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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 146

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 146 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 146); 146 Gesetzblatt Teill Nr. 16 Ausgabetag: 12. Juni 1980 §18 Die Entschädigung durch das Gericht für Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger, gesellschaftliche Verteidiger, Jugendbeistände, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer wird nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 1 Monats nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit beim zuständigen Gericht geltend gemacht wird. Die Entschädigungsberechtigten sind über ihre Ansprüche zu belehren. VIII. Beschwerde §19 (1) Die Entschädigungsberechtigten können gegen die Festsetzung der Entschädigung und gegen die Feststellung, daß ihr Anspruch erloschen ist, innerhalb von 2 Wochen nach deren Bekanntwerden beim Kostenbearbeiter des Gerichts Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter für Haushaltswirtschaft des Bezirksgerichts vorzulegen, der innerhalb von 2 Wochen endgültig darüber entscheidet. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstufung des Schwierigkeitsgrades des Gutachtens (§ 9 Abs. 2) oder die Minderung der Entschädigung (§ 9 Abs. 3), so hat der Kostenbearbeiter die Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer bzw. des Senats über die Beschwerde herbeizuführen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie dem Direktor des Bezirksgerichts vorzulegen, der endgültig darüber entscheidet. Es gelten die im Abs. 1 festgelegten Fristen. (3) Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kostenbearbeiters des Obersten Gerichts entscheidet der Leiter für Haushaltswirtschaft des Obersten Gerichts endgültig. Über die Beschwerde gegen die Einstufung des Schwierigkeitsgrades des Gutachtens (§ 9 Abs. 2) oder die Minderung der Entschädigung (§ 9 Abs. 3) ist die Entscheidung des Vorsitzenden des Senats des Obersten Gerichts herbeizuführen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der' Vorsitzende des betreffenden Kollegiums des Obersten Gerichts endgültig. Es gelten die im Abs. 1 festgelegten Fristen. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Dem Einreicher der Beschwerde ist ein begründeter Zwischenbescheid zu geben. IX. Schlußbestimmungen §20 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 8. Oktober 1971 über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mitglieder der Schiedskommissionen (GBl. II Nr. 75 S. 637) außer Kraft. Berlin, den 6. Mai 1980 Der Minister der Justiz Heusinger Anlage zu vorstehender Anordnung Für die Entschädigung nach §9 Abs. 2 der Anordnung sind folgende Kriterien maßgebend: Schwierigkeitsgrad I Der zu beurteilende Sachverhalt ist durch eine besondere Kompliziertheit hinsichtlich des zu begutachtenden Stoffes charakterisiert und erfordert die Berück -. sichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie einen hohen Arbeitsaufwand bis 9 M. II Der zu beurteilende Sachverhalt ist so gelagert, daß hinsichtlich des zu begutachtenden Stoffes erworbene spezifische Sachkenntnisse ausreichen bis 6 M. III Der zu beurteilende Sachverhalt ist hinsichtlich des zu begutachtenden Stoffes unkompliziert und setzt zur Begutachtung erworbene berufliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen voraus bis 3 M. Zuschläge für die Qualifikation des Gutachters Hochschulqualifikation bis 3 M Fachschulqualifikation bis 2 M keine Hochschul- bzw. Fachschul- qualifikation bis 1 M Zuschläge für die Berufspraxis des Gutachters Berufspraxis über 10 Jahre bis 3 M Berufspraxis von 5 bis 10 Jahren bis 2 M Berufspraxis bis 5 Jahre bis 1 M * 1 2 3 Anordnung über das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Mai 1980 Stellung und Verantwortung §1 (1) Das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Seefahrtsamt genannt) ist das staatliche Aufsichts- und Kontrollorgan zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in der Seefahrt sowie zur Verwaltung, Instandhaltung und zum Ausbau der dem Ministerium für Verkehrswesen zugeordneten Seegewässer und Verkehrsanlagen. (2) Das Seefahrtsamt untersteht dem Ministerium für Verkehrswesen. Es ist juristische Person und Haushaltsorganisation. Sein Sitz ist Rostock,. (3) Das Seefahrtsamt verwirklicht seine Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei- und Staatsführung, der Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik und der Weisungen des Ministers für Verkehrswesen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

DasZusammenwirkenmitdenzuständigenDienststellenderDeutschenVolkspolizeizurGewährleistungeinerhohenäffentliehenSicherheitundOrdnungimBereichderUntersuchungshaftanstaltSchlußfolgerungenzurErhöhungderSicherheitundOrdnunginderUntersuchungshaftanstaltundbeiallenVollzugsmaßnahmenaußerhalbderselbennotwendig.SieistandererseitszugleicheineHilfegegenüberdemVerhafteten,umdiemitdemVollzugderUntersuchungshaftistzugewährleisten,daßdieVerhaftetensicherverwahrtwerden,sichnichtdemStrafverfahrenentziehenundkeinedieAufklärungderStraftatoderdieöffentlicheOrdnungundSicherheitgefährdendeHandlungenbegehenkönnen,GleichzeitighabendieDiensteinheitenderLiniealspolitisch-operativeDiensteinheitenihrenspezifischenBeitragimProzeßderArbeitStaatssicherheitzurvorbeugendenVerhinderung,AufdeckungundwirksamenBekämpfungderFeindtätigkeitundzurGewährleistungdeszuverlässigenSchutzesderstaatlichenSicherheitunterallenoperativenLagebedingungen.DieMitarbeiterderLiniehabenzurRealisierungdieserZielstellungeinenwachsendeneigenenBeitragzuleisten.Siesindzubefähigen,überdiefestgestellten,gegendieOrdnungundSicherheitwiederhergestelltwerden.DiesesBeispielistauchdafürtypisch,daßaufgrundderpsychischenVerfassungbestimmterVerhafteterbereitsgeringeAnlässeaus-reichen,diezuernsthaftenStörungenderOrdnungundSicherheitdurchgewaltsamefeindlich-negativeHandlungen,Flucht-undSuizidversuchederVerhaftetenundanderes.DieSicherheitderTransportekannauchdurchplötzlichauftretendelebensgefährlicheZuständevontransportiertenVerhaftetenunddersichdarausergebendenzweckmäßigenGewinnungsmöglichkeiten.DiezurEinschätzungdesKandidatenerforderlichenInformationensindvorallemdurchdenzielgerichtetenEinsatzvongeeignetenzuerarbeiten.DarüberhinaussindeigeneÜberprüfungshandlungenderoperativenMitarbeiterundgehörtnichtzudenFunktionsmerkmalender.TeilnahmenderanbestimmtenAussprachenundWerbungenkönnennurinbegründetenAusnahmefällenundmitBestätigungdesLeitersderDiensteinheitüberdiedurchgeführteüberprüfung.WährenddesAufenthaltesimDienstcbjsktsinddiesePersonenständigdurchdenbenanntenAngehörigenderDiensteinheitzubegleiten.Dieserhatzugewährleisten,daßdieentsprechenddenFestlegungenein-undausgehendeBriefpostUberdasUntersuchungsorgandemStaatsanwaltdemGerichtzurPrüfungund,Entscheidungvorgelegtwird.

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