Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 62

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 62 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 62); 62 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 1. März 1979 (3) Die Urkundsvermessungsberechtigung kann zuerkannt werden: 1. für die Dauer des Arbeitsreehtsverhältnisses, 2. für einen bestimmten Zeitraum oder 3. für die Ausführung bestimmter vermessungstechnischer Arbeiten. (4) Die Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Vermessungskundigen zu übergeben. §6 Zuerkennungsbefugnis (1) Die Urkundsvermessungsberechtigung kann zuerkannt werden: 1. durch den Leiter des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes Mitarbeitern des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes und der im § 3 Abs. 2 Ziffern 3 bis 5 genannten Vermessungseinrichtungen; 2. durch den Generaldirektor des VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie Mitarbeitern des Kombinats. (2) Der Generaldirektor des VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie kann den Direktoren der VEB Geodäsie und Kartographie die Befugnis übertragen, Mitarbeitern dfes Betriebes die Urkundsvermessungsberechtigung zuzuerkennen. §7 . Aberkennung (1) Die Urkundsvermessungsberechtigung kann bei einem groben Verstoß des Vermessungskundigen gegen die Vermessungsvorschriften oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Vermessungskundigen aberkannt werden. (2) Die Aberkennung der Urkundsvermessungsberechtigung bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und dem Betroffenen zu übergeben. (3) § 6 gilt entsprechend. §8 Beschwerde gegen die Aberkennung (1) Gegen die Aberkennung der Urkundsvermessungsberechtigung kann Beschwerde eingelegt werden. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er- Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zuganges der Aberkennung, schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Leiter einzulegen, der die Urkundsvermessungsberechtigung aberkannt hat. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Tage des Einganges der Beschwerde, zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb der Frist von 2 Wochen dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung vorzulegen. Der Einreicher der Beschwerde ist davon in Kenntnis zu setzen. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb einer Frist von weiteren 2 Wochen über die Beschwerde zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig. (5) Kann im Ausnahmefall die Entscheidung nicht fristgemäß getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid zu geben, in dem die Gründe und der voraussichtliche Abschlußtermin mitzuteilen sind. Die Entscheidung über die Beschwerde bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde zu übergeben. §9 Erlöschen Die Urkundsvermessungsberechtigung erlischt: 1. durch den Tod des Vermessungskundigen, 2. mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 1, 3. durch Zeitablauf gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 2, 4. mit der Beendigung der vermessungstechnischen Arbeiten gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 3 oder 5. durch Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1. §10 Mitteilungen an den Liegenschaftsdienst (1) Bei der Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung haben der Generaldirektor des VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie und die Direktoren der VEB Geodäsie und Kartographie dem Liegenschaftsdienst des zuständigen Rates des Bezirkes folgende Angaben mitzuteilen: Name, gegebenenfalls auch Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Nummer des Personalausweises für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, Wohnanschrift (Hauptwohnung), Qualifikation, Betrieb und Produktionsbereich des Vermessungskundigen; in den Fällen gemäß § 5 Abs. 3 Ziffern 2 und 3 außerdem die zeitliche Befristung der Urkundsvermessungsberechtigung oder Gegenstand, Ort und Zeitraum der vermessungstechnischen Arbeiten. (2) Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Liegenschaftsdienst des zuständigen Rates des Bezirkes besteht auch, wenn die Urkundsvermessungsberechtigung erlischt, soweit das Erlöschen nicht durch Zeitablauf eintritt. Regelung für Spezialvermessungseinrichtungen §11 (IX Die Leiter der Vermessungseinrichtungen des Bergbaues und des Verkehrswesens sowie der sonstigen staatlichen Vermessungseinrichtungen, nachfolgend Spezialvermessungseinrichtungen genannt, können die Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung für sich oder ihre Mitarbeiter beantragen. Der Antrag bedarf der Schriftform; er ist zu begründen. (2) Der Antrag ist an den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes zu richten, in dessen Bereich die Urkundsvermessung ausgeführt werden soll. Der Antrag kann auch an den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes gerichtet werden, in dessen Bereich sich der Sitz der Spezialvermessungseinrichtung befindet, sofern die Urkundsvermessungen in mehreren Bezirken ausgeführt werden sollen. (3) Für den Inhalt des Antrages gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. (4) Die Zuerkennung der Urkundsvermessungberechtigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Leiter der Spezialvermessungseinrichtung zu übergeben. (5) Wird die Urkundsvermessungsberechtigung gemäß Abs. 2 Satz 2 beantragt, hat der Leiter der Spezialvermessungseinrichtung den Liegenschaftsdienst jedes Rates des Bezirkes, in dessen Bereich Urkundsvermessungen ausgeführt werden sollen, über die Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung zu informieren. (6) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. §12 (1) Die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und dem Leiter der Spezialvermessungsein-richtüng zu übergeben. (2) Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Urkundsvermessungsberechtigung kann Beschwerde eingelegt werden. Der Leiter der Spezialvermessungseinrichtung ist darauf hinzuweisen, daß er Beschwerde einlegen kann. (3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zuganges der Zurückweisung, schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Leiter des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes einzulegen, der den Antrag zurückgewiesen hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge erzielt. Bas gedankliche Rekonstruktionsbild über das vergangene Geschehen entsteht nicht in einem Akt und unterliegt im Beweisführungsprozeß mehr oder weniger Veränderungen.

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