Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 454

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 454 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 454); 454 Gesetzblatt Teill Nr. 44 Ausgabetag: 27. Dezember 1979 (4) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sowie die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe sind verantwortlich für die Planung, Durchführung und Auswertung der Inspektionstätigkeit auf dem Gebiet der Berufsbildung und Berufsberatung in den ihnen unterstellten volkseigenen Kombinaten, volkseigenen Betrieben, Einrichtungen sowie in sozialistischen Genossenschaften und deren Einrichtungen der Berufsbildung. Sie gewährleisten, daß Bereichsinspektionen zu den Inspektionsschwerpunkten und zu spezifischen Erfordernissen ihres Verantwortungsbereiches in Abstimmung mit den zuständigen örtlichen Räten durchgeführt werden. In den den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinaten sind die Generaldirektoren für die Inspektionstätigkeit auf dem Gebiet der Berufsbildung in den Kombinatsbetrieben und deren Einrichtungen der Berufsbildung verantwortlich. (5) Die Räte der Bezirke und Kreise sind verantwortlich für die Planung, Durchführung und Auswertung der Inspektionstätigkeit auf dem Gebiet der Berufsbildung und Berufsberatung in den nachgeordneten staatlichen Organen sowie in den volkseigenen Kombinaten und deren Kombinatsbetriebe, volkseigenen Betrieben, Betrieben anderer Eigentumsformen, Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften und deren Einrichtungen der Berufsbildung ihres Verantwortungsbereiches. Sie gewährleisten die Durchführung von 'territorialen Inspektionen zu den Inspektionsschwerpunkten und spezifischen. Erfordernissen ihres Verantwortungsbereiches. Sie sind berechtigt, auch in den ihnen nicht unterstellten volkseigenen Kombinaten und deren Kombinatsbetr-ieben sowie in volkseigenen Betrieben und deren Einrichtungen der Berufsbildung Inspektionen durchzuführen. Diese Inspektionen sind mit dem jeweils zuständigen übergeordneten Organ abzustimmen. (6) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, die Generaldirektoren der den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate und die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe sowie die Räte der Bezirke und Kreise gewährleisten, daß ihre Inspektionskräfte vorrangig für die Kontrolle und Anleitung der Durchführung des Bildungs- und Erziehungsprozesses in den volkseigenen Kombinaten und deren Kombinatsbetriebe, volkseigenen Betrieben, Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften und deren Einrichtungen der Berufsbildung eingesetzt werden, ihre Inspektionskräfte nach Abstimmung an zentralen Inspektionen des Staatssekretariats für Berufsbildung mit-wirken, in allen Einrichtungen der Berufsbildung ihres Verantwortungsbereiches im Fünf jahrplanzeitraum mindestens einmal eine Inspektion erfolgt. (7) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, die Generaldirektoren der den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate, die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe, die Räte der Bezirke und Kreise sowie die Leiter der volkseigenen Kombinate, volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und die Vorstände der sozialistischen Genossenschaften sichern die Auswertung der Hinweise und Feststellungen aus der Inspektionstätigkeit und nutzen sie für die weitere Qualifizierung der Leitung der Berufsbildung. Sie veranlassen Maßnahmen, um fortgeschrittene Erfahrungen zu verallgemeinern und festgestellte Mängel oder Hemmnisse zu überwinden. (8) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke informieren den Staatssekretär für Berufsbildung über inhaltliche Ergebnisse der Inspektionstätigkeit zur Kontrolle der einheitlichen Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung in ihrem Verantwortungsbereich. Pflichten, Rechte und Arbeitsweise der Inspektionskräfte §4 (1) Als Inspektionskräfte auf dem Gebiet der Berufsbildung und Berufsberatung wirken Hauptinspektoren des Staatssekretariats für Berufsbildung, Inspektoren bzw. Mitarbeiter für Berufsbildung der Ministerien und anderer zentraler Staatsorgane, Inspektoren für Berufsbildung der den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate, Inspektoren für Berufsbildung der wirtschaftsleitenden Organe, Inspektoren für Berufsbildung der Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung und anderer Fachorgane der Räte der Bezirke, weitere, durch ihre zuständigen Leiter zeitweilig mit der Inspektionstätigkeit beauftragte Kräfte aus den volkseigenen Kombinaten und volkseigenen Betrieben, Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften und Räten der Kreise. (2) Die Inspektionskräfte' führen ihre Inspektionstätigkeit auf der Grundlage eines Inspektionsauftrages durch. Der Auftrag ist durch den für die Inspektionstätigkeit verantwortlichen Leiter zu erteilen. §5 (1) Die Inspektionskräfte sind verpflichtet, die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Berufsbildung und Berufsberatung zu erläutern, ihre Durchsetzung zu kontrollieren und einzuschätzen, fortgeschrittene Erfahrungen zu ermitteln und auszuwerten sowie Mängel oder Hemmnisse aufzudek-ken, ihre Ursachen zu analysieren und deren Beseitigung zu veranlassen. (2) Die Inspektionskräfte unterstützen die Leiter der volkseigenen Kombinate, deren Kombinatsbetriebe, volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und die Vorstände der sozialistischen Genossenschaften bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Berufsbildung im Rahmen der staatlichen Pläne sowie die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung und Berufsberatung bei der Leitung, Planung und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Sie werten die Inspektionen auf der Grundlage eines Inspektionsprotokolls mit ihnen an Ort und Stelle aus und helfen, erforderliche Veränderungen herbeizuführen. (3) Die Inspektionskräfte arbeiten in Verwirklichung ihrer Aufgaben untereinander sowie mit den Kommissionen der ABI, den Arbeiterkontrolleuren der Gewerkschaften und den Kontrollposten der FDJ eng zusammen. Sie konsultieren die zuständigen Leitungen der SED, der FDJ, die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften und beachten deren Hinweise. (4) Zur Sicherung der Bedingungen für den allgemeinbildenden Unterricht in der Berufsausbildung ist durch die Inspektionskräfte eine wirksame Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen der Volksbildung zu gewährleisten. (5) Die Inspektionskräfte sind verpflichtet, ihre Leiter über die Inspektionsergebnisse zu informieren und Schlußfolgerungen für Leitungsentscheidungen vorzuschlagen. §8 (1) Die Inspektionskräfte sind auf der Grundlage des Inspektionsauftrages berechtigt: a) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Inspektionstätigkeit, unter Beachtung der für Staats- und Dienstgeheimnisse geltenden Rechtsvorschriften, von den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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