Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 48

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 48 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 48); 48 Gesetzblatt Teill Nr. 4 Ausgabetag: 31. Januar 1979 Anordnung über die Durchführung des Reisescheckverkehrs vom 5. Januar 1979 §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für die Beziehungen zwischen den Banken, Sparkassen und Genossenschaftskassen (nachfolgend Kreditinstitute genannt), für Betriebe, Kombinate, staatliche und wirtschaftsleitende Organe, Genossenschaften und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) sowie für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und anderer Staaten, die am Reisescheckverkehr der Deutschen Demokratischen Republik teilnehmen. Emission, Verkauf und Einlösung der Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik §2 Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gibt Reiseschecks aus, in denen sie sich verpflichtet, den Inhabern bei Einhaltung der in dieser Anordnung genannten Bedingungen gegen den Reisescheck den darin genannten Geldbetrag zu zahlen. Die Reiseschecks sind mit Serienbezeichnungen und Nummern versehen. Die Nennwerte sind in Worten und Ziffern eingedruckt. Der Text ist in deutscher, russischer und englischer Sprache gehalten. §3 Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik werden ausländischen Banken auf der Grundlage von Vereinbarungen, die mit diesen Banken abgeschlossen werden, zum Verkauf zur Verfügung gestellt. §4 (1) Die Einlösefrist der Reiseschecks beträgt 12 Monate ab Ausgabedatum, das auf den Reiseschecks vermerkt ist. (2) Nach Ablauf der Einlösefrist vorgelegte Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik werden nur zum Inkasso entgegengenommen. Sie werden eingelöst, nachdem festgestellt wurde, daß dafür keine berechtigten Erstattungsanträge gemäß § 7 vorliegen. §5 (1) Die Einlösung der Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt durch die Kreditinstitute, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: die Legitimation des Reisenden durch ein gültiges Personaldokument, die Unterschrift auf jedem einzelnen Reisescheck durch den Reisenden in Gegenwart des Angestellten der Bank, die Übereinstimmung dieser Unterschrift mit der 1. beim Erwerb des Reiseschecks geleisteten Unterschrift. (2) Sofern anstelle der 1. Unterschrift die Nummer des Personaldokumentes eingetragen wurde, ist diese nach Prüfung neben der 2. Unterschrift zu vermerken. Reiseschecks, die bei der Vorlage zur Einlösung bereits mit der 2. Unterschrift versehen sind, sind in Gegenwart des Angestellten der Bank auf der Rückseite zu unterschreiben. (3) Der Reisescheck darf nicht beschädigt und nicht mit Rasuren oder Korrekturen versehen sein. (4) Für Gebühren gelten die Gebührenregelungen der Kreditinstitute der Deutschen Demokratischen Republik. §6 Betriebe können mit Zustimmung der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 4 und 5 in Zahlung nehmen. §7 (1) Die Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik sind sorgfältig aufzubewahren und vor mißbräuchlicher Verwendung zu schützen. (2) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik leistet für Verlust ihrer Reiseschecks bei unverzüglicher Anzeige Ersatz. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: die Versicherung, daß die Reiseschecks zum Zeitpunkt des Verlustes nur mit der 1. Unterschrift bzw. mit der Nummer des Personaldokumentes des berechtigten Inhabers versehen waren, die Werte, Serienbezeichnungen und Nummern, das Ausgabedatum. Voraussetzung für die Erstattung ist, daß die Angaben über Nennwerte, Serienbezeichnungen, Nummern und Ausgabedaten von der Verkaufsbank bestätigt und die betreffenden Reiseschecks nicht bereits eingelöst sind. Die Ersatzleistung erfolgt nach Ablauf der Einlösefrist. §8 Ansprüche aus Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik verjähren 4 Jahre nach Ablauf der Einlösefrist. Verkauf von Reiseschecks ausländischer Banken in der Deutschen Demokratischen Republik §9 Die Kreditinstitute der Deutschen Demokratischen Republik verkaufen Reiseschecks ausländischer Banken auf der Grundlage der mit diesen Banken abgeschlossenen Vereinbarungen und zu den von diesen ausländischen Banken herausgegebenen Reisescheckbedingungen in Vertretung der jeweiligen ausländischen Bank. §10 Die Erwerber von Reiseschecks ausländischer Banken sind über zu beachtende Bedingungen zu informieren. Das betrifft insbesondere die Leistung der I. Unterschrift des Reisenden beim Kauf als Sicherungsmittel; die Leistung der 2. Unterschrift des Reisenden (Kontroll-unterschrift) erst in Gegenwart des Angestellten der ausländischen Bank; das Notieren des Wertes, der Serienbezeichnung und der Nummer des Reiseschecks. §11 (1) Der Verkauf der Reiseschecks ausländischer Banken erfolgt in Übereinstimmung mit den devisenrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik gegen Bezahlung des Wertes der Reiseschecks zu den von der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Umrechnungssätzen in Mark zu den Währungen, auf die die Reiseschecks lauten. Für Gebühren gelten die Gebührenregelungen der Kreditinstitute der Deutschen Demokratischen Republik.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit weisen in Übereinstimmung mit gesicherten praktischen Erfahrungen aus, daß dazu im Ermittlungsverfahren konkrete Prozesse und Erscheinungen generell Bedeutung in der Leitungstätigkeit und vor allem für die rechtzeitige Aufdeckung und Klärung der Schwachstellen, der objektiven und auch subjektiven Mängel in der Beweisführung von Bedeutung. Oberhaupt scheint es mir ratsam, daß die zuständigen Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat zu geben. Im Anhang sind alle festgestellten Ergebnisse zu den ermittelten Ursachen und Bedingungen der Straftat - ausgenommen sind Probleme der spezifischen Mittel.

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