Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 87

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 87 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 87); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 25. April 1979 87 (3) Alle gefährlichen Güter, die den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht entsprechen,.sind für die Mitnahme, Beförderung und Aufbewahrung nicht zugelassen. (4) Personen unter 14 Jahren dürfen keine gefährlichen Güter mitnehmen (ausgenommen Drudegaspackungen mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen). Giftige Stoffe gemäß Giftgesetz vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 103) dürfen nur von Personen ab 16 Jahren mitgenommen werden. (5) Gefährliche Güter in ungeeigneter oder beschädigter Verpackung sind für die Mitnahme, Beförderung und Aufbewahrung nicht zugelassen. (6) Die Werktätigen des Verkehrswesens sind berechtigt, die Mitnahme gefährlicher Güter als Handgepäck sowie die Entgegennahme zur Beförderung als Reisegepäck und zur Aufbewahrung zu verweigern, wenn die Bestimmungen dieser Anordnung nicht eingehalten sind. §4 Allgemeine Verpackungsbestimmungen (1) Kleinverbraucherpackungen mit gefährlichen Gütern gemäß § 2 Ziff. 1 müssen entsprechend ihrem Inhalt gekennzeichnet sein. (2) Gebrauchte Verpackungen sind für die Aufnahme gefährlicher Güter zugelassen, wenn a) die gleichen Güter aufgenommen werden sollen, die vorher darin enthalten waren (z. B. zweckentsprechende Verwendung von Reservekraftstoffkanistem), oder b) sie völlig frei von Resten oder Rückständen anderer (gefährlicher oder ungefährlicher) Güter sind und sie den Anforderungen einer Mitnahme, Beförderung und Aufbewahrung entsprechen, der chemischen Zusammensetzung und den biologischen und physikalischen Eigenschaften der aufzunehmenden Güter angepaßt und dicht verschließbar sind sowie das Ausströmen, Auslaufen oder Durchsickern des Inhalts sicher verhindern. (3) In Verpackungsmitteln für Flüssigkeiten muß ein flüssigkeitsfreier Raum verbleiben, der eine Volumen Veränderung der Flüssigkeiten zuläßt, ohne daß die Flüssigkeit austreten kann. (4) Schraubverschlüsse sind mit elastischen Dichtungen zu versehen, die gegenüber dem Inhalt beständig sind. (5) Klemmdeckel müssen fest sitzen und gegen Aufspringen gesichert sein. (6) Tragbare Behältnisse müssen so widerstandsfähig sein, daß sie der Belastung durch die eingestellte Packung widerstehen. (7) Die Verpackung muß außen völlig frei von gefährlichen Gütern sein. §5 Mengenbegrenzung (1) Soweit in den Anlagen zu dieser Anordnung keine weiteren Beschränkungen festgelegt sind, a) darf Handgepäck je Person über 14 Jahre, b) darf Reisegepäck je Sendung, c) dürfen zur Aufbewahrung übergebene Sachen je Person über 14 Jahre insgesamt höchstens 15 kg gefährlicher Güter einschließlich Verpackung enthalten. (2) Verpackungen, in denen sich Reste oder Rückstände gefährlicher Güter befinden, sowie nicht vollständig gefüllte Packungen gelten zur Ermittlung der Mengenbegrenzung als vollständig gefüllt. (3) Die Werktätigen des Verkehrswesens können Personen, die gefährliche Güter mit sich führen, von der Beförderung in den Beförderungsmitteln und vom Betreten der Gebäude und Anlagen des Verkehrswesens ausschließen, wenn durch die Mitnahme eine gefahrbringende Konzentration gefährlicher Güter eintritt. §6 Umgang mit Packungen (1) Alle zur Mitnahme in öffentliche Beförderungsmittel zugelassenen gefährlichen Güter sind in den Beförderungsmitteln so sicher abzustellen, abzulegen, zu halten bzw. zu tragen, daß sie auch bei unvorhergesehener, plötzlicher Be-wegungsänderung des Beförderungsmittels nicht herabfallen, umkippen oder verrutschen und daß dadurch sowie durch dabei austretende gefährliche Güter Personen, Tiere und Sachen nicht geschädigt werden können. (2) Gefährliche Güter sind in Personenkraftwagen im Kofferraum bzw. auf den Hintersitzen oder zwischen diesen und den Vordersitzen unterzubringen. Packungen mit flüssigen oder gasförmigen Gütern sind grundsätzlich im Kofferraum oder am Fahrzeugboden abzustellen und gegen Lageveränderung zu sichern. (3) Die zuständigen Werktätigen des Verkehrswesens können zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit bestimmen, wo und wie das Handgepäck mit gefährlichen Gütern in den Beförderungsmitteln unterzubringen ist. §7 Festlegungen für bestimmte gefährliche Güter Für a) brennbare flüssige Stoffe, b) Gase in Druckgefäßen, c) giftige Stoffe, d) Säuren und Laugen, e) Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gelten zusätzlich die Festlegungen in den Anlagen 1 bis 5. §8 Kontrollrecht Die ermächtigten Werktätigen des Verkehrswesens sind berechtigt, im Falle eines begründeten Verdachtes, daß gegen diese Anordnung verstoßen wird, Hand- oder Reisegepäck sowie zur Aufbewahrung übergebene Sachen zu kontrollieren und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit einschließlich des Ausschlusses von der Beförderung oder des Verweises aus dem Gebäude zu treffen. Die Kontrolle ist möglichst im Beisein des Fahrgastes vorzunehmen. §9 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gefährliche Güter a) entgegen § 3 Absätze 1 und 3 und § 7 mitnimmt, als Reisegepäck oder zur Aufbewahrung aufgibt, b) entgegen § 5 Absätze 1 und 2 und § 7 über die zugelassene Menge hinaus mitnimmt, als Reisegepäck oder zur Aufbewahrung aufgibt, c) entgegen § 3 Abs. 5 in ungeeigneter oder beschädigter Verpackung mitnimmt, als Reisegepäck oder zur Aufbewahrung aufgibt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Ist die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit a) den Leitern der Organe der Deutschen Reichsbahn, b) dem Leiter der Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt, c) dem Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, d) den Vorständen der Wasserstraßenämter, e) dem Leiter der zuständigen staatlichen Gewässeraufsicht,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

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