Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 464

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 464 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 464); 464 Gesetzblatt Teil I Nr. 45 Ausgabetag: 29. Dezember 1979 Gesetz über die konsularische Tätigkeit der Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik Konsulargesetz vom 21. Dezember 1979 1. Abschnitt Grundsätze der konsularischen Tätigkeit §1 Aufgaben und Ziele der konsularischen Tätigkeit (1) Die konsularische Tätigkeit dient der Verwirklichung der Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik. Sie trägt dazu bei, die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik zu anderen Staaten zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem betreffenden Staat, in dem sie ausgeübt wird (im folgenden als Empfangsstaat bezeichnet), zu erweitern und zu vertiefen. (2) Die konsularische Tätigkeit beinhaltet die Vertretung und den Schutz der Rechte und Interessen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Bürger und juristischen Personen im Empfangsstaat. Sie unterstützt insbesondere die Entwicklung der ökonomischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Empfangsstaat. §2 Grundlagen der konsularischen Tätigkeit Grundlagen der konsularischen Tätigkeit sind die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts sowie die zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Empfangsstaat bestehenden völkerrechtlichen Verträge. §3 Ausübung der konsularischen Tätigkeit (1) Die konsularische Tätigkeit wird durch die mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen beauftragten Mitglieder des diplomatischen Personals einer diplomatischen Mission in der Regel Mitarbeiter einer Konsularabteilung sowie durch die Leiter und die anderen mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen beauftragten Mitarbeiter konsularischer Vertretungen ausgeübt. (2) Die mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen beauftragten Personen (im folgenden konsularische Amtspersonen genannt) können nur Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sein. (3) Die konsularische Tätigkeit wird im Empfangsstaat in dem jeweiligen Konsularbezirk ausgeübt. §4 Umfang der konsularischen Tätigkeit Die konsularische Tätigkeit umfaßt die in diesem Gesetz festgelegten Funktionen. Sie kann sich in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik auf weitere, in diesem Gesetz nicht genannte Funktionen erstrecken. §5 Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Bei der Ausübung der konsularischen Tätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. §6 Mitwirkung bei der Verwirklichung völkerrechtlicher Verträge Die konsularische Amtsperson wirkt in Wahrnehmung ihrer Funktionen bei der Einhaltung und Durchführung der zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Empfangsstaat bestehenden völkerrechtlichen Verträge mit. Sie unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Empfangsstaat. §7 Ernennung und Abberufung Konsularische Amtspersonen werden vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten ernannt und abberufen. §8 Wahrnehmung konsularischer Funktionen für einen dritten Staat Die konsularische Amtsperson kann nach Zustimmung des Empfangsstaates vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten beauftragt werden, konsularische Funktionen für einen dritten Staat im Empfangsstaat wahrzunehmen. 2. Abschnitt Konsularische Vertretungen §9 Unterstellung und Anleitung (1) Konsularische Vertretungen sind: Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen. (2) Die Leiter konsularischer Vertretungen sind dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten unterstellt. Sie verwirklichen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Anleitung und Kontrolle des Chefs der diplomatischen Mission der Deutschen Demokratischen Republik im Empfangsstaat. Sofern die Deutsche Demokratische Republik im Empfangsstaat keine diplomatische Mission unterhält, erfolgt die Anleitung und Kontrolle durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten. §10 Konsularpatent (1) Der Leiter der konsularischen Vertretung erhält bei seiner Ernennung ein Konsularpatent. Darin sind der Name und der Rang des Leiters der konsularischen Vertretung so-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung, wie jede andere politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Bearbeitung und der dabei erzielten Scheinerfolge eine Fehlorientierung der Arbeit der Linie Untersuchung auf dem Gebiet der Abwehr von Angriffen der imperialistischen Geheimdienste.

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