Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 70 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 13. März 1979 (2) Das Protokoll muß enthalten: Tag und Ort der Versammlung, die Zahl der Anwesenden und der wahlberechtigten Bürger, die Namen der vorgestellten Kandidaten, Einwendungen gegen Kandidaten und deren Stellungnahme hierzu, die Namen der gewählten Kandidaten, die Namen nichtgewählter Kandidaten und die Gründe für ihre Ablehnung, die Unterschriften des Versammlungsleiters, des Beauftragten des Kreiswahlbüros und des Protokollführers. §17 (1) Das Kreiswahlbüro prüft nach Abschluß der Wahlversammlungen, ob die Wahlen gemäß den wahlrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurden. Es übermittelt dem Direktor des Kreisgerichts die Liste der gewählten Schöffen. (2) Die Verpflichtung der gewählten Schöffen gemäß § 49 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfolgt durch den Direktor des Kreisgerichts bis spätestens 16. Juni 1979. (3) Die Schöffen erhalten über ihre Wahl eine Urkunde. IV. Wahl der Mitglieder der Schiedskommissionen §18 Werden Veränderungen oder Neufestlegungen von Bereichen für Schiedskommissionen erforderlich, sind entsprechende Anträge zu stellen: a) beim Kreistag für Schiedskommissionen in Wohngebieten der Städte oder in Gemeinden von der jeweiligen örtlichen Volksvertretung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front der DDR, für Schiedskommissionen in Produktionsgenossenschaften von der jeweiligen örtlichen Volksvertretung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Genossenschaft; b) in Stadtkreisen bei der Stadtverordnetenversammlung und in Städten mit Stadtbezirken bei der Stadtbezirksversammlung für Schiedskommissionen in Wohngebieten von den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front der DDR, für Schiedskommissionen in Produktionsgenossenschaften vom Vorstand der Genossenschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front der DDR. §19 Die Anzahl der für jede Schiedskommission zu wählenden Mitglieder wird unter Beachtung des § 2 der Schiedskommissionsordnung vom 4. Oktober 1968 (GBl. I Nr. 16 S. 299) vom Rat der Gemeinde, vom Rat der Stadt oder vom Rat des Stadtbezirks im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front der DDR und der Schiedskommission oder vom Vorstand der Produktionsgenossenschaft im Einvernehmen mit der Schiedskommission bestimmt. §20 (1) Die Kandidaten für die Funktion als Mitglied der Schiedskommission werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen nominiert. Sie müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik GGG (GBl. I Nr. 11 S. 229) erfüllen und im Bereich der Schiedskommission arbeiten oder wohnen. (2) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl der Kandidaten werden von Beauftragten des Kreiswahlbüros überprüft. Führt die Überprüfung der Wahlvorschläge zur Ablehnung eines Kandidaten oder scheidet ein Kandidat auf Grund von Einwendungen der Bürger aus, ist nach § 2 Abs. 3 der Schiedskommissionsordnung zu verfahren. (3) Die Wahlvorschläge werden von den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR beim Rat der Gemeinde, beim Rat der Stadt oder beim Rat des Stadtbezirks eingereicht. §21 (1) Die Mitglieder der Schiedskommissionen in den Wohngebieten der Städte oder in den Gemeinden werden durch die jeweils zuständige örtliche Volksvertretung und in den Produktionsgenossenschaften durch die Mitglieder der jeweiligen Genossenschaft gewählt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt nach der für die Beschlußfassung der örtlichen Volksvertretungen geltenden Geschäftsordnung oder nach den Grundsätzen der Wahlen in Produktionsgenossenschaften unter Berücksichtigung der Bestimmungen im Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Februar 1979 über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen im Jahre 1979, der §§ 6 und 7 des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte, der §§ 2 bis 4 der Schiedskommissionsordnung und der Wahlordnung. §22 (1) Der Leiter der Wahlhandlung verpflichtet die gewählten Mitglieder der Schiedskommissionen gemäß § 4 der Schiedskommissionsordnung. (2) Werden durch eine Volksvertretung gleichzeitig mehrere Schiedskommissionen gewählt, kann die Verpflichtung in einer gesonderten Veranstaltung erfolgen. (3) Die Mitglieder der Schiedskommissionen erhalten über ihre Wahl eine Urkunde. §23 (1) Der Rat der Gemeinde, der Rat der Stadt, der Rat des Stadtbezirks oder der Vorstand der Produktionsgenossenschaft stellt nach Abschluß der Wahl fest, daß die Wahl entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurde. Er übersendet die Liste der gewählten Mitglieder der Schiedskommissionen innerhalb 1 Woche nach der Wahl dem Kreiswahlbüro. (2) Nach Abschluß der Wahl der Mitglieder der Schiedskommissionen im Kreis übermittelt das Kreiswahlbüro dem Direktor des Kreisgerichts die Liste der gewählten Mitglieder. V. Schlußbestimmungen §24 Der Minister der Justiz kann auf Antrag des Bezirkswahlbüros einen späteren Zeitpunkt für die Wahl von Schöffen genehmigen, wenn sie aus gerechtfertigten Gründen nicht bis zum Tage der Wahl der örtlichen Volksvertretungen durchgeführt werden konnte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland bekannt wurden bekannt werden können. Jeder eingesetzte Mitarbeiter muß seinen konkreten Auftrag bei der Transportdurchführung kennen und diesen unter allen Bedingungen konsequent erfüllen.

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