Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 11

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 11 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 11); ■Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 2. Januar 1980 11 Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs zu konzentrieren. (4) Die bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe sind in Zusammenarbeit mit den Produzenten und den Außenhandelsbetrieben für die lieferseitige Abrechnung der Produktion, des Imports und der Verwendung nach Fondsträgern bzw. Versorgungsbereichen entsprechend den Material-, Aus-rüstungs- und Konsumgüterbilanzen nach den Regelungen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik verantwortlich. Sie haben durch eine systematische analytische Tätigkeit die liefer- und verbraucherseitige Abrechnung auszuwerten, Reserven aufzudecken, neu herangereifte Probleme, insbesondere Probleme der Leistungsentwicklung, rechtzeitig zu lösen bzw. deren Lösung herbeizuführen. (5) Die in der Plandurchführung getroffenen Entscheidungen, die zu wesentlichen Veränderungen bestätigter Kombinats- und Betriebsbilanzen führen, sind von den bilanzierenden Organen zu erfassen. Die veränderten Kombinats- und Betriebsbilanzen sind den Leitern der bilanzbestätigenden Organe jeweils im 1. Monat jedes Quartals zur Kontrolle vorzulegen und von diesen zu bestätigen. Die bestätigten veränderten Bilanzen sind verbindliche Grundlage für die Bilanzabrechnung. §23 (1) Für die Ausarbeitung und Durchführung von Komplexbilanzen haben die im Bilanzverzeichnis festgelegten bilanzierenden Organe vor allem folgende Aufgaben durchzuführen: 1. Koordinierung des Prozesses der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung der Komplexbilanzen; 2. Sicherung der Bilanzierung aller zur Komplexbilanz gehörenden Bilanzen nach einheitlichen Grundsätzen; 3. Ausarbeitung von Vorgaben und ihre Übergabe a) an die bilanzbeauftragten Organe zur Ausarbeitung von Varianten zu den Komplexbilanzen, b) an die bilanzierenden Organe zur Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelnen Bilanzen mit den Zielen der Komplexbilanzen, c) an die übergeordneten Organe der Verbraucher zur Durchsetzung des ökonomischen Materialeinsatzes sowie der Vorratshaltung; 4. Vorbereitung und Herbeiführung von Entscheidungen zu den Komplexbilanzen; 5. Ausarbeitung von Komplexbilanzen und ihre Vorlage beim bilanzbestätigenden Organ; 6. Kontrolle der bilanzierenden Organe bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung der einzelnen Bilanzen. (2) Die an der Komplexbilanzierung beteiligten bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe sind bei Wahrung ihrer Verantwortung für die zur Kömplexbilanz gehörenden einzelnen Bilanzen verpflichtet, a) die betreffenden einzelnen Bilanzen den für die Komplexbilanzen verantwortlichen bilanzierenden Organen zur Koordinierung vorzulegen, b) an der Abstimmung und Koordinierung der Komplexbilanzen mitzuwirken, c) die Festlegungen der für die Komplexbilanzen verantwortlichen bilanzierenden Organe bei der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung der zur jeweüigen Komplexbilanz gehörenden einzelnen Bilanzen hinsichtlich der bedarfsgerechten Produktion und der effektiven Verwendung zu berücksichtigen. §24 Bilanzbeauftragte Organe (1) Die bilanzverantwortlichen Ministerien haben in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission die bilanzbeauftragten Organe in den Prozeß der Ausarbeitung und Durchführung der Bilanzen einzubeziehen und ihnen die volkswirtschaftlichen Anforderungen zu übergeben. (2) Die Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe haben in ihrer Funktion als bilanzbeauftragte Organe auf der Grund- lage der vom Ministerrat bestätigten Vorgabebilanzen der Staatsplannomenklatur und der Festlegungen der übergeordneten Minister die Staatsplan- und Ministerbilanzen insbesondere durch Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Leistungsentwicklung, zur Erhöhung der Materialökonomie und zur Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs vorzubereiten und abzustimmen sowie im Prozeß der Plandurchführung durch Organisierung der Produktion und effektiver Kooperationsbeziehungen durchzuführen. (3) Die Leiter der bilanzbeauftragten Organe haben die Pflicht, auf das bedarfsgerechte Aufkommen, den Bedarf und die effektive Verwendung auf der Grundlage der betreffenden Staatsplan- und Ministerbilanzen aktiv einzuwirken. Sie sind verpflichtet, Sortiments- und Lieferfestlegungen zur kontinuierlichen materiell-technischen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft und zur Sicherung des Exports als Konkretisierung der Staatsplan- und Ministerbilanzen in Übereinstimmung mit den zentral bestätigten Bilanzen zu treffen. Ergeben sich aus den Sortiments- und Lieferfestlegungen Probleme für die volkswirtschaftliche Effektivität und die Leistungsentwicklung wichtiger Zweige, sind diese Festlegungen mit Vorschlägen den bilanzverantwortlichen Ministern zur Entscheidung vorzulegen. Im Interesse der kontinuierlichen Versorgung ist eine unverzügliche und unbürokratische Entscheidung zu sichern. Dabei sind nicht in Anspruch genommene bzw. zurückgegebene Fonds und Bestandsreserven einzubeziehen. (4) Die bilanzbeauftragten Organe sind verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsplan- und Ministerbilanzen eng mit den bilanzverantwortlichen Ministerien und über diese mit der Staatlichen Plankommission sowie mit den Versorgungsbereichen zusammenzuarbeiten. (5) Die bilanzbeauftragten Organe haben insbesondere folgende Aufgaben bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung von Staatsplan- und Ministerbilanzen: a) Erarbeitung der Entwürfe der Staatsplan- und Ministerbilanzen auf der Grundlage von Vorgabebilanzen und Bilanzdirektiven und ihre Verteidigung vor dem bilanzverantwortlichen Minister; b) Einflußnahme auf die Sicherung der geplanten Produktion und einen dynamischen und dauerhaften Leistungsanstieg zur Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs; c) Ermittlung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs unter Anwendung der Normen und Kennziffern der Materialverwendung und der Vorratswirtschaft, Prüfung des Bedarfs und der Normen und Kennziffern des Verbrauchs sowie der Bestände in Schwerpunkten und bei Hauptverbrauchern. Entwicklung einer effektiven Bedarfsund Marktforschung in Zusammenarbeit mit den Handelsorganen und von eigenen Bedarfsberechnungen; d) Abstimmungen im Prozeß der Ausarbeitung und Durchführung der Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen mit den als Fondsträger bzw. übergeordnete Organe der Produzenten wirkenden wirtschaftsleitenden Organen, Organen des Außenhandels, Konsumgüterbinnen- und Produktionsmittelhandels; e) kontinuierliche Arbeit zur Bilanzdurchführung auf der Grundlage der Festlegungen des übergeordneten bilanz-verantwortlichen Ministers und Kontrolle der am Aufkommen beteiligten Betriebe bei der Bilanzdurchführung und Ausarbeitung bzw. Auswertung der Berichterstattungen über die Entwicklung des Aufkommens, des Verbrauchs und der Bestände; f) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Entscheidung über volkswirtschaftlich notwendige Importe durch die bilanzverantwortlichen Ministerien bzw. die Staatliche Plankommission entsprechend den Rechtsvorschriften; g) Erschließung materialökonomischer Ressourcen durch Senkung des Verbrauchs, bei den Beständen, durch den Einsatz von Sekundärrohstoffen und beim Aufkommen aus gesicherten sonstigen Deckungsquellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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