Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 471

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 471 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 471); Gesetzblatt Teill Nr. 45 Ausgabetag: 29. Dezember 1979 471 Schutz der Wohnung und des Vermögens §6 (1) Die Untersuchungsorgane haben zu gewährleisten, daß die Wohnung und das Vermögen des Beschuldigten, die infolge seiner Inhaftierung ohne den notwendigen Schutz bleiben würden, den von ihm beauftragten Verwandten, anderen Personen oder Einrichtungen übergeben werden. (2) Beauftragt der Beschuldigte keine Person oder Einrichtung mit dem Schutz seiner Wohnung, ist die Wohnung durch die Untersuchungsorgane zu verschließen oder auf andere geeignete Weise gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Die Untersuchungsorgane haben den Rat der Gemeinde oder die Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft des Rates des Stadtbezirkes oder der Stadt, erforderlichenfalls auch den Vermieter, über die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zu unterrichten. (3) Wird infolge von Baumaßnahmen, Abrißarbeiten oder aus ähnlichen dringlichen Gründen die Räumung der Wohnung des Beschuldigten erforderlich, hat der Rat der Gemeinde oder die Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft des Rates des Stadtbezirkes oder der Stadt nach Absprache mit dem Beschuldigten für die sichere Unterbringung der Möbel, des Hausrates und der sonstigen in der Wohnung befindlichen Sachen zu sorgen. (4) Gehen von dem Zustand der Wohnung des Beschuldigten Gefahren oder Schäden für Leben, Gesundheit oder Sachwerte aus, hat der Rat der Gemeinde oder die Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft des Rates des Stadtbezirkes oder der Stadt die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren oder Schäden zu veranlassen. Sind hygienewidrige Zustände zu beseitigen, ist die Kreisöder Stadtbezirks-Hygieneinspektion zu informieren. Die Kreis- oder Stadtbezirks-Hygieneinspektion hat zu veranlassen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der hygienewidrigen Zustände durchgeführt werden. (5) Kann der Beschuldigte keine Person oder Einrichtung mit dem Schutz seiner Wertsachen beauftragen, haben die Untersuchungsorgane den Beschuldigten auf sein Verlangen dabei zu unterstützen, Bargeld auf Konten bei Kreditinstituten anzulegen sowie Schmuck, Kunstgegenstände und andere Wertsachen zur Aufbewahrung auf vertraglicher Grundlage an eine zuständige staatliche Einrichtung (Bank, Sparkasse, Museum und ähnliche Institutionen) zu übergeben, soweit dies zur Sicherung der Wertsachen notwendig ist. Falls bei der Übernahme der Wertsachen weder der Beschuldigte noch der Staatsanwalt anwesend ist, sind 2 unbeteiligte Zeugen hinzuzuziehen. Die anwesenden Personen haben das Übernahmeprotokoll zu unterschreiben. §7 (1) Kann der Beschuldigte keine Person oder Einrichtung mit dem Schutz seines sonstigen Vermögens beauftragen, haben die gemäß Abs. 2 zuständigen staatlichen Organe die Maßnahmen durchzuführen, die infolge der Inhaftierung des Beschuldigten zum Schutz seines Vermögens vor Schäden und zur Abwehr von Gefahren notwendig sind. (2) Für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des sonstigen Vermögens des Beschuldigten sind zuständig: 1. bei Grundstücken und Gebäuden der Rat der Gemeinde, des Stadtbezirkes oder der Stadt, 2. bei Handwerks- und Gewerbebetrieben der Rat der Gemeinde bzw. das jeweils zuständige Fachorgan (z. B. örtliche Versorgungswirtschaft, Handel und Versorgung, Verkehr und Bauamt) des Rates des Stadtbezirkes, der Stadt oder des Kreises, 3. bei Kraftfahrzeugen, Booten und anderen Fahrzeugen der Rat der Gemeinde bzw. das für Verkehr zuständige Fachorgan des Rates des Stadtbezirkes, der Stadt oder des Kreises, 4. bei landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie bei Nutzpflanzen und Tieren der Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. die Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Kreises bzw. der Kreistierarzt. (3) Die zuständigen staatlichen Organe können Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften ihres Verantwortungsbereiches mit der Durchführung von Maßnahmen zum Vermögensschutz beauftragen oder entsprechende Vereinbarungen mit gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern treffen. §8 Aufwendungen für Fürsorge- und Schutzmaßnahmen (1) Die notwendigen Aufwendungen für die Durchführung von Fürsorge- und Schutzmaßnahmen hat, soweit in speziellen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, der Beschuldigte zu tragen. Ein Anspruch des Beschuldigten auf Erstattung dieser Aufwendungen nach den Bestimmungen über die Entschädigung für einen durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden bleibt unberührt. (2) Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern, die auf Veranlassung staatlicher Organe Fürsorge- und Schutzmaßnahmen durchgeführt haßen, werden auf Antrag die erforderlichen Aufwendungen aus dem Haushalt der Räte der Kreise, Stadtbezirke, Städte und Gemeinden, die gemäß den §§ 4 bis 7 für die Durchführung der Fürsorge- und Schutzmaßnahmen zuständig sind, erstattet. Das gilt nicht, soweit sich aus speziellen Rechtsvorschriften ergibt, daß diese Aufwendungen auf andere Weise beglichen werden. (3) Die Räte der Kreise, Stadtbezirke, Städte und Gemeinden haben gegenüber dem Beschuldigten ein Rückgriffsrecht in Höhe der gemäß Abs. 2 erstatteten Aufwendungen. Der Anspruch ist unverzüglich nach Erstattung der Aufwendungen geltend zu machen. Das Rückgriffsrecht ist ausgeschlossen, soweit dem Beschuldigten ein Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1 Satz 2 zuerkannt wurde. Für die Einziehung der Aufwendungen gelten die Rechtsvorschriften über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen.1 §9 Weiterer Anwendungsbereich (1) Zur Gewährleistung von Fürsorge- und Schutzmaßnahmen bei Verhaftungen obliegen dem Staatsanwalt gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. April 1977 über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 10 S. 93) und § 129 der Strafprozeßordnung die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie den Untersuchungsorganen. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend, wenn infolge der vorläufigen Festnahme eines Beschuldigten, der Verhaftung eines Angeklagten oder des Vollzuges einer Strafe mit Freiheitsentzug Fürsorge- und Schutzmaßnahmen notwendig sind. (3) Bei Fürsorge- und Schutzmaßnahmen, die während des Vollzuges von Strafen mit Freiheitsentzug erforderlich wer- l Z. z. gilt die Verordnung vom 6. Dezember 1968 über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen (GBl. n 1969 Nr. 6 S. 61).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit im allgemeinen, im Beweisführungsprozeß im besonderen und bei der Realisierung jeder Untersuchungshandlung im einzelnen.

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