Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 88

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 88 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 88); 88 Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 25. April 1979 f) dem Leiter des Fachorgans für Verkehr des für den Verkehrsbetrieb zuständigen Rates des Bezirkes, g) dem Vorsitzenden des für den Verkehrsbetrieb zuständigen Rates des Kreises, der Stadt oder der Gemeinde, h) den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten entsprechend Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter der zuständigen Staatsorgane befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1 M, 3 Al, 5 M oder 10 M auszusprechen. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch der Ordnungsstrafmaßnahme gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §10 SchluBbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. September 1979 in Kraft. Berlin, den 27. Februar 1979 Der Minister für Verkehrswesen Arndt Anlage 1 zu § 7 vorstehender Anordnung Bestimmungen für die Mitnahme von brennbaren flüssigen Stoffen 1. Hierunter fallen: alle brennbaren flüssigen Stoffe, wie Löse- oder Verdünnungsmittel, Kraftstoffe, Spiritus oder Erzeugnisse, in denen derartige Stoffe enthalten sind, deren Verpackung mit der Aufschrift „Feuergefährlich“, „Gefahrklasse AI“, „Gefahrklasse All“, „Gefahrklasse BI“ oder „Gefahrklasse B II“, „Gefährdungsgruppe I“ oder „Gefährdungsgruppe II“ gekennzeichnet ist. 2. Charakteristik des Gutes flüssig leicht brennbar z. T. mit Wasser nicht mischbar z. T. wirken Dämpfe betäubend und sind giftig. 3. Mitnahme-, Beförderungs- und Aufbewahrungsverbote bzw. -beschränkungen Die Mitnahme brennbarer flüssiger Stoffe als Handgepäck in öffentliche Beförderungsmittel (ausgenommen Luftfahrzeuge) ist nur bis zu einer Menge von 5 1 zugelassen. Die Mitnahme brennbarer flüssiger Stoffe als Handgepäck in Luftfahrzeuge ist nur für Benzin in einer Menge bis zu 50 ml zugelassen. Die Aufbewahrung brennbarer flüssiger Stoffe (ausgenommen in Gepäckschließfächern) ist zugelassen. Die Beförderung brennbarer flüssiger Stoffe als Reisegepäck und ihre Aufbewahrung in Gepäckschließfächern sind nicht zugelassen. 4. Verpackungen Die Kleinverbraucherpackungen (ausgenommen Reservekraftstoffkanister) sind in tragbaren Behältnissen mitzunehmen, zu befördern oder aufzubewahren. Die Mitnahme und Aufbewahrung von Kraftstoffen ist nur in Reservekraftstoffkanistern zugelassen. 5. Mitnahme-, Beförderungs- und Aufbewahrungsbedingungen Rauchen, Umgang mit Feuer oder offenem Licht in unmittelbarer Umgebung verboten. Nicht in der Nähe von Heizkörpern abstellen. Verpackungsmittel gegen Auslaufen sicher verschließen. Mitnahme in Beförderungsmittel nur in Nichtraucherabteile zugelassen. 6. Allgemeine Hinweise zum Verhalten bei Störungen Brand mit Schaum-, Kohlendioxid-, Pulver- oder Ha-lonlöscher bekämpfen. Direkten Kontakt mit ausgelaufenen Stoffen vermeiden. Anlage 2 zu § 7 vorstehender Anordnung Bestimmungen für die Mitnahme von Gasen in Druckgefäßen 1. Hierunter fallen: Flüssiggase: Propan, Butan, Propan-Butan-Gemische, Dimethyläther (Heizäther) Druckluft von diesen Gasen entleerte Gefäße Druckgaspackungen (Aerosolpackungen). 2. Charakteristik des Gutes z. T. brennbares Gas, mit Luft explosible Gemische bildend z. T. schwerer als Luft (Ausbreitung am Boden). 3. Mitnahme-, Beförderungs- und Aufbewahrungsverbote bzw. -beschränkungen Die Mitnahme von Gasen in Druckgefäßen als Handgepäck in öffentliche Beförderungsmittel (ausgenommen Luftfahrzeuge und U-Bahnen) ist zugelassen. Die Mitnahme von Gasen in Druckgefäßen als Hand-' gepäck in Luftfahrzeuge ist nur für Druckgaspackungen mit Erzeugnissen des unmittelbaren persönlichen Bedarfs, die in Taschen der Bekleidung oder in kleinen Handtaschen mitgeführt werden, zugelassen. Die Mitnahme von Gasen in Druckgefäßen als Handgepäck in U-Bahnen ist nur für Druckgaspackungen zugelassen. Die Beförderung von Gasen in Druckgefäßen als Reisegepäck in öffentlichen Beförderungsmitteln (ausgenommen Luftfahrzeuge) ist zugelassen. Die Beförderung von Gasen in Druckgefäßen als Reisegepäck in Luftfahrzeugen ist nur für Druckgaspak-kungen mit Erzeugnissen des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zugelassen. Die Aufbewahrung von Gasen in Druckgefäßen ist zugelassen. 4. Verpackungen Flüssiggase und Druckluft dürfen in Stahlflaschen mitgenommen und aufbewahrt werden. Flüssiggase und Druckluft dürfen in Stahlflaschen, auch verpackt, mit einem Gewicht bis zu 15 kg oder mit einer Füllmenge bis zu 5 kg als Reisegepäck befördert werden. Die Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) sind in tragbaren Behältnissen mitzunehmen, zu befördern oder aufzubewahren. 5. Mitnahme-, Beförderungs- und Aufbewahrungsbedingungen Stahlflaschen müssen ordnungsgemäß verschlossen, der Gewindeanschluß für das Druckminderungsventil durch eine Verschlußmutter und der Flaschenkopf durch eine Ventilschutzkappe gesichert sein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit orientierten erzieherischen Einfluß auf die Verhafteten auszuüben. Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen gegenüber Verhafteten sind Mittel und Methoden, um über die Einwirkung auf die Verhafteten die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und soweit keine Übereinstimmung vorhanden ist die Begründung gegenüber dem - den Verlauf und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sein, strafrechtlich relevante Erscheinungen als solche zu erkennen und von Vergehen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit zu unterscheiden.

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