Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 141

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 141 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 141); Gesetzblatt Teill Nr 16 Ausgabetag: 12. Juni 1980 141 Anordnung über die Genehmigung von zivilen Flugplätzen vom 7. April 1980 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die zivile Luftfahrt (GBl. I Nr. 9 S. 113) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgend: angeordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb von zivilen Flugplätzen. (2) In dieser Anordnung gelten als: 1. „Flugplätze“ Flughäfen, Sportflugplätze, Agrarflugplätze, Grundflugplätze, Arbeitsflugplätze und Fallschirmsprunglandeplätze; 2. „Flughäfen“ Flugplätze, die dem öffentlichen Luftverkehr dienen; 3. „Sportflugplätze“ / Flugplätze, die der Ausübung des Flugsportes dienen; 4. „Ägrarflugplätze“ Flugplätze, die den regionalen Bereichen des Agrarfluges als Basis dienen; 5. „Grundflugplätze“ Flugplätze und Hubschrauberflugplätze, die dem Einsatz von Flugzeugen und Hubschraubern in der Volkswirtschaft dienen und mit'Anlagen ausgerüstet sind, die den staatlichen Sicherheitsanforderungen bei der Stationierung der genannten Luftfahrzeuge entsprechen; 6. „Arbeitsflugplätze“ Flugplätze und Hubschrauberflugplätze, die dem Einsatz von Flugzeugen und Hubschraubern in der Volkswirtschaft dienen und nicht mit den in Ziff. 5 genannten Anlagen ausgerüstet sind; 7. „Fallschirmsprunglandeplätze“ Gelände oder Gewässer, die der Ausübung des Fallschirmsportes dienen. § 2 Zuständigkeit (1) Für die Erteilung der Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines zivilen Flugplatzes ist das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt (nachfolgend Hauptverwaltung genannt) zuständig. (2) Antragsberechtigt sind staatliche Organe, volkseigene Kombinate, sozialistische Betriebe und gesellschaftliche Organisationen. § 3 Genehmigung zur Anlage (1) Die Anlage von Flughäfen, Sportflugplätzen, Agrarflugplätzen und Grundflugplätzen bedarf der Genehmigung. (2) Der Antrag auf Genehmigung ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muß enthalten: 1. Zweckbestimmung des Flugplatzes, Beginn der Bauarbeiten, Inbetriebnahme des Flugplatzes; 2. Wertumfang der Grundinvestition, davon Bauanteil in tausend Mark; 3. Angaben über die für den Betrieb des Flugplatzes erforderlichen Anlagen sowie Sicherheitseinrichtungen für den Schutz der Luftfahrzeuge; 4. Höhe der vorgesehenen baulichen Anlagen und Einrichtungen über Oberkante Gelände; 5. Beschreibung des für die Anlage des Flugplatzes vorgesehenen Geländes (z. B. geographische Lage, Höhe über Meeresspiegel, Bezugspunkt sowie Ausmaße und Richtung der Start- und Landebahn, Bodenart und -wertzahl, vorhandene Bebauung) einschließlich eines Lageplanes im Maßstab 1 :10 000; 6. Stellungnahme zu Problemen des Umweltschutzes; 7. Angaben über Eigentumsverhältnisse an den für den Flugplatz vorgesehenen Flurstücken,; 8. Genehmigung zur Nutzungsartenänderung nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften2 1. (3) Die Hauptverwaltung entscheidet nach Prüfung und Abstimmung mit den zuständigen staatlichen Organen über den Antrag. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. (4) Die Genehmigung zur Anlage berührt nicht die anderen, auf Grund der Rechtsvorschriften über die Vorbereitung von Investitionen erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen. (5) Die Genehmigung zur Anlage hat 3 Jahre Gültigkeit. Wurde in dieser Zeit mit dem Bau des Flugplatzes nicht begonnen, so ist die Verlängerung der Gültigkeit zu beantragen. (6) Veränderungen an den vorgelegten Unterlagen oder erteilten Auflagen sind gesondert zu beantragen. § 4 Genehmigung zum Betrieb Der Betrieb von Flugplätzen bedarf der Genehmigung. § 5 Genehmigung zum Betrieb von Flughäfen, Sportflugplätzen und Agrarflugplätzen (1) Der Antrag auf Genehmigung zum Betrieb von Flughäfen, Sportflugplätzen und Agrarflugplätzen muß enthalten: 1. Flugplatzordnung gemäß § 10, Lageplan des Flugplatzes im Maßstab 1 :10 000 und Karte des dem Flugplatz zugeordneten . Luftraumes (Nahverkehrsbereich, Flughafen-kontrollzone oder Flugplatzzone) im Maßstab 1 : 100 000 1 : 500 000, dreifach; 2. Beschreibung der für den Betrieb des Flugplatzes sowie Schutz der Luftfahrzeuge erforderlichen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen anhand von Lageplänen oder Zeichnungen, Höhe der Anlagen und Einrichtungen über Oberkante Gelände; 3. Nachweis der staatlichen Prüfung der funk- und lichttechnischen Flugsicherungsbodenanlagen; 4. Nachweis über die Belastbarkeit der Flugbetriebsflächen; 5. Nachweis der Eigentumsverhältnisse. (2) Nach Vorlage der im Abs. 1 geforderten Unterlagen erfolgt durch eine von der Hauptverwaltung eingesetzte Abnahmekommission die Abnahmeprüfung. Ergibt die Abnahmeprüfung keine Beanstandungen, die die Sicherheit des Betriebes und der Luftfahrzeuge beeinträchtigen, so wird der Betrieb des Flugplatzes für die Dauer von 5 Jahren genehmigt und hierüber eine Urkunde ausgestellt sowie die Flugplatzordnung und die dem Flugplatz zugeordneten Lufträume bestätigt. (3) Angaben über die Benutzbarkeit und über die verkehrstechnischen Einrichtungen von Flughäfen, deren Betrieb genehmigt wurde, sind im Luftfahrthandbuch (AIP) der Deutschen Demokratischen Republik bekanntzugeben. (4) Die Verlängerung der Genehmigung hat der Flugplatzhalter 3 Monate vor Ablauf zu beantragen. Mit der Antrag- 1 Z. Z. gelten die Bodennutzungsverordnung vom 17. Dezember 1964 (GBl. n 1965 Nr. 32 S. 233) und die Erste Durchlührungsbestimmung vom 28. Mai 1968 (GBl. n Nr. 56 S. 295; Ber. Nr. 116 S. 918).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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