Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 97

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 97 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 97); Gesetzblatt Teill Nr. 13 Ausgabetag: 16. Mai 1979 97 §8 § 18 Abs. 1 der 2. PADB erhält folgende Fassung: „(1) Die Betriebe dürfen Preisausgleichszuführungen nur insoweit beantragen, wie Zahlungsansprüche entstanden sind. Entstandene Zahlungsansprüche auf Preisausgleichszuführungen sind spätestens mit der Abgabe des Jahresfinanzkontroll-berichtes bzw. der Jahressteuererklärung für das abgelaufene Jahr geltend zu machen (Ausschlußfrist).“ §9 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie ist bereits für die Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes 1980 anzuwenden. Berlin, den 21. April 1979 Der Minister der Finanzen Böhm Anordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung vom 16. April 1979 Auf Grund des § 37 Abs. 1 der Energieverordnung vom 9. September 1978 (GBl. I Nr. 38 S. 441) wird die Zweite Durchführungsbestimmung vom 10. September 1976 zur Energieverordnung Energiewirtschaftliche Normen und Kennziffern (GBl. I Nr. 38 S. 452) im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen Staatsorgane wie folgt geändert und ergänzt: §1 Der §4 erhält folgende Fassung: „§4 (1) Der energieplanungspflichtige Abnehmer ist verpflichtet, betriebsgebundene Kennziffern zur Durchsetzung der höchstmöglichen volkswirtschaftlichen Effektivität der betrieblichen Energiewirtschaft (Energieverbrauchsnormen) für 1. seine Haupterzeugnisse, darunter alle energieintensiven Erzeugnisse der Nomenklatur (Anlage 1), 2. seine energieintensiven Produktionsprozesse einschließlich Transportprozesse, 3. seine Energieumwandlungsprozesse (Koppelprozesse) auszuarbeiten, anzuwenden, abzurechnen und der Planung zugrunde zu legen. (2) Für Erzeugnisse und Prozesse, die nicht dem Abs. 1 unterliegen, soll der Energieabnehmer Energieverbrauchsnormen ausarbeiten, anwenden, abrechnen und der Planung zugrunde legen, wenn der Energieverbrauch in angemessenem Verhältnis zum Aufwand für die Normenarbeit gesenkt werden kann. (3) Technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnormen entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 2 der Energieverordnung (nachfolgend technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnormen genannt) sind betriebsgebundene, im Ergebnis sorgfältiger Prozeßanalysen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts bestimmte, vom Leiter des übergeordneten Organs bastätigte Kennziffern der betrieblichen Energiewirtschaft aur Vorgabe des objektiv notwendigen Verbrauchs von Energieträgern für Prozesse oder Teilprozesse unter den gegebenen Anlagenbedingungen bei günstigsten technisch-ökonomischen Bedingungen. (4) Energieverbrauchsnormen sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten festzusetzen bzw. zu ändern, wenn Anlagen in Dauerbetrieb gegangen sind, für die staatliche Vorgaben des höchstzulässigen Energieverbrauchs für Prozesse der Energieumwandlung oder -anwendung zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts (Energieverbrauchsnormative) gelten. (5) Eine technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnorm ist, wenn das Rechtsvorschriften nicht schon vorher gebieten, nach Ablauf von 3 Jahren zu überarbeiten und vom Leiter des übergeordneten Organs zu bestätigen.“ §2 Als §§ 4a bis 4f werden eingefügt: „§ 4a Der materielle Anreiz, technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnormen beständig einzuhalten, ist in den dafür geeigneten Fällen durch Einbeziehung dieser Normen als qualitative Kennzahl der Arbeitsleistung in die Lohnform zu geben. Das gilt insbesondere für energieintensive Prozesse und Teilprozesse. § 4b (1) Soweit die Voraussetzungen des § 4a nicht oder noch nicht gegeben sind, ist an die beteiligten Werktätigen für die beständige Einhaltung einer technisch-ökonomisch begründeten Energieverbrauchsnorm eine materielle Anerkennung in der durch die Absätze 2 und 3 bestimmten Höhe zu gewähren. Dazu muß der zulässige Energieverbrauch am Ende des Planjahres kumulativ eingehalten worden sein. (2) Die materielle Anerkennung ist in der Höhe zu gewähren, daß sie dem anlagenbezogenen Durchschnitt der gemäß den Rechtsvorschriften für die Materialwirtschaft1 vorher gewährten materiellen Anerkennung für die Einsparung von Energieträgern entspricht, und zwar bezogen auf die 3 Jahre, die der Einführung der technisch-ökonomisch begründeten Energieverbrauchsnorm vorausgehen. Der Durchschnitt darf auf eine kürzere Zeit bezogen werden, wenn vorher keine Energieverbrauchsnorm für den Prozeß oder Teilprozeß bestand. (3) Bei geringfügiger Überschreitung der technisch-ökonomisch begründeten Energieverbrauchsnorm ist die materielle Anerkennung gemäß Ziff. 1 der Anlage la anteilig zu gewähren. (4) Die materielle Anerkennung für die Einsparung von Energieträgern bei Unterschreitung der technisch-ökonomisch begründeten Energieverbrauchsnorm gemäß den Rechtsvorschriften für die Materialwirtschaft bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt. § 4c (1) Wird die technisch-ökonomisch begründete Energieverbrauchsnorm wesentlich unterschritten, ist sie zu überarbeiten. Als wesentlich gilt die Unterschreitung der Größen gemäß Ziff. 2 der Anlage la. (2) Die Pflicht zur materiellen Anerkennung der Leistung gemäß § 4b für das abgelaufene Planjahr bleibt unberührt. § 4d (1) Die materielle Anerkennung gemäß § 4b Absätze 1 bis 3 ist aus dem Prämienfonds des Betriebes zu gewähren. l Z. Z. gelten die §§ 12 £1. der Verordnung vom 15. September 1971 über die ökonomische Materialverwendung und Vorratswirtschaft sowie über die Ordnung ln der Lagerwirtschaft - Arbeit mit Normen und Kennziffern - (GBl. n Nr. 69 S. 589) und die Anordnung vom 17. Februar 1976 über die materielle Anerkennung der Werktätigen für Einsparungen an volkswirtschaftlich wichtigen Rohstoffen und Materialien (Sonderdruck Nr. 833 des Gesetzblattes).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

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