Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 55

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 55 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 55); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 13. Februar 1979 55 :OCT. StilSK wendigen Aufwendungen zu ersetzen, die bei diesen durch das Versäumnis der Prüfstellen entstanden sind. (3) Die Prüfstellen haben die Qualitätsfeststellung entsprechend der Art der Erzeugnisse und deren Zweckbestimmung auf der Grundlage der verbindlichen Qualitätsfestlegungen sowie der zwischen Besteller und Lieferer getroffenen Qualitätsvereinbarungen durchzuführen. Die Qualitätsfeststellung findet beim Lieferer statt, soweit im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle nichts anderes festgelegt wurde. (4) Die Prüfstellen sind berechtigt, zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Qualitätsfeststellung erforderliche Maßnahmen beim Besteller und beim Lieferer zu fordern; dazu gehören insbesondere: a) die Beseitigung von festgestellten Mängeln, Unzulänglichkeiten, Verstößen und Pflichtverletzungen, die Ein- fluß auf die Erzeugnisse haben, b) die Einsichtnahme in die Zeichnungen sowie Vertragsunterlagen zur Kontrolle der vertragsgerechten Erfüllung sowie der verbindlichen Qualitätsfestlegungen für das verwendete Ausgangsmaterial einschließlich der Zulieferungen, c) die Einhaltung der festgelegten Technologie und die Information über die Ergebnisse der betrieblichen Qualitätskontrollen, d) die Mitwirkung bei der Bearbeitung von Reklamationen. (5) Über das Ergebnis der Qualitätsfeststellung hat die Prüfstelle einen Prüfbescheid anzufertigen und die Erzeugnisse mit einem Kontrollzeichen zu versehen, wenn keine Mängel festgestellt wurden. (6) Mangelhafte Erzeugnisse hat die Prüfstelle zurückzuweisen. Die festgestellten Mängel sind im Prüfbescheid aufzuführen. (7) Von den Prüfbescheiden erhalten a) 2 Exemplare der Lieferer, von dem 1 Exemplar dem Besteller oder Empfänger gemäß § 4 Abs. 5 zu übergeben ist, wenn keine Mängel festgestellt wurden, b) je 1 Exemplar der Lieferer und der Besteller, wenn Mängel festgestellt wurden. (8) Zur Erhöhung der Effektivität ihrer Tätigkeit arbeiten die Prüfstellen mit anderen Prüf-, Kontroll-, Zulassungsund Aufsichtsorganen in der Deutschen Demokratischen Republik zusammen. Sie können Dokumente, die von diesen Organen oder Prüforganisationen in anderen Staaten ausgestellt werden, anerkennen und darüber Vereinbarungen abschließen. §6 Qualitätsfeststellung an importierten Erzeugnissen Außenhandelsbetriebe, die Erzeugnisse importieren, die gemäß dieser Anordnung und der im Einfuhrvertrag getroffenen Vereinbarung der Qualitätsfeststellung unterliegen, sind verpflichtet, beim Abschluß der Importverträge von dieser Vereinbarung auszugehen. Dabei"sind Vereinbarungen über die Aufgabenabgrenzung der Prüfstellen im Lande des ausländischen Lieferers zu berücksichtigen. Sofern eine Vereinbarung über die Qualitätsfeststellung mit dem Lieferer außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik nicht getroffen werden kann, bedarf der Abschluß des Importvertrages der Zustimmung der zuständigen Prüfstelle und des Bestellers. §7 Qualitätsfeststellung bei Garantieleistungen (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten auch dann, wenn die Lieferer oder von ihnen Beauftragte infolge von Garantieansprüchen der Besteller Ersatz zu leisten oder nachzubessern haben. (2) Die Information gemäß § 3 Abs. 3 bezieht sich in diesen Fällen auf die Art und den Umfang sowie auf die Fristen der Garantieleistungen. §8 Gebühren Die Prüfstellen erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach den Gebührentarifen des Verkehrswesens1. Diese Gebühren sind vom Besteller zu tragen. Sie sind vom Lieferer zu tragen, wenn Tätigkeiten der Prüfstelle infolge von Qualitätsmängeln der Erzeugnisse oder während der Produktion festgestellter Mängel, die der Lieferer zu vertreten hat, zusätzlich erforderlich wurden. §9 Vertragliche Übernahme von Qualitätsfeststellungen (1) Die Prüfstellen sind berechtigt, Leistungen zur Qualitätsfeststellung über den in den vorstehenden Bestimmungen festgelegten Umfang hinaus für Auftraggeber innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zu übernehmen, soweit dadurch nicht die Erfüllung ihrer sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Aufgaben beeinträchtigt wird. Das gilt auch für die Qualitätsfeststellung an Funktionsund Fertigungsmustern sowie für Erzeugnisse der Nullserien. (2) Über Leistungen gemäß Abs. 1 sind Verträge abzuschließen. Die Bestimmungen dieser Anordnung sowie die Anordnung vom 21. Oktober 1970 über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für die kommerzielle Warenkontrolle (GBl. II Nr. 88 S. 624) sind dabei entsprechend anzuwenden. (3) Soweit die Anordnung vom 21. Oktober 1970 über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für die kommerzielle Warenkontrolle keine andere Regelung enthält, ist das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Beziehungen der Prüfstellen mit Auftraggebern, die ihren Sitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik haben, ist das für den Sitz der Prüfstelle zuständige Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zuständig, soweit sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen oder Vereinbarungen der Partner nichts anderes ergibt. §10 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft. Berlin, den 5. Januar 1979 Der Minister für Verkehrswesen Arndt 1 Z. Z. gilt Abschnitt 2.2. der Anordnung vom 15. November 1968 über die Gebührentarife des Verkehrswesens (Sonderdruck Nr. 603 des Gesetzblattes) in Verbindung mit § 44 der PAO 4418 vom 1. Januar 1966 (Sonderdruck Nr. 4418 der Regierungskommission für Preise). Anordnung über die Nomenklatur überwachungspflichtiger Azetylenanlagen vom 19. Januar 1979 Im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und in Abstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen wird folgendes angeordnet: §1 (1) Azetylenerzeugungsanlagen mit einem Karbideinsatz 10 kg, in denen Azetylen aus Kalziumkarbid und Wasser erzeugt, gesammelt, getrocknet und gereinigt wird, und Füllanlagen vom Eintritt des Azetylens in den Verdichter bis zu den Anschlüssen zur Füllung der ortsbeweglichen Druckgasbehälter für Azetylen unterliegen einer Überwachung durch das Staatliche Amt für Technische Überwachung (nachfolgend Amt genannt) gemäß der Ersten Durchführungsbestimmung vom 25. Oktober 1974 zur Arbeitsschutzverordnung Überwachungspflichtige Anlagen (GBl. I Nr. 59 S. 556). Hiervon ausgenommen sind Azetylenerzeugungsanlagen zur Herstellung von Azetylen für die chemische Weiterverarbeitung. (2) Betriebe, die überwachungspflichtige Azetylenanlagen hersteilen, errichten oder instand setzen, müssen vom Amt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

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