen 1 und 2 eingestuft sind,2 Mitarbeit in den Pflanzenschutzkommissionen der Räte der Kreise. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Direktoren der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe auch andere geeignete Mitarbeiter beauftragen. (2) Die Beauftragten für den Forstpflanzenschutz in den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben sind verpflichtet, eine ständige enge Zusammenarbeit mit dem Institut für Forstwissenschaften Eberswalde, Hauptstelle für Forstpflanzenschutz, den agrochemischen Zentren und den Pflanzenschutzstellen bei den Räten der Kreise zu sichern. (3) Die Beauftragten für den Forstpflanzenschutz sind zur engen Zusammenarbeit mit den Pflanzenquarantäneinspektionen und zur Mitwirkung bei der phytosanitären Abfertigung von Import- und Exportsendungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Rohprodukten verpflichtet. Die Leiter der Pflanzenquarantäneinspektionen können in Absprache mit den Direktoren der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe Beauftragte für den Forstpflanzenschutz oder andere geeignete Mitarbeiter mit der Durchführung von Aufgaben der Exportkontrolle beauftragen. (4) Die Arbeitsaufgaben, Rechte und Pflichten der Beauftragten für den Forstpflanzenschutz sind von den Direktoren der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe in Funktionsplänen detailliert festzulegen. Der Funktionsplan ist vom Leiter des Forstpflanzenschutzes des Rates des Bezirkes zu bestätigen. §5 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Juni 1980 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verfügung vom 7. April 1959 über die Aufgaben der Forstschutzbeauftragten in den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft Nr. 10/1959 S. 133) außer Kraft. Berlin, den 23. Mai 1980 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Kuhrig Anordnung Nr. 21 über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 4. Juni 1980 Im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz wird auf der Grundlage des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) folgendes angeordnet: §1 (1) Folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger Ausgabe 1980 werden bestätigt: / 1. Allgemeine Bedingungen für die Camping- und Reisegepäckversicherung Anlage 1 l 2. Allgemeine Bedingungen für die Sportbootversicherung Anlage 2 3. Allgemeine Bedingungen für die Sportboot-Auslandsversicherung Anlage 3 . (2) Folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen für freiwillige Sachversicherungen der Bürger Ausgabe 1980 werden bestätigt: 1. Allgemeine Bedingungen für die Sturmschadenversicherung 2. Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung 3. Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten 4. Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von aufgegebenem Reisegepäck und Expreßgut (Streckenversicherung) 5. Allgemeine Bedingungen für die Tierlebensversicherung. Diese Versicherungsbedingungen können in allen Dienststellen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Staatliche Versicherung genannt) eingesehen werden und werden auf Wunsch des Bürgers auch ausgehändigt. (3) Für diese freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 5 der Anordnung (Nr. 1) vom 18. Februar 1977 über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger (GBl. I Nr. 8 S. 67), soweit durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder vertragliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. (4) Die im Abs. 1 und Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Anordnung bestehenden Versicherungsverträge anzuwenden. §2 (1) Die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung gelten nicht für die Versicherung solcher Gebäude, die der Verordnung vom 27. März 1958 über die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen (GBl. I Nr. 29 S. 361) unterliegen. (2) Soweit für die im Abs. 1 genannten Gebäude Sturmschadenversicherungen bestehen, gelten die im Vertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Sturmschäden weiterhin. Sind in diesen Versicherungsbedingungen Regelungen enthalten, die vom Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 abweichen, sind an deren Stelle die Bestimmungen desselben anzuwenden. (3) Die Allgemeinen Bedingungen für die Tierlebensversicherung Ausgabe 1980 gelten nicht für die Versicherung der Tierbestände der sozialistischen Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie der Mitglieder der LPG und GPG, mit Ausnahme der Mitglieder der LPG Typ I und II. (4) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierlebensversicherung Ausgaben 1962 und 1969 treten ab 1. Juni 1981 außer Kraft. §3 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. Berlin, den 4. Juni 1980 l Anordnung (Nr. 1) vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 67) Der Minister der Finanzen Dr. Schmieder / /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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