Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1980 Teil I (GBl. I Nr. 1-36, S. 1-384, 2.1.-31.12.1980).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1980, Seite 225 (GBl. DDR I 1980, S. 225); ?Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 31. Juli 1980 225 f) die Veranlassung und Bekanntgabe von Sperrungen der Binnenwasserstrassen und Verkehrsanlagen, g) das Veranlagen, Erfassen und Einziehen von Abgaben fuer die Nutzung der Binnenwasserstrassen. Befugnisse ?5 (1) Der Direktor des Wasserstrassenaufsichtsamtes ist zur Durchfuehrung der Aufgaben gemaess g 4 befugt: a) Verfuegungen zu erlassen, deren Geltungsbereich jeweils zu bezeichnen ist und die zu veroeffentlichen sind, b) Auflagen zur Gewaehrleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu erteilen. (2) Der Direktor des Wasserstrassenaufsichtsamtes ist befugt, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften Ordnungsstrafverfahren durchzufuehren und Ordnungsstrafmassnahmen auszusprechen. Er legt fest, in welchen Faellen die Leiter der Wasserstrassenhauptaemter und Wasserstrassenaemter diese Befugnis in seinem Auftrag ausueben koennen. ?6 Die vom Direktor des Wasserstrassenaufsichtsamtes ermaechtigten Mitarbeiter des Wasserstrassenaufsichtsamtes sind zur Wahrnehmung der dem Wasserstrassenaufsichtsamt obliegenden Aufgaben befugt: a) auf der Grundlage der dafuer geltenden Rechtsvorschriften Auflagen zu erteilen und Forderungen zu erheben, b) Fahrzeuge zu stoppen, zu betreten und zu kontrollieren, c) sachdienliche Auskuenfte zu verlangen, Einsicht in Fahrzeug- und Personaldokumente zu nehmen und Auszuege aus Fahrzeugdokumenten anzufertigen, d) die Weiterfahrt eines Fahrzeuges, von dem eine erhebliche Behinderung oder Gefaehrdung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs ausgeht, zu untersagen, e) Hafen- und andere Verkehrsanlagen zu betreten und zu kontrollieren, f) Fahrwasser zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren zu sperren. ?7 (1) Das Wasserstrassenaufsichtsamt ist berechtigt, Massnahmen aus Rechtspflichten von Nutzern der Binnenwasserstrassen und von Rechtstraegern der Verkehrsanlagen auf deren Kosten durchfuehren zu lassen, wenn diese ihren Aufgaben und Pflichten trotz Aufforderung nicht nachkommen oder die Forderungen und Auflagen nicht in angemessener Zeit erfuellen (Ersatzvomahme). (2) Das Wasserstrassenaufsichtsamt kann auch ohne Vorherige Aufforderung eine Ersatzvornahme gemaess Abs. 1 durchfuehren oder durchfuehren lassen, wenn es die Sicherheit erfordert, ein unverzuegliches Handeln notwendig und der Verpflichtete zur kurzfristigen Herstellung des ordnungsgemaessen Zustandes nicht in der Lage ist oder nicht herangezogen werden kann. (3) Das Wasserstrassenaufsichtsamt ist berechtigt, Fahrzeuge die Schaeden an Verkehrsanlagen verursacht haben. bzw. gegenueber denen ein begruendeter Verdacht der Beschaedigung vorliegt, fuer die staatliche Abgaben und Kosten aus Verwaltungshandlungen oder finanzielle Sanktionen wegen Rechtspflichtverletzungen nicht entrichtet wurden, an der Weiterfahrt zu hindern oder die Leistung einer finanziellen Sicherheit (z. B. Hinterlegung einer Bankgarantie, Errichtung eines Bardepots) bis zur Feststellung der Verantwortlichkeit zu verlangen. ?8 (1) Der Direktor des Wasserstrassenaufsichtsamtes kann im Einvernehmen mit dem Generaldirektor des VEB Kombinat Binnenschiffahrt und Wasserstrassen Mitarbeiter dieses Kombinats als Beauftragte des Wasserstrassenaufsichtsamtes einsetzen. (2) Den Beauftragten des Wasserstrassenaufsichtsamtes koennen insbesondere Aufgaben zur a) operativen Regelung und Lenkung des Verkehrs sowie Kontrolle der Fahrzeuge und Sportboote, b) Kontrolle der Fahrwasser und ihrer Kennzeichnung sowie der Verkehrs- und wasserbaulichen Anlagen, c) Beseitigung von Schiffahrtshindemissen, d) Kontrolle der Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften und e) Veranlagung, Erfassung und Einziehung von Abgaben uebertragen werden. (3) Den Beauftragten stehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Befugnisse gemaess ?6 zu; sie haben sich mit einem Sonderausweis des Wasserstrassenaufsichtsamtes auszuweisen. ?9 (1) Die Befugnisse des Wasserstrassenaufsichtsamtes erstrek-ken sich nicht auf Fahrzeuge und Verkehrsanlagen der Schutz- und Sicherheitsorgane, soweit in speziellen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Nutzer der Binnenwasserstrassen und der Rechtstraeger von Verkehrsanlagen sowie anderer zustaendiger staatlicher Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen auf Grund spezieller Rechtsvorschriften werden durch die Bestimmungen dieser Anordnung nicht beruehrt. ?10 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Auflagen und Forderungen (nachfolgend Entscheidungen genannt) des Wasserstrassenaufsichtsamtes kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darueber zu belehren, dass er Beschwerde ein-legen kann. (2) Die Beschwerde ist von Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen schriftlich und von Buergern schriftlich oder muendlich unter Angabe der Gruende innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Das sind die Wasserstrassenhauptaemter und Wasserstrassenaemter, die Bereiche und Abteilungen des Wasserstrassenaufsichtsamtes, der Direktor des Wasserstrassenaufsichtsamtes. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; es koennen Ausnahmen gewaehrt werden. (4) Ueber die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen der Wasserstrassenhauptaemter, Wasserstrassenaemter sowie der Bereiche und Abteilungen des Wasserstrassenaufsichtsamtes dem Direktor des Wasserstrassenaufsichtsamtes, des Direktors des Wasserstrassenaufsichtsamtes dem Leiter der Hauptabteilung Binnenschiffahrt und Wasserstrassen im Ministerium fuer Verkehrswesen zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Direktor des Wasserstrassenaufsichtsamtes bzw. der Leiter der Hauptabteilung Binnenschiffahrt und Wasserstrassen entscheidet innerhalb weiterer 2 Wochen endgueltig. (5) Kann in Ausnahmefaellen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gruende sowie des voraussichtlichen Abschlusstermins zu geben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - dringend verdächtigt gemacht haben. Die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutet für alle Angehörigen der Linie den politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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