Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 82

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 82 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 82); 82 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 11. April 1979 gungen sind von den akkreditierten ständigen und Reisekorrespondenten bei der Abteilung Journalistische Beziehungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik zu beantragen. Die Antragstellungen können unter Vermittlung der Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen (5) Akkreditierte ständige und Reisekorrespondenten haben das Recht, die öffentlichen Einrichtungen der Deutschen Post und andere, speziell für sie geschaffene Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der bestehenden Vorschriften zu benutzen. (6) Akkreditierte ständige und Reisekorrespondenten haben das Recht zur Ein- und Ausfuhr technischer (Foto-, Kino-, Tonband-, Rundfunk- und Fernseh-) Ausrüstungen, die für die Ausübung ihres Berufes erforderlich sind. Sie erhalten dazu in Übereinstimmung mit der Zollgesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik eine gesonderte Genehmigung, die auf Antrag von der Abteilung Journalistische Beziehungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten erteilt wird. (7) Zur erleichterten und schnellen Ausfuhr von Ergebnissen der genehmigten journalistischen Tätigkeit akkreditierter ständiger Korrespondenten (Bandaufnahmen, unentwickelten Filmen u. a.) zum Zwecke der Veröffentlichung oder Sendung in den von ihnen vertretenen Publikationsorganen können auf Antrag Grenzempfehlungen für bestimmte Grenzübergangsstellen der Deutschen Demokratischen Republik erteilt werden, die zur bevorzugten Grenzabfertigung berechtigen. (8) Die in der Deutschen Demokratischen Republik ständig akkreditierten Korrespondenten haben das Recht, ausländische Presseerzeugnisse für ihre dienstlichen oder persönlichen Zwecke einzuführen. Sie haben dabei die in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Bestimmungen einzuhalten. §4 (1) Akkreditierte ständige Korrespondenten haben die Möglichkeit, Bürger ihrer Staaten als technische Mitarbeiter ihrer Büros in der Deutschen Demokratischen Republik zu beschäftigen. Anträge dazu sind unter Angabe der vorgesehenen Art der Beschäftigung an die Abteilung Journalistische Beziehungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu richten. (2) Technische Mitarbeiter von akkreditierten ständigen Korrespondenten erhalten besondere Ausweise. Für sie gelten sinngemäß die im § 3 Absätze 1, 5, 6 und 7 genannten Rechte und Pflichten. Eine selbständige journalistische Tätigkeit ist ihnen nicht gestattet. (3) Reisekorrespondenten haben die Möglichkeit, Bürger ihrer Staaten als technische Mitarbeiter in dem Umfang, wie das zur Realisierung genehmigter journalistischer Vorhaben erforderlich ist, in ihre Arbeit einzubeziehen. Entsprechende Anträge dazu sind an die Abteilung Journalistische' Beziehungen zu richten. Die technischen Mitarbeiter von Reisekorrespondenten erhalten besondere Pressekarten. Für sie gelten sinngemäß die im § 3 Absätze 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten. Eine selbständige journalistische Tätigkeit ist ihnen nicht gestattet. §5 (1) Der akkreditierte ständige Korrespondent kann auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zur Erfüllung ausschließlich technischer und organisatorischer Aufgaben beschäftigen. Ein entsprechender Antrag ist unter Angabe der vorgesehenen j Art def Beschäftigung an das Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik zu richten. Das Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen schlägt dem akkreditierten ständigen Korrespondenten für diese Beschäftigung geeignete Personen vor und regelt die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Fra-j gen. Die Einstellung dieser Personen erfolgt über das Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen. (2) Bei der Regelung von materiellen und sozialen Fragen werden die Korrespondenten vom Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen unterstützt. §6 Bei Verletzung der im § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Februar 1973 genannten Grundsätze sowie getroffener Vereinbarungen können vom Leiter der Hauptabteilung Presse des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten folgende Maßnahmen getroffen werden: Verwarnung des Korrespondenten, Entzug der Akkreditierung oder der Arbeitsgenehmigung und die Ausweisung des Korrespondenten aus der Deutschen Demokratischen Republik, Schließung des Büros des Publikationsorgans in der Deutschen Demokratischen Republik. §7 Der akkreditierte ständige Korrespondent ist verpflichtet, den zuständigen Finanzorganen der Deutschen Demokratischen Republik auf Verlangen das Einnahme- und Ausgaberegister zur Einsicht vorzulegen. §8 Für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die als ständige Korrespondenten für Publikationsorgane anderer Staaten journalistisch tätig sind, finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. §9 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 14. April 1979 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Erste Durchführungsbestimmung vom 21. Februar 1973 zur Verordnung über die Tätigkeit von Publikationsorganen anderer Staaten und deren Korrespondenten in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 10 S. 100) außer Kraft. Berlin, den 11. April 1979 Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Oskar Fischer Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 - Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraüe 47, Telefon: 233 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 - Verlag: (610'62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17, Telefon: 2334501 - Erscheint nach Bedarf- Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis. Monatlich Teil I 0,80 M, Teil II 1, M Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 M, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 M. bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr Einzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 501 Erfurt, Postschließfach 696. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung Für amtliche Dokumente, 108 Berlin, Neustädtische Kirchstraße 15, Telefon: 229 22 23 Artikel-Nr. (EDV) 505 003 Gesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) Index 31817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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