Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 110 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 110); 110 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 23. April 1980 len Stand entsprechen. Grundlage dafür sind die Anforderungen des Investitionsauftraggebers. Sie haben über ihre Lieferungen bzw. Leistungen zur Durchführung von Investitionen Wirtschaftsverträge abzuschließen. (2) Die Auftragnehmer haben für ihre Lieferungen bzw. Leistungen Ausführungsprojekte einschließlich der bau- und montagetechnologischen Unterlagen zu erarbeiten. Darin sind der zu erreichende Vorfertigungs- und Komplettierungsgrad, der erforderliche Umfang der Konservierung und des Korrosionsschutzes von Ausrüstungen im Herstellerwerk sowie die Auslastung der produktivitätsbestimmenden Technik auf der Baustelle festzulegen. Mit den bau- und montagetechnologischen Unterlagen ist die Realisierung des Liefer- bzw. Leistungsumfanges so festzulegen, daß die planmäßige Fertigstellung der Investition bei Einhaltung kürzester Bau- und Montagezeiten durch einen konzentrierten Einsatz der Bau-und Montagekräfte gesichert wird. Mit den Ausführungsprojekten sind die Anforderungen an den Gesundheits-, Ar-beits- und Brandschutz sowie den Umweltschutz und den havarie- und störungsfreien Betrieb durchzusetzen. (3) Die Auftragnehmer sind in Abstimmung mit dem Investitionsauftraggeber für eine ihren Lieferungen bzw. Leistungen entsprechende funktionstüchtige Baustelleneinrichtung unter Einhaltung der dafür festgelegten Normative verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den rationellen Umgang mit Material und Energie auf der Baustelle zu gewährleisten. (4) Die Auftragnehmer haben dem Investitionsauftraggeber entsprechend dem festgelegten einheitlichen Rapportsystem ihren materiellen Fertigungsstand nachzuweisen und ihn über Störungen im festgelegten Bau- und Montageablauf sowie über eingeleitete Maßnahmen zur Aufholung der Rückstände zu informieren. (5) Die Auftragnehmer sind für die Durchführung der Funktionsprobe ihrer Lieferungen und Leistungen verantwortlich. Sie haben am Probebetrieb mitzuwirken. Die Auftragnehmer haben Betriebsvorschriften sowie Bedienungsanleitungen einschließlich zugehöriger Schemata und Zeichnungen sowie Programme für die Funktionsprobe zu erarbeiten und an den Investitionsauftraggeber zu übergeben. Die Übergabe dieser Unterlagen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Bedienungs- und Leitpersonals des Investitionsauftraggebers möglich ist. §12 (1) Die Auftragnehmer haben die Einhaltung der im Wirtschaftsvertrag vereinbarten technischen und ökonomischen Kennziffern nachzuweisen. Sie haben zur kurzfristigen Erreichung der festgelegten technischen und ökonomischen Kennziffern den Investitionsauftraggeber auf dessen Anforderung im Anlaufzeitraum zu unterstützen, Bedienungs-, In-standhaltungs- und Leitpersonal mit den Anlagen und Gebäuden vertraut zu machen und es für eine ökonomische Nutzung zu qualifizieren. (2) Die Auftragnehmer sind verpflichtet, dem Investitionsauftraggeber nach Abnahme der Lieferungen bzw. Leistungen eine exakte Abrechnung zu übergeben, die der dem verbindlichen Preisangebot zugrunde liegenden Gliederung entspricht und die Grundlage für die Aktivierung ist. (3) Die Auftragnehmer haben im Interesse einer hohen Betriebszuverlässigkeit dem Investitionsauftraggeber Dokumentationen der vorbeugenden Instandhaltung grundsätzlich bis zur Abnahme der Investition zu übergeben. Inhalt und Umfang dieser Dokumentationen sind entsprechend der Spezifik des -jeweiligen Investitionsvorhabens zwischen den Partnern zu vereinbaren. Spezielle Verantwortung der Hauptauftragnehmer §13 (1) Hauptauftragnehmer sind Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer komplette funktionsfähige Anlagen entwickeln, projektieren und errichten oder rekonstruieren, die gesamten Bauleistungen eines Investitionsvorhabens projektieren und ausführen, komplexe Transport-, Versorgungs- oder Dienstleistungen, insbesondere für Großbaustellen, durchführen. Sie erbringen wesentliche Teile der Leistungen selbst, binden für die übrigen Teile Kooperationspartner und führen die hierzu erforderlichen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben durch. Die Hauptauftragnehmer haben an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung mitzuwirken. (2) Die Hauptauftragnehmer haben zu sichern, daß die Anlagen und Gebäude in ihren leistungsbestimmenden technisch-ökonomischen Kennziffern zum Zeitpunkt ihrer Produktionswirksamkeit bzw. ihrer Nutzung dem fortgeschrittenen internationalen Stand entsprechen und ein günstiges Aufwands-Leistungs- bzw. Nutzensverhältnis erreichen. Sie sind verpflichtet, effektive Bauweisen und rationelle Bau-und Montagetechnologien zu entwickeln, Prinziplösungen für Anlagen und Gebäude auszuarbeiten und ihre breite Anwendung durch die Ausarbeitung von Angebotsprojekten zu sichern. Bei der Festlegung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben haben sie von den mit den Auftraggebern abgestimmten Anforderungen an die Entwicklung der Anlagen und Gebäude auszugehen und zur Sicherung des fortgeschrit-terrfen internationalen Standes beim technisch-ökonomischen Niveau ihrer Lieferungen und Leistungen auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Kooperationspartner Einfluß zu nehmen. §14 (1) Die Hauptauftragnehmer sind verpflichtet, die Ausführungsprojekte ihrer Auftragnehmer zu koordinieren, die erforderliche Bau- und Montagefreiheit für ihre Auftragnehmer zu gewährleisten und zur Sicherung kurzer Bau- und Montagezeiten alle Bau- und Montageprozesse gründlich vorzubereiten und rationell zu gestalten. (2) Die Hauptauftragnehmer haben die Verfahrensträger-schaft für ihre Anlagen wahrzunehmen, sofern diese durch den Investitionsauftraggeber nicht selbst wahrgenommen wird. §15 (1) Die Hauptauftragnehmer haben mit dem Investitionsauftraggeber bzw. dem Generalauftragnehmer und mit ihren Auftragnehmern den Umfang, Inhalt und die Zeitfolge der auf der Grundlage des einheitlichen Rapportsystems durchzuführenden Berichterstattung zu vereinbaren. (2) Die Hauptauftragnehmer sind verpflichtet, eine rationelle Kontrolle über die termin- und qualitätsgerechte Durchführung der Montage- bzw. Bauleistungen durch eine entsprechende Gestaltung des Rapportsystems, des Rechnungswesens und der technischen Gütekontrolle zu organisieren. ' (3) Die Hauptauftragnehmer haben zur Sicherung einer stabilen Fahrweise der Anlagen und rationellen Instandhaltung den Investitionsauftraggeber wirksam zu unterstützen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Terroraöwehr zur Vorhindenung von Flugzeugentführungen und Gewaltakten gegen andere Verkehrsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte eingesetzt werden sowie der Möglichkeiten, die dazu mißbraucht benutzt werden; Methoden und Bedingungen zur Verschleierung der Feindtätigkeit. Auf der Grundlage dieser generellen Einsatzrichtungen ist unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit im Verantwortungsbereich insgesamt beitragen. Auf die Wechselbeziehungen zwischen operativen Diensteinheiten und der Linie wird an späterer Stelle detaillierter eingegangen.

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