Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 79); Gesetzblatt Teill Nr. 9 Ausgabetag: 10. April 1979 79 Kennziffern in den sozialistischen Wettbewerb, zu beeinflussen; c) die Bereitstellung und Verteilung von festen und flüssigen Brennstoffen zur vollen Versorgung der Bevölkerung und zur planmäßigen Versorgung der Wirtschaft auf der Grundlage der zentralen Versorgungsdirektiven und im Rahmen der staatlich bilanzierten Fonds zu beeinflussen; d) die Winterfestmachung sowie die planmäßige Bevorratung und ordnungsgemäße Lagerung fester und flüssiger Brennstoffe bei den Energieabnehmern zu kontrollieren ; e) die planmäßige Bereitstellung von Wärmeenergie für zentralbeheizte Wohngebäude zu kontrollieren; f) die massenpolitische Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit zur rationellen Energieanwendung und zum sparsamen Umgang mit Energieträgern zu unterstützen. (3) Die Bezirksenergiekommission hat außerdem a) an die Bezirksplankommission und das Bezirksbauamt Vorschläge zu machen, wie die energiewirtschaftlichen Anforderungen und Erkenntnisse bei der territorialen Koordinierung und Einordnung der energiewirtschaftlichen Maßnahmen, Konzeptionen und Pläne sowie bei der Mitwirkung an der komplex-territorialen Energiebedarf splanung zu berücksichtigen sind; b) den Erfahrungsaustausch zur rationellen Energieanwendung und zur schnellen Verallgemeinerung der Erfahrungen und Ergebnisse der energiewirtschaftlich vorbildlich arbeitenden Betriebe zu fördern und zu kontrollieren; c) die Ergebnisse der Inspektionen und Massenkontrollen zur Durchsetzung sparsamer und rationeller Energieanwendung auszuwerten; d) die planmäßige Durchführung der Investitionen zur Errichtung, Rekonstruktion oder Vergrößerung von Ener-gieerzeugungs- und Energiefortleitungsanlagen (ohne Abnehmeranlagen) im Verantwortungsbereich zu kontrollieren. §3 (1) Die Energiekommission besteht aus dem Vorsitzenden gemäß § 1 Abs. 3, seinem Stellvertreter, dem Sekretär und weiteren Mitgliedern. (2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Leiter des Fachorgans Energie oder, wenn der Vorsitzende zugleich Leiter des Fachorgans ist, der Stellvertreter des Leiters des Fachorgans Energie. Als Sekretär ist vom Vorsitzenden der Energiekommission ein Mitarbeiter des Fachorgans Energie, im Kreis erforderlichenfalls ein geeigneter Mitarbeiter aus einem anderen Fachorgan, zu bestimmen. (3) Als weitere Mitglieder sind vom Vorsitzenden des Rates des Bezirkes zu berufen: Leiter von Fachorganen des Rates des Bezirkes oder ihre Stellvertreter, leitende Funktionäre der Lieferer von Energieträgern im Einvernehmen mit den zuständigen Leitern. (4) Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes kann Vorsitzende von Kreisenergiekommissionen und, auf Vorschlag der zuständigen Leiter oder im Einvernehmen mit ihnen, Vertreter anderer Staatsorgane, wirtschaftsleitender Organe und gesellschaftlicher Organisationen als Mitglieder berufen. §4 (1) Die Energiekommission arbeitet nach dem Prinzip der kollektiven Beratung und der Einzelleitung durch den Vorsitzenden. (2) Der Vorsitzende arbeitet mit den Mitgliedern unmittelbar zusammen und kontrolliert deren Tätigkeit. (3) Die im Rahmen der Befugnisse (§§ 0 und 7) getroffenen Entscheidungen und anderen Festlegungen des Vorsitzenden der Bezirksenergiekommission sind für die Mitglieder der Bezirksenergiekommission, die Staatsorgane der gleichen oder nachgeordneten Ebene, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im Territorium verbindlich. Entscheidungen und Festlegungen mit nachteiligen ökonomischen Auswirkungen sind, soweit nicht Gefahr im Verzüge ist, mit den betreffenden Bereichen vorher zu beraten. (4) Der Abs. 3 gilt entsprechend für die Kreisenergiekommission. §5 (1) Der Vorsitzende der Bezirksenergiekommission hat das Recht, in Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen des Territoriums, unabhängig von ihrer Unterstellung, die termin- und qualitätsgerechte Erarbeitung der betrieblichen Energiepläne, Sicherung einer hohen volkswirtschaftlichen Effektivität bei dpr Anwendung von Energieträgern, Einhaltung der Bilanz- und Leistungsanteile, Durchsetzung der Rationalisierung der betrieblichen Energiewirtschaft im Rahmen der Pläne, Durchsetzung von Maßnahmen der Spitzenentlastung zu kontrollieren. Er ist berechtigt, von den Leitern der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen die Berichterstattung oder die Ausarbeitung von Vorlagen zu diesen Aufgaben zu fordern. (2) Der Vorsitzende der Bezirksenergiekommission ist berechtigt, vom Energieversorgungsbetrieb als Inspektionsorgan bei festgestellten schwerwiegenden Verletzungen energiewirtschaftlicher Pflichten zu verlangen, daß dem betreffenden Energieabnehmer Auflagen gemäß § 26 der Energieverordnung vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) erteilt und erforderlichenfalls mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. (3) Wird beim Energieabnehmer ein nachweislich überhöhter Bilanz- bzw. Leistungsanteil festgestellt, kann der Vorsitzende der Bezirksenergiekommission von den dafür zuständigen Organen die Kürzung der Anteile und die Festsetzung von Ordnungsstrafmaßnahmen verlangen. §6 (1) Die Rechte des Rates des Bezirkes gemäß § 10 Abs. 4 und zur operativen Leitung der Versorgung gemäß § 13 Absätze 1 bis 3 der Energieverordnung werden vom Vorsitzenden der Bezirksenergiekommission ausgeübt. Soweit die Aufgaben auf den Rat des Kreises übertragen wurden, werden dessen Rechte durch den Vorsitzenden der Kreisenergiekommission ausgeübt. (2) . Entscheidungen zur operativen Leitung der Versorgung sollen nach Beratung in der Energiekommission ergehen. Ist zur Sicherung der Bedarfsdeckung eine sofortige Entscheidung notwendig, kann sie vom Vorsitzenden ohne vorherige Beratung getroffen werden; die Mitglieder der Energiekommission sind über die Entscheidung zu unterrichten. §7 (1) Der Vorsitzende der Bezirksenergiekommission ist berechtigt, von den Lieferern von Energieträgern Berichterstattung über die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft zu verlangen sowie die Angaben zu kontrollieren. (2) Weicht die Versorgungslage von den Festlegungen der zentralen Versorgungsdirektiven ab, kann der Vorsitzende der Bezirksenergiekommission Weisungen zur Einhaltung dieser Direktiven erteilen. §8 (1) Die Energiekommission tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen. Ordentliche Sitzungen finden einmal im Monat statt, außerordentliche Sitzungen werden nach Bedarf einberufen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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