Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 48

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 48 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 48); 48 Gesetzblatt Teill Nr. 4 Ausgabetag: 31. Januar 1979 Anordnung über die Durchführung des Reisescheckverkehrs vom 5. Januar 1979 §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für die Beziehungen zwischen den Banken, Sparkassen und Genossenschaftskassen (nachfolgend Kreditinstitute genannt), für Betriebe, Kombinate, staatliche und wirtschaftsleitende Organe, Genossenschaften und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) sowie für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und anderer Staaten, die am Reisescheckverkehr der Deutschen Demokratischen Republik teilnehmen. Emission, Verkauf und Einlösung der Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik §2 Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gibt Reiseschecks aus, in denen sie sich verpflichtet, den Inhabern bei Einhaltung der in dieser Anordnung genannten Bedingungen gegen den Reisescheck den darin genannten Geldbetrag zu zahlen. Die Reiseschecks sind mit Serienbezeichnungen und Nummern versehen. Die Nennwerte sind in Worten und Ziffern eingedruckt. Der Text ist in deutscher, russischer und englischer Sprache gehalten. §3 Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik werden ausländischen Banken auf der Grundlage von Vereinbarungen, die mit diesen Banken abgeschlossen werden, zum Verkauf zur Verfügung gestellt. §4 (1) Die Einlösefrist der Reiseschecks beträgt 12 Monate ab Ausgabedatum, das auf den Reiseschecks vermerkt ist. (2) Nach Ablauf der Einlösefrist vorgelegte Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik werden nur zum Inkasso entgegengenommen. Sie werden eingelöst, nachdem festgestellt wurde, daß dafür keine berechtigten Erstattungsanträge gemäß § 7 vorliegen. §5 (1) Die Einlösung der Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt durch die Kreditinstitute, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: die Legitimation des Reisenden durch ein gültiges Personaldokument, die Unterschrift auf jedem einzelnen Reisescheck durch den Reisenden in Gegenwart des Angestellten der Bank, die Übereinstimmung dieser Unterschrift mit der 1. beim Erwerb des Reiseschecks geleisteten Unterschrift. (2) Sofern anstelle der 1. Unterschrift die Nummer des Personaldokumentes eingetragen wurde, ist diese nach Prüfung neben der 2. Unterschrift zu vermerken. Reiseschecks, die bei der Vorlage zur Einlösung bereits mit der 2. Unterschrift versehen sind, sind in Gegenwart des Angestellten der Bank auf der Rückseite zu unterschreiben. (3) Der Reisescheck darf nicht beschädigt und nicht mit Rasuren oder Korrekturen versehen sein. (4) Für Gebühren gelten die Gebührenregelungen der Kreditinstitute der Deutschen Demokratischen Republik. §6 Betriebe können mit Zustimmung der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 4 und 5 in Zahlung nehmen. §7 (1) Die Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik sind sorgfältig aufzubewahren und vor mißbräuchlicher Verwendung zu schützen. (2) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik leistet für Verlust ihrer Reiseschecks bei unverzüglicher Anzeige Ersatz. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: die Versicherung, daß die Reiseschecks zum Zeitpunkt des Verlustes nur mit der 1. Unterschrift bzw. mit der Nummer des Personaldokumentes des berechtigten Inhabers versehen waren, die Werte, Serienbezeichnungen und Nummern, das Ausgabedatum. Voraussetzung für die Erstattung ist, daß die Angaben über Nennwerte, Serienbezeichnungen, Nummern und Ausgabedaten von der Verkaufsbank bestätigt und die betreffenden Reiseschecks nicht bereits eingelöst sind. Die Ersatzleistung erfolgt nach Ablauf der Einlösefrist. §8 Ansprüche aus Reiseschecks der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik verjähren 4 Jahre nach Ablauf der Einlösefrist. Verkauf von Reiseschecks ausländischer Banken in der Deutschen Demokratischen Republik §9 Die Kreditinstitute der Deutschen Demokratischen Republik verkaufen Reiseschecks ausländischer Banken auf der Grundlage der mit diesen Banken abgeschlossenen Vereinbarungen und zu den von diesen ausländischen Banken herausgegebenen Reisescheckbedingungen in Vertretung der jeweiligen ausländischen Bank. §10 Die Erwerber von Reiseschecks ausländischer Banken sind über zu beachtende Bedingungen zu informieren. Das betrifft insbesondere die Leistung der I. Unterschrift des Reisenden beim Kauf als Sicherungsmittel; die Leistung der 2. Unterschrift des Reisenden (Kontroll-unterschrift) erst in Gegenwart des Angestellten der ausländischen Bank; das Notieren des Wertes, der Serienbezeichnung und der Nummer des Reiseschecks. §11 (1) Der Verkauf der Reiseschecks ausländischer Banken erfolgt in Übereinstimmung mit den devisenrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik gegen Bezahlung des Wertes der Reiseschecks zu den von der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Umrechnungssätzen in Mark zu den Währungen, auf die die Reiseschecks lauten. Für Gebühren gelten die Gebührenregelungen der Kreditinstitute der Deutschen Demokratischen Republik.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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