Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 54 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 13. Februar 1979 Anordnung über die Qualitätsfeststellung an Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn und für die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen vom 5. Januar 1979 Im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung und den Leitern der 'anderen zuständigen zentralen Staatsorgane wird folgendes angeordnet: §1 Grundsätze (1) Die Sicherheit des öffentlichen Eisenbahnverkehrs erfordert besondere Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Erzeugnissen, von deren Beschaffenheit und einwandfreiem Funktionieren die störungsfreie Betriebsführung der Deutschen Reichsbahn und der der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen (nachfolgend Besteller genannt) mitbestimmt wird. (2) Diese Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgen als Qualitätsfeststellung a) bei Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn durch vom Minister für Verkehrswesen beauftragte Dienststellen der Deutschen Reichsbahn oder Einrichtungen des Verkehrswesens, b) bei Erzeugnissen für die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen durch die Organe der Staatlichen Bahnaufsicht, die die Dienststellen und Einrichtungen gemäß Buchst, a mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen können (nachfolgend Prüfstellen genannt). (3) Die Prüfstellen arbeiten eng mit dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) zusammen. Stellen sie Verstöße gegen die für die Qualitätssicherung geltenden Rechtsvorschriften fest, informieren sie das ASMW unverzüglich zur Einleitung der von diesem für erforderlich gehaltenen Maßnahmen. (4) Die mit der Durchführung der Qualitätsfeststellung beauftragten Mitarbeiter haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen. (5) Die Tätigkeit der Prüfstellen schränkt die Verantwortung der Hersteller und Lieferer (nachfolgend Lieferer genannt) für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Lieferungen an die Besteller und für die dazu erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht ein. Die Qualitätsfeststellung durch die Prüfstellen ist keine Abnahme im Sinne des Vertragsgesetzes. §2 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung regelt die Rechte und Pflichten der Besteller und Lieferer von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 sowie der Prüfstellen zur Vorbereitung und Durchführung der Qualitätsfeststellung. (2) Der Minister für Verkehrswesen legt in Abstimmung mit dem ASMW in einer Nomenklatur die Erzeugnisse sowie Teile und Werkstoffe von Erzeugnissen (nachfolgend Erzeugnisse genannt), die der Qualitätsfeststellung unterliegen, und die jeweils zuständige Prüfstelle fest. Diese Nomenklatur ist den Bestellern bekanntzugeben. §3 Aufgaben der Besteller (1) Die Besteller von Erzeugnissen, die in der Nomenklatur gemäß § 2 Abs. 2 enthalten sind, haben dem Lieferer mitzuteilen, daß diese Erzeugnisse der Qualitätsfeststellung gemäß dieser Anordnung unterliegen und welche Prüfstelle zuständig ist. Das gilt auch für alle Zulieferbetriebe. Der Lieferer kann vom Besteller die Übergabe der Nomenklatur bzw. einen Auszug aus der Nomenklatur verlangen. (2) Die Pflicht zur Aufnahme der erforderlichen Qualitätsvereinbarungen in die Lieferverträge wird durch diese Anordnung nicht eingeschränkt. (3) Die Besteller haben die für die jeweiligen Erzeugnisse zuständige Prüfstelle über Sortiment, Umfang der vereinbarten Lieferung, Qualitätsvereinbarungen und Liefertermin unverzüglich nach Vertragsabschluß, -änderung und -aufhebung zu informieren. §4 Aufgaben der Lieferer (1) Die Lieferer sind verpflichtet, die der Qualitätsfeststellung unterliegenden Erzeugnisse den zuständigen Prüfstellen vorzustellen. Dazu haben sie den Prüfstellen den beabsichtigten Vorstellungstermin unter Angabe des Vertrages und der vorzustellenden Erzeugnisse spätestens 7 Werktage vorher mitzuteilen. Der endgültige Vorstellungstermin ist bis spätestens 3 Tage vor der Qualitätsfeststellung zwischen den Lieferern und den Prüfstellen zu vereinbaren. (2) Halten Lieferer diesen Vorstellungstermin nicht ein, so haben die Lieferer den Prüfstellen die zur Vorbereitung der Qualitätsfeststellung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, die bei ihnen durch das Versäumnis der Lieferer entstanden sind. (3) Den Prüfstellen sind nur solche Erzeugnisse vorzustellen, die zuvor gemäß § 1 Abs. 1 Buchst, b der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1970 zur Qualitätssicherungsverordnung (GBl. II Nr. 15 S. 122) von der Technischen Kontrollorganisation (TKO) geprüft wurden. Die Bestätigung darüber sowie schriftliche Nachweise über die Durchführung anderer auf Grund von Rechtsvorschriften oder des Vertrages erforderlicher Prüfungen sind bei der Vorstellung der Erzeugnisse vorzulegen. Dabei sind weitestgehend die Möglichkeiten einer gemeinsamen Qualitätsfeststellung in Übereinstimmung mit dem technologischen Prozeß zu nutzen. (4) Werden auf Grund einer Qualitätsfeststellung festgestellte Mängel beseitigt, so sind die Erzeugnisse erneut vorzustellen, soweit der Prüfbescheid der Prüfstelle gemäß § 5 Abs. 6 nichts anderes festlegt. (5) Die Lieferer haben dem Besteller oder Empfänger der Lieferung die für diesen bestimmten Prüfbescheide spätestens bei der Abnahme zu übergeben oder, falls dieses nicht vorher erfolgt, gleichzeitig mit den Versandpapieren, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Auslieferung der Erzeugnisse, zuzusenden oder bei Selbstabholung auszuhändigen. Kommen die Lieferer dieser Verpflichtung nicht nach, so liegt eine unvollständige Leistung vor. (6) Soweit die Lieferer zur Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen Lieferungen oder Zulieferungen von Erzeugnissen, die in der Nomenklatur gemäß § 2 Abs. 2 enthalten sind, benötigen, gelten für sie die Bestimmungen des § 3 und für ihre Zulieferer die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Paragraphen entsprechend. (7) Die Lieferer haben auf Anforderung der Prüfstelle unentgeltlich erforderliche Arbeitsmöglichkeiten (Räume, Inventargegenstände, Labor- und Prüfeinrichtungen, technische Mittel zur Erarbeitung von Unterlagen sowie zur Übermittlung von Informationen) bereitzustellen sowie die Mitwirkung von Beschäftigten in dem Umfang, wie es zur Vorbereitung und Durchführung der Qualitätsfeststellung erforderlich ist, zu gewährleisten. §5 Aufgaben der Prüfstellen (1) Die Prüfstellen sind verpflichtet, die Qualitätsfeststellungen zu den vereinbarten Vorstellungsterminen durchzuführen. In Abstimmung mit dem ASMW sind.sie berechtigt, Qualitätsfeststellungen auch ohne diese Mitteilung und während der Produktion vorzunehmen. Dabei sind Störungen des normalen Produktionsablaufes zu vermeiden. (2) Führen Prüfstellen die Qualitätsfeststellung nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin durch, so haben sie den Lieferern die für die Qualitätsfeststellung des Erzeugnisses not-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen.

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