Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 118

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 118 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 118); 118 Gesetzblatt Teill Nr. 14 Ausgabetag: 7. Mai 1980 Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung Amt für industrielle Formgestaltung §3 (1) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung und das Amt für industrielle Formgestaltung lösen die ihnen vom Ministerrat zur Gewährleistung einer hohen Wirksamkeit der staatlichen Qualitätspolitik übertragenen Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den anderen zentralen Staatsorganen und mit den Kombinaten. Sie sind für die Herausarbeitung der volkswirtschaftlichen Schwerpunkte der Qualitätsentwicklung verantwortlich und verwirklichen ihren staatlichen Auftrag insbesondere mit der zentralen Vorgabe von Aufgaben und Zielstellungen über den Staatsplan Wissenschaft und Technik zur Erreichung von Spitzenleistungen und eine auf höchsten gesellschaftlichen Effekt ausgerichtete Standardisierung sowie durch die Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Plankennziffern zum Umfang der Warenproduktion mit Gütezeichen und zur Senkung der Kosten für Ausschuß, Nacharbeit und Garantieleistungen, der Zustimmung zu Pflichtenheften und Leistungsnachweisen für die Neu- und Weiterentwicklung von Erzeugnissen, Verfahren und Technologien gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, der Erteilung bzw. Aberkennung von staatlichen Gütezeichen und gestalterischen Prädikaten, der Überwachung der Einheitlichkeit und Richtigkeit der Messungen, der Bestätigung von DDR-Standards, der Bekanntgabe von DDR-Standards und Fachbereich-Standards sowie mit der Herausgabe von spezifischen staatlichen Qua-litätsvorschriften in Form von ASMW-Vorschriften, der Ausübung einer wirksamen Analysen- und Kontroll-tätigkeit, der Erteilung von Auflagen gemäß § 26 zur Durchsetzung der staatlichen Qualitätsforderungen. (2) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung und das Amt für industrielle Formgestaltung unterstützen die Kombinate und Betriebe bei der Gewährleistung einer den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden stabilen Qualitätsproduktion durch die Vorgabe von Schwerpunkten zur Qualitätsentwicklung und -Sicherung bzw. spezifischen gestalterischen Zielstellungen sowie die Verallgemeinerung und Übertragung bewährter Erfahrungen auf diesem Gebiet. (3) Rechtsvorschriften und Vereinbarungen, in denen anderen zentralen Staatsorganen bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätsentwicklung und -Sicherung übertragen wurden, bleiben davon unberührt. §4 Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung unterstützt und kontrolliert die Wirtschaftseinheiten des Handels auf Schwerpunktgebieten bei der Ausarbeitung und Durchsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung. Für den Bereich des Konsumgüterbinnenhandels bestehen dazu beim Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung staatliche Handelsinspektionen. §5 Ministerien (1) Die Minister, in deren Bereichen Erzeugnisse entwickelt oder produziert werden, sichern mit ihrer anleitenden und kontrollierenden Tätigkeit die Herausarbeitung der volkswirtschaftlichen Schwerpunkte der Qualitätsentwicklung in ihrem Verantwortungsbereich als Bestandteil der effektivitäts- und tempobestimmenden Aufgaben zur Intensivierung und Rationalisierung der Produktion auf der Grundlage der Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. (2) Die Minister dieser Ministerien haben zur Durchsetzung der zentralen staatlichen Aufgaben und Planauflagen sowie der vom Amt für Standardisierung, Meßwesen und Waren- prüfung und vom Amt für industrielle Formgestaltung übergebenen Schwerpunkte den Kombinaten volkswirtschaftliche Ziele für eine erzeugniskonkrete Qualitätsentwicklung vorzugeben, ihre Verwirklichung zu unterstützen und zu kontrollieren. (3) Die Qualitätsvorgaben dieser Ministerien sind, ausgehend vom wissenschaftlich-technischen Höchststand und seiner absehbaren Entwicklung, vor allem zu richten auf die Erhöhung der Gebrauchseigenschaften volkswirtschaftlich wichtiger Erzeugnisse einschließlich ihrer gestalterischen Qualität bei niedrigsten Kosten und auf die Produktion in hohen, vom Bedarf ausgehenden Stückzahlen unter Einsatz effektiver Technologien, Senkung des Material- und Energieverbrauchs bei der Herstellung und Anwendung der Erzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Masse-Leistungs-Verhältnisses, der größtmöglichen und volkswirtschaftlich vorteilhaften Veredlung der einzusetzenden Rohstoffe sowie der Senkung der Kosten für Ausschuß, Nacharbeit und Garantieleistungen, Ausarbeitung, Einführung und Aktualisierung von Standards, die der Durchsetzung wissenschaftlich-technischer Bestlösungeri ’ auf dem Gebiet der Qualitätsentwicklung, des Material- und Energieaufwandes und des technologischen einschließlich des meßtechnischen Niveaus der Produktion dienen. §6 Staatlicher Leiter der TKO und staatlicher Kontrollbeauftragter (1) In den Kombinaten, die den Ministerien direkt unterstellt sind, ist der Leiter der TKO des Kombinates als staatlicher Leiter der TKO einzusetzen. Er ist Mitarbeiter des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung. Seine Berufung bzw. Abberufung erfolgt durch den Präsidenten des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung. (2) Der staatliche Leiter der TKO kontrolliert die Durchsetzung der staatlichen Qualitätspolitik in allen Phasen des Reproduktionsprozesses. Er ist hierbei an Weisungen des Präsidenten des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung gebunden. Mit der Ausübung der Kontrolltätig-keit zur Gewährleistung einer qualitätsgerechten Produktion sowie den daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen unterstützt der staatliche Leiter der TKO den Generaldirektor des Kombinates bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Qualitätsentwicklung und -Sicherung. (3) Als Leiter des Kollektivs der TKO erhält der staatliche Leiter der TKO vom Generaldirektor Aufträge zur Durchführung der ip den §§ 10 und 11 festgelegten Aufgaben, über deren Realisierung er dem Generaldirektor rechenschaftspflichtig ist. Das gilt insbesondere für die Durchsetzung einer langfristigen, den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Qualitätspolitik im Kombinat, die Sicherung einer wirkungsvollen und rationellen Qualitätskontrolle vom Wareneingang bis zum Absatz der Erzeugnisse. (4) Dem staatlichen Leiter der TKO sind die Leiter der TKO der Kombinatsbetriebe des Kombinates fachlich und disziplinarisch unterstellt. Er ist ihnen gegenüber weisungsbefugt. Sofern dies im Einzelfall nicht zweckmäßig ist, kann der Präsident des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung in Abstimmung mit dem Generaldirektor über eine andere Art der Unterstellung entscheiden. (5) Der Präsident des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung ist berechtigt, den staatlichen Leitern der TKO das Recht zur Erteilung von Gütezeichen zu übertragen. (6) Der Präsident des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung entscheidet in Abstimmung mit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Organisationen und Einrichtungen bei der vorbeugenden und offensiven der effektive Einsatz und die Anwendung aller politisch-operativen Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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