Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 74

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 74 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 74); 74 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 29. März 1979 nischen Verfahren und Technologien der Regenerierung sowie industriellen Instandsetzung. (3) Aufgearbeitete Ersatzteile und Baugruppen sind unter Verwendung von Altteilen hergestellte, voll einsatzfähige Einzelteile und Baugruppen von Finalerzeugnissen, die zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung (auch zur Behebung von Havarien) für Finalerzeugnisse benötigt werden und üblicherweise in Ersatzteilkatalogen oder sonstigen Dokumenten der Hersteller von Finalerzeugnissen enthalten sind. (4) Wiederverwendungsfähige Ersatzteile und Baugruppen im Sinne dieser Anordnung sind Teile und Baugruppen aus Erzeugnissen, die ohne Aufarbeitung der Ersatzteilversorgung zugeführt werden können. §3 Preisbildung für Altteile und aufgearbeitete Ersatzteile und Baugruppen (1) Die Preiskoordinierungsorgane der Industrie3 sind zur Durchsetzung der Nomenklaturen der Finalproduzenten gemäß § 2 Abs. 1 für die Aufarbeitung gebrauchter Ersatzteile und Baugruppen verpflichtet, Festlegungen zu treffen über die Aufkaufpreise für Altteile in Höhe von 20 % der Industrieabgabepreise bei Produktionsmitteln bzw. der Verbraucherpreise bei Konsumgütern. Die Aufkaufpreise sind listenmäßig zu erfassen. die Vergütungen der Sammelstellen, den Aufbau des Kalkulationsschemas für die Kosten- und Industriepreiskalkulation, die Höhe des kalkulatorischen Gewinnzuschlages und seiner Bezugsbasis, die einer fondsbezogenen Gewinnrate von 18% entspricht, die Handelsspannen für aufgearbeitete Ersatzteile und Baugruppen, die mindestens den für neue Ersatzteile und Baugruppen geltenden Beträgen entsprechen müssen, die Preisstellung, die grundsätzlich der Preisstellung für neue Ersatzteile und Baugruppen zu entsprechen hat, die Beantragung der Preise für aufzuarbeitende Ersatzteile und Baugruppen durch die Betriebe. Dabei ist davon auszugehen, daß für aufzuarbeitende Ersatzteile und Baugruppen für Konsumgüter Preisantragspflicht besteht. Das gleiche gilt für Genossenschaften des Handwerks, Produktionsgenossenschaften werktätiger See- und Küstenfischer, private Handwerker und Gewerbetreibende sowie selbständig Tätige, die Altteile aufarbeiten. (2) Bereitet ein Betrieb zur besseren Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung mit Ersatzteilen und Baugruppen die Aufarbeitung von Altteilen vor, so ist er verpflichtet, sich rechtzeitig bei dem für die jeweiligen Ersatzteile und Baugruppen zuständigen Preiskoordinierungsorgan der Industrie über die Preisbildung für diese Erzeugnisse und die Preisantragspflicht zu informieren. (3) Das Preiskoordinierungsorgan der Industrie hat dem Betrieb mitzuteilen: die Aufkaufpreise für die aufzuarbeitenden Altteile einschließlich evtl. Vergütungen für Sammelstellen, die Anforderungen an die Kosten- und Industriepreiskalkulation für aufzuarbeitende Ersatzteile und Baugruppen, die produktgebundenen Abgaben bzw. Preisstützungen für aufzuarbeitende Ersatzteile und Baugruppen, die Anforderungen an die vereinfacht zu stellenden Preisanträge sowie die dabei einzuhaltenden Termine, wenn Preisantragspflicht besteht bzw. die Berechtigung zur selbständigen Festsetzung der Preise für aufzuarbeitende Ersatzteile und Baugruppen. (4) Der Betrieb'hat aufgrund der ihm vom zuständigen Preiskoordinierungsorgan der Industrie übergebenen Festlegungen die Preise für die aufzuarbeitenden Ersatzteile und Baugruppen auszuarbeiten. Soweit Preisantragspflicht besteht, 3 Z. Z. gilt die Anordnung vom 28. Februar 1975 über die Nomenklatur der Preiskoordinierungsorgane (Sonderdruck Nr. 790 des Gesetzblattes). hat er den Preisantrag zu den festgelegten Terminen einzureichen. Wird dem Betrieb die Berechtigung erteilt, die Preise auf der Grundlage der staatlichen Kalkulationsrichtlinien und dieser Anordnung selbständig festzusetzen, so hat er diese listenmäßig zu erfassen. Der Betrieb hat die produktgebundenen Abgaben bzw. Preisstützungen bei den zuständigen Preiskoordinierungsorganen der Industrie zu erfragen, wenn ihm diese bis zum Beginn der Produktion nicht mitgeteilt worden sind. (5) Bei der Festsetzung der Preise für aufzuarbeitende Ersatzteile und Baugruppen ist zu sichern, daß die Hauptverwender dieser Erzeugnisse einen Preis zu entrichten haben, der 90 % des von ihnen beim Bezug von neuen Ersatzteilen und Baugruppen zu bezahlenden Preises entspricht. §4 Gütebestimmungen (1) Die auf der Grundlage dieser Anordnung festzusetzenden Preise gelten für Erzeugnisse, die den gültigen Qualitätsvorschriften entsprechen. (2) Für aufgearbeitete Ersatzteile und Baugruppen, die die untere zulässige Qualitätsgrenze nicht erreichen, sind die Hersteller verpflichtet, einen Abschlag vom Preis mindestens in Höhe der festgestellten Qualitätsminderung zu gewähren. §5 Preisbildung für wiederverwendungsfähige Ersatzteile und Baugruppen Die Preise für wiederverwendungsfähige Ersatzteile und Baugruppen sind unter Berücksichtigung des Verschleißgrades zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren. Dabei dürfen 70% der Preise für neue Ersatzteile und Baugruppen nicht überschritten werden. §6 Spezifische Bedingungen einzelner volkswirtschaftlicher Bereiche; Ausnahmebestimmungen (1) Zur Berücksichtigung spezifischer Bedingungen einzelner volkswirtschaftlicher Bereiche können die Minister mit Zustimmung des Leiters des Amtes für Preise besondere Vorschriften erlassen. (2) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung entscheidet der Leiter des Amtes für Preise. §7 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung vom 29. April 1966 über den Handel mit beweglichen Grundmitteln und Vorräten (GBl. II Nr. 51 S. 309) sind für wiederverwendungsfähige Ersatzteile und Baugruppen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 5 dieser Anordnung anzuwenden. (3) Die in den speziellen Kalkulationsrichtlinien und in anderen Preisvorschriften getroffenen Festlegungen, die den Bestimmungen dieser Anordnung entgegenstehen, .sind nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 1. März 1979 Der Leiter des Amtes für Preise I. V.: D o m a g k Staatssekretär Anordnung Nr. II1 über die Benutzung von Verkehrswegen im Durchreiseverkehr vom 22. März 1979 Zur Änderung der Anordnung vom 16. Dezember 1966 über die Benutzung von Verkehrswegen im Durchreiseverkehr l Anordnung Nr. 10 vom 9. Juni 1978 (GBl. i Nr. 18 S. 224);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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